Krankengeld

Das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit, wenn sie länger als sechs Wochen andauert. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Versicherten der Krankenversicherung, auch Auszubildende, bei Erkrankung eines Kindes sowie in der stufenweisen Wiedereingliederung.

Das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise während einer stationären Behandlung des Arbeitnehmers (§ 44 SGB V), wenn sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Versicherten der Krankenversicherung (einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III = Arbeitslosengeld I, Auszubildende haben ebenfalls Anspruch auf Krankengeld, wenn sie gegen Entgelt (Aus­bil­dungs­ver­gü­tung) im Rahmen der Berufsausbildung beschäftigt werden. Beim Berechtigten muss infolge einer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion. Bei Arbeitnehmern setzt die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse ein, wenn eine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung nicht besteht oder von diesem erfüllt ist.

Erkrankung des Kindes

Ein Krankengeldanspruch besteht auch bei Erkrankung eines Kindes, wenn der Betreuung und Pflege durch den Arbeitnehmer bedarf (§ 45 SGB V). Dies ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Krankengeld wird ebenfalls im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung gewährt (§ 44 SGB IX, § 74 SGB V). Ein Krankengeldanspruch besteht ferner bei Ar­beits­un­fä­hig­keit infolge einer Organ- oder Gewebespende an Dritte (§ 44a in Verbindung mit § 27 Absatz 1a SGB V).

Wahlmöglichkeit für Selbstständige

Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversichert sind, können wählen, ob sie sich mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern lassen möchten. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind identisch mit den Leistungen an die angestellten Versicherten.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben insbesondere:

  • Mitversicherte Familienmitglieder,
  • Bezieher von Bürgergeld und Grundsicherung,
  • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts,
  • Teilnehmende an beruflichen Reha-Leistungen (Teilhabe am Arbeitsleben) sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erbracht werden.

Berechnung des Krankengelds

Das Krankengeld beträgt für Beschäftigte grundsätzlich 70 Prozent des erzielten re­gel­mä­ßi­gen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung in der ge­setz­li­chen Krankenversicherung unterliegt (Regelentgelt). Das aus diesem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 Prozent des zuletzt bezogenen Netto-Arbeitsentgelts nicht überschreiten.

Das Krankengeld für Organ- und Gewebespender beträgt 100 Prozent des zuvor regelmäßig erzielten Netto-Arbeitsentgelts beziehungsweise -einkommens (§ 44a Satz 2 SGB V).

Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung und beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Es ist steuerfrei, aber in der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird.

Bezugsdauer von Krankengeld

Das Krankengeld beginnt mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag beziehungsweise mit dem ersten Tag der stationären Behandlung. Es wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt, wegen derselben Krankheit jedoch innerhalb von 3 Jahren höchstens für 78 Wochen, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen.

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer dennoch nicht verlängert. Vorstehende Regelungen sowie weitere Einzelheiten zur Anspruchsdauer, Anspruchsberechnung und -höhe, zum Ruhen, Ausschluss und Wegfall des Krankengeldes sind im SGB V (§§ 46 bis 51) enthalten.

Vergleichbare Leistungen

Stand: 01.01.2024

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