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S B V

Erfolgreich durchstarten im neuen Ehrenamt

Erfolgreich durchstarten im neuen Ehrenamt

In sieben Schritten ins neue Amt

Antrittsbesuch beim Arbeitgeber

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Das SBV-Büro einrichten

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Sich vernetzen und bekannt machen

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Rechte und Pflichten kennenlernen

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Schulungen besuchen

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Die Arbeit als SBV strukturieren

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Ziele für die eigene Arbeit setzen

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FAQ - häufige Fragen zum Start

Eine mathematische Berechnungsformel für einen rechtssicheren Freistellungsumfang gibt es nicht. Der zeitliche Umfang der Freistellung richtet sich nach der Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderung und nach den Verhältnissen des Betriebs oder der Dienststelle. Dabei sind die Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, Lage und Beschaffenheit der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitszeit sowie Art, Umfang und Größe des Betriebs oder der Dienststelle zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss bei der Verteilung von Aufgaben der Aufgabenerfüllung der Schwerbehindertenvertretung Vorrang geben.

Empfehlung: Dokumentiere Sie einfach mal mehrere Wochen den tatsächlichen Aufwand nehmen Sie das als Grundlage für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Achten Sie dabei immer darauf, dass die dokumentierten Zeiten auch unter die Aufgabenerfüllung fallen (§ 178 SGB IX). Darüber hinausgehende Aufgaben oder die pauschale Forderung nach X Stunden ohne Erfahrungswerte wird der Arbeitgeber nicht akzeptieren.

Die Vertrauensperson ist von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der zeitliche Umfang (siehe vorhergehende Frage) richtet sich nach der Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung und nach den Verhältnissen des Betriebs oder der Dienststelle.

Ab 100 Mitarbeitern mit Schwerbehinderung ist die Vertrauensperson auf ihren Wunsch komplett von der Arbeit freizustellen (§ 179 Absatz 4 Satz 2 SGB IX). 

Die Möglichkeit besteht, auch bei einer geringeren Anzahl Menschen mit Schwerbehinderung eine (Teil-)Freistellung zu erreichen. Dem Arbeitgeber steht es offen, einer solchen zuzustimmen.

Grundsätzlich haben Schwerbehindertenvertretungen einen Anspruch darauf, Sprechstunden anzubieten. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Bei der Entscheidung, ob Sprechstunden angeboten werden sollen oder nicht, sind die Verhältnisse im Betrieb oder der Dienststelle zu berücksichtigen:

  • Stehen Aufwand und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis?
  • Ist die SBV ohne regelmäßige Sprechstunde nicht ausreichend erreichbar?
  • Können Beschäftigte im Schichtdienst zur Sprechstunde kommen?

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder des Personalrats und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen: Sie kann beantragen, Angelegenheiten von einzelnen oder als Gruppe betroffenen Menschen mit Schwerbehinderung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 178 Absatz 4 SGB IX).

Darüber hinaus sind folgende regelmäßige Termine wichtig:

  • Arbeitgebergespräch (monatlich oder vierteljährlich)
  • Sitzungen des Integrationsteams

Schwerbehindertenvertretungen haben einen rechtlichen Anspruch (§ 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX) darauf, für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freigestellt zu werden.

Die Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter bieten ein umfangreiches Programm kostenfreier Grund- und Aufbaukurse an. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Akademie und Kurse.  

Die Tagungskosten (ohne An- und Abreise, Übernachtung und Verpflegung) für das eigene Angebot an Kursen und Informationsveranstaltungen übernimmt das Integrationsamt.

Auch andere Veranstalter (private Anbieter, Gewerkschaften, Sozialverbände) bieten Seminare an. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln.

Eine gute Adresse für fachkundige und zeitnahe Antworten auf drängende Fragen rund um die Ausführung des Ehrenamts ist das Online-Expertenforum der BIH.

Auch die Integrations- und Inklusionsämter stehen den SBV mit Rat und Tat zur Seite.

Tipp: Innerhalb des Betriebs oder der Dienststelle können meist auch der Betriebs- oder Personalrat und, sofern vorhanden, die SBV-Stufenvertretungen weiterhelfen.   

Die Grundausstattung

Fachliteratur

Die folgenden Gesetzestexte und die genannte Fachliteratur gehören zur Grundausstattung einer Schwerbehindertenvertretung. Beim regional zuständigen Integrationsamt können Sie zahlreiche Gesetzestexte und sonstige Medien in gedruckter Form kostenlos beziehen.

 

Rechtsgrundlagen
Cover der ZB Info zum Thema Das neue SGB IX.

Schwerbehindertenrecht

Das SGB IX und mehrere der links genannten Gesetze bietet Ihnen die Broschüre ZB Recht „Sozialgesetzbuch IX” in einem kompakten Dokument. Sie können es kostenfrei herunterladen.

Drei Cover der Publikationsreihe ZB Ratgeber gefächert.

Fachliteratur

Die Broschüren informieren anschaulich über Leistungen an Arbeit­geber und Arbeit­nehmende. Darüber hinaus liefern sie Tipps für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung und für Antrag­stellende. 

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Öffentlichkeitsarbeit

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SBV-Präsentation

Wenn Sie sich und die Arbeit der SBV in Ihrem Betrieb oder Ihrer Dienststelle vorstellen möchten, hilft Ihnen diese Präsentation dabei. 

Jetzt herunterladen (PPT, 3.125 KB | barrierefrei)

Die PowerPoint-Folien können Sie an Ihre eigenen Bedürfnisse anpassen. Wie das das geht, zeigt diese Kurzanleitung (PDF, 748 KB | barriefrei).

Rechte und Pflichten

Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung

Auf einen Blick

Rechte und Befugnisse der Schwerbehinderten­vertretung
  • Initiativrecht für Maßnahmen
  • Recht auf Unterrichtung durch die Arbeitgeberseite
  • Recht auf Einsicht in die Personalakte des Menschen mit Schwerbehinderung
  • Teilnahmerecht
  • Recht, einen Antrag auf Aussetzung eines Beschlusses des Betriebs-/Personalrats zu stellen
  • Teilnahmerecht an Betriebs-/Personalversammlungen als nicht dem Betrieb/der Dienststelle Angehörige
  • Recht auf Beratung über die Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung
  • Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
Persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
  • Unentgeltliche Amtsausübung
  • Gleichstellung mit Betriebs-/Personalrat
  • Freistellung
  • Teilnahme an Bildungs- und Schulungsmaßnahmen
  • Verhinderung eines Nachteils bei der Berufsförderung
  • Ausführung des Ehrenamts außerhalb der Arbeitszeit
  • Pflicht zur Verschwiegenheit
  • Sachmittel und Kosten der Amtsführung
  • Versetzungs- und Abordnungsschutz
  • Kündigungsschutz

Zum Vertiefen

Die Abbildung zeigt die Broschüre „ZB Spezial Die Schwerbehindertenvertretung“

Rechte und Pflichten der SBV

Die Broschüre ZB Spezial „Die Schwerbehindertenvertretung“ erläutert die Rechte und Pflichten der SBV und bietet in Kapitel 9 einen tabellarischen Überblick mit Angabe der Rechtsgrundlage.

Ein Mann schaut auf einen Computermonitor, der das Selbstlernangebot der BIH zeigt.

Online-Selbstlernkurse

Die kostenfreien Selbstlernkurse „Versammlung der schwerbehinderten Menschen“ und „SGB IX im Personalmanagement" der BIH-Akademie vermitteln mit interaktiven Lernvideos, 3D-Animationen und vertiefendem Material relevante Fachinhalte.

 

Tipps und Expertenrat

Blaues Sprechblasen-Symbol auf einer Tastatur.

Expertenforum für die SBV

In der Praxis tauchen immer wieder individuelle Fragen auf, auf die Sie eine Antwort brauchen. Im Forum der BIH werden Ihre Fragen von Mitarbeitern der Integrationsämter beantwortet – schnell und kompetent. 

Cursor, der auf eine URL zeigt.

Linksammlung

Die Linksammlung verweist auf weiterführende Informationen, wichtige Anlauf­stellen und Tipps für die Recherche wie zum Beispiel Hinweise zur Hilfs­mittel­suche.

Über die Schulter einer Frau ist auf einem aufgeklappten Notebook der YouTube-Kanal der BIH zu sehen.

YouTube-Kanal

Auf ihrem Youtube-Kanal zeigen die Integrations- und Inklusions­ämter Filme zu ihren Aufgaben und zu Beispielen für eine erfolgreiche berufliche Inklusion von Menschen mit Behinderung. Optional mit Unter­titeln und Gebärden­sprache.