Wiedereingliederung, stufenweise

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf stufenlose Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit und sollen so wieder an die Belastungen des Arbeitsplatzes her­an­ge­führt werden. Der behandelnde Arzt hat die Art der möglichen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit zu ermitteln.

Durch eine stufenweise, das heißt zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit sollen arbeitsunfähige Arbeitnehmer kontinuierlich wieder an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt werden (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX).

Voraussetzung für die Wiedereingliederung

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nach ärztlicher Feststellung seine bisherige Tä­tig­keit teilweise wieder verrichten kann und sich mit der stufenweisen Wiedereingliederung ein­ver­stan­den erklärt. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts bleibt dabei aber bestehen. Der behandelnde Arzt hat in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Art der mög­li­chen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit anzugeben und in geeigneten Fällen zuvor eine Stellungnahme vom Betriebsarzt einzuholen.

Rechtsanspruch für Beschäftigte

Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung haben nach § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 13.6.2006 – 9 AZR 229/05). Bei Beschäftigten ohne Schwer­be­hin­de­rung ergibt sich ein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung aus § 167 Absatz 2 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement, Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 4.7.2011 – 8 Sa 726/11).

Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die stufenweise Wiedereingliederung gehört zu den wichtigsten Maßnahmen, die im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Verfügung stehen und zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit einzusetzen sind.

Sie ist nicht durchführbar, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, den Arbeitnehmer unter den vom behandelnden Arzt genannten Vorgaben nicht beschäftigen zu können oder es an einer ärztlichen Bescheinigung mit einem konkreten Wiedereingliederungsplan mit den aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeitstätigkeiten fehlt.

Rechtsverhältnis

Das Wiedereingliederungsverhältnis begründet ein Rechtsverhältnis eigener Art. Es geht hier­bei nicht um die übliche, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Im Vordergrund der Be­schäf­ti­gung steht vielmehr die Rehabilitation. Da der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt – und wegen seiner fort­be­ste­hen­den Arbeitsunfähigkeit auch nicht erbringen kann –, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber. Die Rehabilitationsträger erbringen im Rah­men der stufenweisen Wie­der­ein­glie­de­rung „ergänzende Leistungen“ in Form von Krankengeld nach SGB V, Übergangsgeld nach SGB VI oder Verletztengeld nach SGB VII (siehe auch § 44 und § 64 Absatz 1 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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