Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), aufgeführt sind.

Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Anerkennung durch gesetzliche Unfallversicherung

Erst nachdem eine Verdachtsmeldung auf das Vorliegen einer Berufskrankheit durch Unternehmen bzw. Ärztinnen oder Ärzten gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt ist und die Krankheit als Folge einer beruflichen Tätigkeit erwiesen ist, kann sie durch die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften [BG]) als Berufskrankheit anerkannt werden.

Finanzielle Entschädigung

Berufskrankheiten werden wie Arbeitsunfälle entschädigt (§ 9 SGB VII), zum Beispiel durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder finanzielle Entschädigung.

Andere als die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführten Erkrankungen fallen nicht unter die Vorschriften der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung. Deren Träger können jedoch im Einzelfall Erkrankte entschädigen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach neuen  medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind. Man spricht in diesen Fällen von einer Anerkenung „wie eine Berufskrankheit“.

Verhütung von Gesundheitsgefahren

Analog zu Arbeitsunfällen sind arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zur Entstehung von Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten (§ 1 SGB VII).

Bei Tätigkeiten, die nach der Gefährdungsbeurteilung mit einem erhöhten Risiko für Berufskrankheiten verbunden sind, ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Der Arbeitgebende darf die Tätigkeit erst aufnehmen lassen, wenn die erforderliche Vorsorge durchgeführt wurde und keine gesundheitlichen Bedenken gegen den Einsatz bestehen.

Stand: 12.08.2026

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