25 Jahre Integrationsfachdienst (IFD)

Seit dem 1. Juli 2001 sind die IFD bundesweit in § 192 SGB IX gesetzlich geregelt.

IFD – kompetenter Partner für die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Die individuelle Unter­stützung, Be­gleitung und Be­treuung von Menschen mit Schwerbehinderung und ihrer Arbeit­geber ist das Kern­stück der Begleitenden Hilfe im Arbeits­leben. Die Inklusions- und Integrations­ämter nutzen dafür die Dienste Dritter, der Integrations­fach­dienste, kurz IFD.

Vorstandsvorsitzender LAG IFD Bayern e. V. im Gespräch

Porträtfoto von Johannes Magin, Vorstandsvorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft IFD Bayern.
Johannes Magin | © LAG IFD Bayern e. V.

Podcast aus der Praxis

25 Jahre Integrationsfachdienst 

Aus Anlass des 25. Jubiläums der bundesweiten Integrationsfachdienste (IFD) sprachen wir mit dem Vorstandsvorsitzenden der Landesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfachdienste Bayern e. V. über die Entstehungsgeschichte der IFD, über die aktuellen Aufgaben sowie die künftigen Herausforderungen und Chancen.

 

Den vollständigen Text zu diesem Podcast können Sie hier herunterladen.

Transkript

So unterstützt der IFD die verschiedenen Zielgruppen

Menschen mit Behinderung

  • Beratung bei gesundheits- und behinderungsbezogenen Problemen, die sich am Arbeitsplatz auswirken
  • Begleitung bei Konflikten und akuten Krisensituationen
  • Die Vor­gesetzten und Kolleginnen und Kollegen im Arbeits­platz­umfeld informieren
  • Beratung bei Fragen der beruflichen Weiterentwicklung oder Veränderungen im Arbeitsumfeld
  • Vermittlung zu weiteren Hilfen: zum Beispiel Reha-Trägern, Inklusions- oder Integrationsamt oder ärztlicher Unterstützung
  • Wiedereinstieg in den Beruf nach längerer Krankheit

 

Arbeitgeber

  • Beratung bei Fragen rund um die Beschäftigung von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung und Gleichgestellte
  • Begleitung von Maßnahmen zur betrieblichen Wiedereingliederung
  • Betriebliches EIngliederungsmanagement im Zusammenhang mit Behinderungen
  • Erarbeitung von Inklusionsionsvereinbarungen
  • Aufklärung über Fördermöglichkeiten und Ansprechpartner

 

Interessenvertretungen

  • Information und Beratung
  • Begleitung bei Veränderungen wie Wiedereinstieg, interner Wechsel, Umstrukturierungen

 

Schülerinnen, Schüler und Azubis

  • Die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen mit Schwer­behinderung, insbesondere mit seelischer und Lern­behinderung, begleiten
  • Die Berufs­orientierung und Berufs­beratung in den Schulen unterstützen (im Auftrag der Bundes­agentur für Arbeit)

 

Sonstige Aufgaben

  • Geeignete Arbeits­plätze auf dem allgemeinen Arbeits­markt akquirieren und vermitteln
  • Menschen mit Schwerbehinderung auf die vor­gesehenen Arbeits­plätze vor­bereiten
  • Für eine Nach­betreuung, Krisen­intervention oder psycho­soziale Betreu­ung sorgen

 

Das Qualitäts­management KASSYS sorgt dafür, dass die Integrations­fach­dienste einheitliche Standards und eine gleich­bleibend hohe Qualität anbieten können.

Wissen weitergeben

Microlearning „Partner der Inklusions- und Integrationsämter“

Wer hilft Arbeitgebern beim Zugang zu Fördermitteln und rechtlichen Fragen? Welche technischen Lösungen empfiehlt der Technische Beratungsdienst (TBD) vor Ort? Und wie unterstützt der Integrationsfachdienst (IFD) Beschäftigte und Betriebe im Arbeitsalltag? In drei Micorlearning werden die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA), der TBD und der IFD vorgestellt.

Kurs aufrufen

Meilensteine der IFD-Geschichte

Gesetzliche Verankerung der IFD im Sozial­gesetz­buch Neuntes Buch (SGB IX), das zum 1. Juli 2001 in Kraft trat. In § 192 SGB IX werden die Integrationsfachdienste als zentrale Unterstützungsangebote für Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellte definiert. Die IFD sollen sich vor allem um Menschen mit geistiger Behinderung und besonders von Behinderung betroffene Menschen kümmern.

Zum 1. Januar 2005 übernehmen die Inklusions- und Integrationsämter die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste. Ziel ist es, die bis dahin oft getrennten Angebote zu bündeln und Menschen mit Behinderung sowie Arbeitgebern regionale Unterstützung „aus einer Hand“ zu bieten. 

Die UN-Behinderten­rechts­konven­tion wird in Deutsch­land ratifiziert. Damit werden Inklusion und gleich­berech­tigte Teil­habe von Menschen mit Behinderung gesetzlich verankert. Die Bedeutung der IFD für inklusive Beschäf­tigung nimmt weiter zu.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) stärkt die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben grundlegend. IFD unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche und der Stabilisierung im Beruf – häufig in Kooperation mit Jobcoaches.

Zum 1. Januar 2024 wird ein gefördertes Job­coaching fest im Gesetz verankert. IFD sind nicht nur erste Anlauf­stelle zur Vermittlung von Job­coaches. Neben zahlreichen anderen Aufgaben bieten viele Integrationsfachdienste selbst Jobcoaching an.

Die Integrationsfachdienste bilden ein flächen­deckendes Netz mit zuletzt 197 IFD (Stand: 31.12.2024). Knapp 60.000 Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung wurden unterstützt, darunter mehr als 12.000 Schüler­innen und Schüler. 59 Prozent standen in einem Beschäf­tigungs­verhältnis.

Vorgeschichte

Die Integrationsfachdienste sind nicht im luftleeren Raum entstanden. Bereits in den 1980-er Jahren begann die Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch berufsbegleitende Dienste der damaligen Hauptfürsorgestellen sowie spezialisierte Fachdienste der Arbeitsämter.

1994 erfolgt eine Änderung des Grundgesetzes: In Artikel 3 Absatz 3 wird das Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung aufgenommen. Die Integration von Menschen mit Behinderung nimmt weiter Fahrt auf.

Mit dem bundesweiten Modellversuch „Integrationsfachdienste“ (1998 – 2001) wird schließlich die Grundlage für eine flächendeckende Struktur geschaffen. Zudem sollen die vielen auf spezifische Beeinträchtigungen zugeschnittenen Dienste zu einheitlichen bundesweiten IFD zusammengefasst werden. Parallel dazu entstehen erste Standards für Dokumentation und Qualitätssicherung – wichtige Voraussetzungen für die spätere gesetzliche Verankerung einerseits sowie die Qualität und den Erfolg der IFD-Arbeit andererseits. 

 

Flächen­deckendes Netz an Integrations­fach­diensten

 

Es gibt bundes­weit ein dichtes Netz an Integrations­fach­diensten. Rat­suchende – Menschen mit Schwer­behin­de­rung, Angehörige, Arbeit­geber oder das betriebliche Integrations­team – können sich direkt an einen Integrations­fach­dienst wenden.

Mit insgesamt knapp 200 IFD (Stand 31.12.2024) haben die Integrations­fach­dienste eine über viele Jahre gewach­sene Arbeits­markt­präsenz. Dies trägt dazu bei, dass die IFD als kompe­tentes und neutrales Unter­stützungs­angebot auch von den Arbeit­gebern allgemein akzeptiert und genutzt werden. Die Quote der erfolgreich gesicherten Arbeitsverhältnisse liegt seit Jahren auf einem konstant hohen Niveau. Im Jahr 2024 betrug die Quote der gesicherten Arbeitsverhältnisse 82 Prozent.

Die IFD im BIH-Digitalmagazin Arbeit:inklusiv!

Beispiele für die praktische Arbeit der Integrations­fachdienste lesen Sie im Digital­magazin Arbeit:inklusiv! der Inklusions- und Integrations­ämter.

 

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