Leistungsberechtigte nach dem altem SER
Regelungen für bisherige Leistungsberechtigte
Für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Zivildienstgesetz (ZDG) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen weiter. Es findet keine erneute Prüfung mit ärztlicher Untersuchung statt.
Unbefristete Geldleistungen werden im Zuge der Gesetzesänderung zum Januar 2024 addiert und um 25 Prozent erhöht. Der Betrag steigt künftig um den gleichen Prozentsatz wie der aktuelle Rentenwert. Ein neuer Antrag ist nicht nötig. Einige befristete Leistungen werden bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums wie bisher erbracht, längstens aber bis zum 31. Dezember 2033, wenn die Weiterbewilligung der Leistung nach altem Recht zwei Wochen nach Fristablauf bei den Trägern der Sozialen Entschädigung beantragt wird.
Wunsch- und Wahlrecht
Berechtigte, die Leistungen nach altem Recht erhalten, können sich aber wahlweise auch für das neue Recht entscheiden. Die Entscheidung ist dem Träger der Sozialen Entschädigung im jeweiligen Bundesland innerhalb eines Jahres schriftlich mitzuteilen und kann nicht widerrufen werden. Welches Recht höhere Leistungen bringt, hängt vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie dazu gern.
Das Wahlrecht gilt nicht, wenn ein neues oder erneutes schädigendes Ereignis nach dem 1. Januar 2024 eintrat. Diese Ereignisse fallen automatisch unter das neue Soziale Entschädigungsrecht.