Richterhammer (Gavel) auf Schreibtisch in Bibliothek.

Besonderer Kündigungsschutz

Zustimmung der Integrations- und Inklusionsämter

Zustimmung der Integrations- und Inklusionsämter

Wirksame Kündigung

Schwer­behinderte Menschen wie auch gleich­gestellte, behinderte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungs­schutz. Das heißt, dass der Arbeit­geber zur Kündigung ihres Arbeits­verhältnisses die vorherige Zustimmung des Integrations- und Inklusions­amtes benötigt. Erst wenn das Integrations­amt zugestimmt hat, kann der Arbeit­geber die Kündigung wirksam erklären. 

Der besondere Kündigungsschutz zielt darauf ab, 

  • die/den behinderten Beschäftigten zu schützen
  • den Arbeits­platz erhalten, indem alle Möglichkeiten im Rahmen der Be­gleitenden Hilfe im Arbeits­leben aus­geschöpft werden. Das bedeutet, dass die Integrations- und Inklusions­ämter Kontakt zu dem Betrieb aufnehmen, ihre Leistungen und Unterstützungs­möglichkeiten einbringen und professionelle Hilfe anbieten

 

Gütliche Einigung

Die Integrations- und Inklusions­ämter sind verpflichtet, zwischen den Interessen des Arbeit­gebers und denen des schwer­behinderten Be­schäftigten abzuwägen. Sie streben möglichst ein­vernehmliche Lösungen an, weil diese die besten Chancen auf Bestand haben.

 

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