Krankenversicherung, gesetzliche

Jeder Einwohner Deutschlands muss eine Krankenversicherung haben. Fa­mi­li­en­mit­glie­der können in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung mitversichert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist Teil der Sozialpflichtversicherung und im SGB V geregelt. Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind insbesondere

  • Beschäftigte inklusive Auszubildenden, die regelmäßig nicht mehr als 64.350 € im Jahr verdienen (Stand 2022, diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig angehoben),
  • Arbeitslose in der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung beziehen,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • Teilnehmende an Maßnahmen zur Teilhabe,
  • Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung (WfmB), in Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heim­ar­beit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind,
  • Menschen mit Behinderungen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit Leistungen erbringen, welche einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entsprechen.

Ehe- und Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, die nicht selbst hauptberuflich erwerbstätig sind, können als sogenannte Familienversicherte (§ 10 SGB V) die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen.

§ 9 SGB V regelt abschließend, welche Personengruppen sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichern können. Dazu gehören auch Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehe- oder Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren. Die Satzungen der Krankenkassen können weitere Bedingungen festlegen.

Krankenbehandlung als wichtigste Leistung

Die Krankenbehandlung als wichtigste Leistung umfasst vor allem ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Behandlung in Krankenhäusern, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (zu Letzteren gehören zum Beispiel orthopädische Hilfsmittel und Kör­per­er­satz­stü­cke, Hörgeräte), die häusliche Krankenpflege und die Haushaltshilfe. Auch die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (zum Beispiel Kuren und An­schluss­be­hand­lun­gen, soweit sie nicht von der Rentenversicherung zu erbringen sind) gehören dazu, ebenso Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt weitgehend durch die Pflichtversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 Absatz 1 SGB V) je zur Hälfte tragen, und einen Bundeszuschuss aus dem Gesundheitsfonds. Reichen die Zuweisungen, die die gesetzliche Krankenversicherung aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht zur Deckung ihrer Ausgaben aus, so kann der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen zu „kassenindividuellen Zusatzbeiträgen“ herangezogen werden (§ 242 SGB V). In der Regel können Versicherungspflichtige frei wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse ihre Pflichtmitgliedschaft bestehen soll. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden von den gesetzlichen Krankenkassen (insbesondere Allgemeine Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) sowie den Ersatzkassen erbracht.

Wahl zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

Von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ausgenommen sind Angestellte, deren Jahresarbeitsentgeltgrenze oberhalb von 64.350 € brutto (Stand 2022, diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig angehoben) liegt. Weitere Personengruppen, die nicht unter die Pflichtversicherung fallen sind

Gleichwohl haben auch diese Personen sich gegen Krankheit zu versichern. Es besteht aber die Wahlmöglichkeit, sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern.

Allgemeine Krankenversicherungspflicht

Seit 2009 gibt es In Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht, das heißt: Jeder Einwohner Deutschlands muss eine Krankenversicherung haben.

Stand: 30.09.2022

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