Eine Hand umkreist mit einem roten Stift die Zahl „20“ auf einem Kalenderblatt.

Fristen

Welche Fristen gelten?

Eine Antragsfrist für Leistungen der Sozialen Entschädigung gibt es grundsätzlich nicht. Potenziell Anspruchsberechtigte sollten dennoch spätestens innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis einen Antrag stellen oder sich an eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager wenden. Das bringt Vorteile, denn dann werden Leistungen bei positiver Antragsprüfung vom Tag der Schädigung an gezahlt. Darüber hinaus erleichtert es die Prüfung eines Antrags, wenn die erforderlichen Dokumente und Unterlagen so aktuell wie möglich sind. Wenn der Antrag nicht innerhalb des ersten Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird, können Leistungen der Sozialen Entschädigung nur von dem Monat an gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.

Es handelt sich aber um keine Ausschlussfristen: Niemand, der ein traumatisches Erlebnis hatte und Unterstützung sucht, wird weggeschickt.

Fristen Traumaambulanz

Für den Besuch von Traumaambulanzen gilt Ähnliches: Die erste Sitzung sollte innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder seiner Kenntnisnahme stattfinden. Ein Besuch ist aber auch möglich, wenn ein länger zurückliegendes Ereignis, beispielsweise in der Kindheit, zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat. Dann sollte der Besuch innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten dieser Belastung stattfinden.

Unabhängig davon stehen die ersten zwei Sitzungen in einer Traumaambulanz sowie die erste Kontaktaufnahme zu einem Fallmanager oder einer Fallmanagerin jeder Person offen, die möglicherweise anspruchsberechtigt ist.
 

Auch interessant …

für Ihre weiterführende und vertiefende Recherche
Auf einem Ausdruck werden Kästchen angehakt.

Voraussetzungen

Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen es für den Antrag auf Soziale Entschädigung gibt.