Zwei Hände in medizinischen Handschuhen kleben einer Person auf Pflaster auf den Oberarm.

Geschädigte von Schutzimpfungen

Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch

Geschädigte von Schutzimpfungen haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn

  • die Impfung öffentlich empfohlen wurde,
  • Versicherte einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten,
  • die Impfung von Gesundheitsämtern unentgeltlich durchgeführt wurde oder
  • die Impfung gesetzlich vorgeschrieben war.

Leistungen der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden, wenn die Schädigung über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und eine Impfkomplikation vorliegt. Ein Anspruch kann auch vorliegen, wenn die Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Dies bezieht sich auf Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen, bei denen Geimpfte in sehr seltenen Fällen andere Menschen anstecken können. 

Medien und Arbeitshilfen

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https://www.youtube.com/watch?v=iZGmINdU9sI

Erklärfilm: Soziale Entschädigung nach Impfschaden

Was ist ein Impfschaden? Wie wird ein Impfschaden anerkannt? Was ändert sich durch das neue Soziale Entschädigungsrecht im Falle von Impfschäden? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen dieses Video. Sie erfahren außerdem, wer Betroffene bei der Einleitung der notwendigen Untersuchungen unterstützen kann.

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https://www.youtube.com/watch?v=DspSHpMKnqQ

Exoskelett nach Impfschaden

Nach einem Impfschaden vor 16 Jahren ist Michael Steinmetz querschnittsgelähmt und auf fremde Hilfe angewiesen. Dank eines Exoskeletts, basierend auf hochmoderner Technologie, kann er nun wieder ein selbstbestimmtes Leben führen. In diesem Film erfahren Sie mehr über sein Schicksal und wie ihm der LVR bei der Antragstellung geholfen hat.

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Im Bildausschnitt ist zu sehen, wie eine Person einen Brief in einen Briefkasten der Deutschen Post wirft.

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