Entgeltfortzahlung

Beschäftigte haben bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Details. Der sogenannte Krankenschein muss künftig nicht mehr eingereicht werden. Arbeitgeber rufen ihn ab Januar 2023 elektronisch ab.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Beschäftigte einen Anspruch auf die Wei­ter­zah­lung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von 6 Wochen (§ 3 EntgFG).

Die Entgeltfortzahlung erhalten alle Beschäftigten, die mindestens ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von vier Wochen nachweisen können. Das gilt – unabhängig von der wö­chent­li­chen Arbeitszeit – auch für geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende.

Als arbeitsunfähig gilt, wer die vertraglich vereinbarten Leistungen in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht erbringen kann, oder wer Gefahr läuft, dass sich sein Zustand durch Arbeit verschlimmert. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch bei einer Organspende und medizinischen Reha-Maßnahmen.

Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Beschäftigten eingetreten sein. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit, etwa Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit, kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern kann.

Melden der Arbeitsunfähigkeit

Beschäftigte sind verpflichtet ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer dem Ar­beit­ge­ber unverzüglich zu melden. In der Regel ist dem Arbeitgeber eine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU), die von einem Arzt ausgestellt wurde, vorzulegen, sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage anhält. Gerade im gewerblichen Bereich ist es aber eher üblich, dass die AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag vorgelegt wird. Das Recht, dies zu verlangen, hat der Arbeitgeber. Falls die Arbeitsunfähigkeit andauert, sind dem Arbeitgeber ärztliche Folgebescheinigungen vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet die Entgeltfortzahlung zu zahlen, wenn ihm Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen vorgelegt werden. Die Nichtvorlage einer AU-Be­schei­ni­gung kann nach Weisung und Abmahnung auch zu einer Kündigung führen.

Erkranken Beschäftigte arbeitsunfähig im Ausland, so gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Erkrankung in Deutschland. Zusätzlich ist die Krankenkasse zu informieren.

Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankungen

Die Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit ist an die ursächliche Krankheit geknüpft. Ein erneuter Anspruch besteht erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn der ersten Er­kran­kung infolge derselben Krankheit 12 Monate verstrichen sind.

Kommt eine weitere, andere Krankheit hinzu, so führt dies in der Regel zu einem neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Aber wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, verlängern sich die 6 Wochen Ent­gelt­fort­zah­lung nicht.

In den ersten 6 Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses gelten besondere Re­ge­lun­gen.

Höhe der Zahlung

Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts inklusive der üblichen Zulagen. Tarifverträge können weitergehende Regelungen zur Entgeltfortzahlung regeln.

Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, so besteht im Anschluss an die Entgeltfortzahlung ein Anspruch auf Krankengeld.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab Januar 2023 verbindlich

Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten erkrankter Beschäftigter elektronisch bei deren Krankenkasse abzurufen. Die Vorlage der AU-Bescheinigung – dem sogenannten „Gelben Schein“ – an den Arbeitgeber und die Krankenkasse durch den Beschäftigten entfällt. Der Versicherte kann auf Wunsch einen Papierausdruck seiner AU-Bescheinigung vom Arzt erhalten. Die Meldepflicht des Beschäftigten über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer bleibt unverändert bestehen.

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon