Agentur für Arbeit
Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Mensch mit Behinderung seinen Wohnsitz hat.
Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in 3 Ebenen:
- die Zentrale in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene
- die Regionaldirektionen auf der regionalen (mittleren) Verwaltungsebene
- die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene
Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung.
Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Mensch mit (Schwer-)Behinderung seinen Wohnsitz hat.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind grundsätzlich die Jobcenter zuständig. Ist gleichzeitig die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, erfolgt die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen (sogenannte Rehabilitandinnen und Rehabilitanden) in gemeinsamer Abstimmung.
Berufliche Integration von Menschen mit Schwerbehinderung
Die Agenturen für Arbeit haben unter anderem folgende Aufgaben (§ 187 Absatz 1 SGB IX):
- die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung von Menschen mit Schwerbehinderung einschließlich der Vermittlung von den in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
- die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit Menschen mit Schwerbehinderung, dabei ist eine enge Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung, um geeignete Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung zu identifizieren und die betreffenden Arbeitgeber zur Einstellung zu beraten
- die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- die Gleichstellung mit Menschen mit Schwerbehinderung, deren Widerruf und Rücknahme
- die Durchführung des Anzeige- und Mehrfachanrechnungsverfahrens Beschäftigungspflicht, Ausgleichsabgabe)
- die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2 SGB IX)
- die Erfassung der Werkstätten für Menschen mit Behinderung, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung
Stand: 30.09.2022