Zuständigkeiten für finanzielle Leistungen

Aufgabenverteilung, Verwaltungsabsprachen und örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten für finanzielle Hilfe sind klar verteilt: Die Rehabilitationsträger vergeben Rehabilitationsleistungen und die Integrations- und Inklusionsämter verwalten die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird sowohl aus betrieblichen als auch aus persönlichen Gründen geleistet. Soll ein Betrieb etwa modernisiert werden, kann er Begleitende Hilfe im Arbeitsleben erhalten. Persönliche Gründe liegen vor, wenn ein behinderter Mensch den Job wechselt oder seine Beschäftigungsbedingungen verbessern möchte.

Die Rehabilitationsträger hingegen sind bei akuten Ereignissen, die die Situation einer Person verschlechtern, verantwortlich. Das ist etwa bei Unfällen oder einer allgemeinen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fall. Eine grobe Übersicht über die Zuständigkeit der Leistungsträger gibt die folgende Darstellung.

 

Zuständigkeiten

Leistungsart örtliche Zuständigkeit
§ 15 SchwbAV
Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwer-behinderte Menschen
Ort des geförderten Arbeitsplatzes
§ 19 SchwbAV Technische Arbeitshilfen Ort des geförderten Arbeitsplatzes, für den die technische Arbeitshilfe bestimmt ist
§ 20 SchwbAV
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV
Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
Betriebssitz / Ort der selbständigen beruflichen Existenz
§ 22 SchwbAV
Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
Ort der geförderten oder zu fördernden Wohnung
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV Hilfen zum Umzug
§ 24 SchwbAV
Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
Ort des geförderten Arbeitsplatzes Die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Fortbildung (vgl. Ziff. 9 der BIH Empfehlungen zu § 24 SchwbAV) vom 11.04.2013) erfolgt durch das Integrationsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme seinen Sitz hat.
§ 25 SchwbAV
Hilfen in besonderen Lebenslagen
Ort des geförderten Arbeitsplatzes
§ 26 SchwbAV
Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen
Ort des geförderten Arbeitsplatzes
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV
Dolmetschereinsätze bei Veranstaltungen für TeilnehmerInnen aus mehreren Ländern bzw. Integrationsamtsbereichen
Ort der Veranstaltung
§ 26a SchwbAV
Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Ort des Ausbildungsplatzes
§ 26b SchwbAV
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Ort des Ausbildungsplatzes
§ 26c SchwbAV
Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungs-managements (BEM)
Sitz des Betriebs/der Dienststelle in dem/der das BEM eingeführt wurde und nicht der Sitz des Konzerns oder der Behördenleitung
§ 27 SchwbAV
Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Ort des geförderten Arbeitsplatzes
§ 29 Abs. 1 Satz 2 SchwbAV
Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen anderer Träger
Ort der Veranstaltung
§ 29 Abs. 2 Satz 1 SchwbAV
Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere Personen
Ort des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Menschen bzw. der Kollegen (Betriebssitz)
§ 61 SGB IX i. V. mit § 185 Abs. 3 Nr. 6
Budget für Arbeit
Die örtliche Zuständigkeit des Integrationsamts folgt der des leistenden Trägers der Eingliederungshilfe.
§ 166 SGB IX
Beteiligung an Inklusionsvereinbarungen
Zuständig ist das für den jeweiligen Sitz des Arbeitgebers/ des Betriebs/ der Dienststelle zuständige Integrationsamt, für den/ die die Vereinbarung abgeschlossen werden soll, z.B.
  • allgemeiner Teil für ein konzernweites Gesamtkonzept (= Integrationsamt am Sitz des Konzerns)
  • spezieller Teil für den einzelnen Betrieb (=Integrationsamt am Sitz des Betriebs)
§ 167 SGB IX
Präventions- und BEM Verfahren
Ort des Arbeitsplatzes
§ 185 Abs. 2 Satz 4 SGB IX i.V. mit § 28 SchwbAV – Psychosoziale Betreuung Ort des Arbeitsplatzes
§ 185 Abs. 5 SGB IX
Arbeitsassistenz
Ort des Arbeitsplatzes
§ 187 Abs. 3 SGB IX
Regionale Arbeitsmarktprogramme
Lohnkostenzuschüsse bei regionalen Arbeitsmarktprogrammen, wenn der Wohnsitz und der Arbeitsort des schwerbehinderten Menschen im Geltungsbereich verschiedener Arbeitsmarktprogramme liegen: Zuständig ist das Integrationsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz des Betriebs oder der Dienststelle liegt (Förderungsempfänger).
§§ 192, 196 SGB IX i.V. mit § 27a SchwbAV Integrationsfachdienste Die Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes richtet sich
  • im Rahmen der Vermittlung nach dem Wohnort des schwerbehinderten Menschen
  • im Rahmen der Betreuung nach dem Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen
  • bei Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel ist der neue IFD und das neue Integrationsamt zu informieren und ggf. die Abgabe zu regeln
§§ 215, 217 SGB IX i.V. mit § 28a SchwbAV Förderung von Inklusionsbetrieben Ort des geförderten Arbeitsplatzes

Verwaltungs­absprache bei Sonder­fällen

Eindeutige Zuständigkeiten und dadurch schnelle Hilfe für schwer­behinderte Menschen und ihre Arbeit­geber – das ist das Ziel einer Verwaltungs­absprache der BIH mit den Trägern der gesetzlichen Renten- und Unfall­versicherung sowie der Bundes­agentur für Arbeit. In der Verwaltungs­vereinbarung geht es um Leistungen, bei denen der Gesetz­geber nicht klar geregelt hat, wer die Kosten übernehmen muss.

Die Absprache trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie entlastet nicht nur die Antrag­stellerinnen und Antrags­steller, sondern auch die gesetzlichen Leistungs­träger selbst, die durch schnellere Verfahren Kapazität für ihre eigentlichen Aufgaben gewinnen. Gleich­zeitig vermeidet sie gerichtliche Erstattungs­verfahren, die früher in streitigen Fällen zahlreich geführt werden mussten.

 

Örtliche Zuständigkeit der Integrations- und Inklusions­ämter

Je nach Leistungs­art ist entweder der Arbeit­sort, der Wohn­ort oder ein anderer Ort maßgeblich dafür, welches Integrations- oder Inklusions­amt örtlich zuständig ist.

Weitere Informationen

zu finanziellen Leistungen der Integrations- und Inklusionsämter
Eine junge Frau liest einen Brief und lächelt.

Finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer/innen

Zuschüsse, Darlehen oder Sach­leistung? Das Integrations­amt berät Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer gerne, welche Förderung im individuellen Fall möglich ist.

Mann mit Taschenrechner und Kugelschreiber in der Hand am Schreibtisch.

Finanzielle Leistungen an Arbeit­geber

Zuschüsse, Darlehen, Prämien? Das Integrations- und Inklusions­amt berät Arbeit­geber, welche Förderung im individuellen Fall möglich ist.