- Inhalte
- Höhe der Ausgleichsabgabe
- Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
- Erhebung der Ausgleichsabgabe
- Fristen für Abgabe und Meldung
- Verpflichtung zur Zahlung
- Motivation des Gesetzgebers
- Ausgleich für erhöhte Kosten
- Veranlagung und Anzeigeverfahren
- Zahlungsweise
- Säumniszuschlag
- Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung
- Verwendung der Ausgleichsabgabe
- Datenschutzrechtliche Hinweise
- Medien und Arbeitshilfen
- BIH-Handlungsempfehlungen
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- Ausgleichsabgabe: Was ist neu?
Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber dazu motivieren, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen. Zudem schafft sie einen finanziellen Ausgleich für den daraus resultierenden erhöhten Aufwand. Die Zahlung der Abgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht auf.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von Menschen mit Schwerbehinderung nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).
Video: Ausgleichsabgabe
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe ist in vier Stufen gestaffelt (§ 160 Absatz 2 SGB IX).
Bislang war die zu entrichtende Ausgleichsabgabe in drei Stufen gestaffelt. Die Höhe der
einzelnen Staffeln je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist in § 160 Absatz 2 SGB IX in
Nummer 1 bis 3 geregelt.
Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird § 160
Absatz 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt. Die folgende Tabelle zeigt die neuen
Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt wurden und per 31. März 2025 erstmals
fällig werden.
§ 160 Absatz 2 | Jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote | Ausgleichsabgabe ab 01.01.2024 |
Nr. 1 | 3 Prozent bis weniger als geltender Pflichtsatz | 140 Euro |
Nr. 2 | Weniger als 3 Prozent | 245 Euro |
Nr. 3 | Weniger als 2 Prozent | 360 Euro |
Nr. 4 | 0 Prozent | 720 Euro |
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig – sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sie zahlen 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und 210 Euro, wenn sie das ganze Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt hatten;
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen, 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und 410 Euro, wenn sie das ganze Jahr über keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Erhebung der Ausgleichsabgabe
Zuständig ist das Integrationsamt (§ 185 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX), ebenso für die Verwendung. Ausgenommen davon sind bestimmte Verwendungen
- im Rahmen des Ausgleichsfonds, für den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig ist, und
- zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung, die von den Agenturen für Arbeit wahrgenommen wird (§ 187 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX in Verbindung mit SGB III).
Fristen für Abgabe und Meldung
Die Arbeitgeber haben bis spätestens 31. März für das vergangene Jahr
- ihre Beschäftigungsverhältnisse der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen und
- eine sich eventuell daraus ergebende Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu überweisen.
Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Verpflichtung zur Zahlung
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Arbeitgebende können sich zum Beispiel nicht darauf berufen, dass die Agentur für Arbeit keine geeignete Kraft mit Schwerbehinderung vermitteln konnte. Folglich gibt es nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.
Motivation des Gesetzgebers
Das gesetzgeberische Motiv für diese Regelung ist, alle Arbeitgebenden zu verpflichten, einen Beitrag zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben zu leisten. Primär sollen Arbeitgebende einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze für die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung zur Verfügung stellen. In zweiter Linie sollen sie bei Nichterfüllung als Ausgleich einen bestimmten Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung leisten.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 160 Absatz 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird.
Ausgleich für erhöhte Kosten
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).
Veranlagung und Anzeigeverfahren
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des elektronischen Anzeigeverfahrens IW-ELAN. Die Agentur für Arbeit stellt im Internet unter IW-Elan am Ende jedes Jahres dieses Programm zum Download zur Verfügung. Auf der Unterseite Service werden auch alternative Wege zur Bearbeitung des Anzeigeverfahren angeboten. Folgende Dokumente sind zu bearbeiten:
- Anzeige zur Ermittlung der Beschäftigtendaten (§ 163 Absatz 2 SGB IX)
- Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten (§ 163 Absatz 1 SGB IX)
- Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge (§ 223 SGB IX)
Diese sind ebenfalls bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die für den Hauptsitz des Arbeitgebers zuständige Agentur für Arbeit zu übersenden.
Anzuzeigen sind nach § 163 SGB IX:
- die Zahl aller Arbeitsverhältnisse im Direktionsbereich des Arbeitgebers, also auch der Zweig- oder Nebenbetriebe und Dienststellen
- die Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze gemäß dem Verzeichnis oder der Verzeichnisse der beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, der Mehrfachanrechnungen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen, getrennt nach den jeweiligen Betrieben
- der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe ist aufgrund einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote zu ermitteln (§ 160 Absatz 1 Satz 3 SGB IX).
Zahlungsweise
Die Ausgleichsabgabe ist an das Integrationsamt zu überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet. Ein Verzeichnis der Anschriften und Bankverbindungen der Integrationsämter versendet die Bundesagentur für Arbeit mit den aktuellen Anzeigenvordrucken.
Ein Verzeichnis der Anschriften und Bankverbindungen der Integrations-/Inklusionsämter befindet sich ebenfalls auf der Internetseite IW-Elan.
Säumniszuschlag
Auf alle nach dem 31. März eingehenden Zahlungen erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Prozent des rückständigen Betrags.
Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 223 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen müssen auf jeder Rechnung von der Werkstatt getrennt ausgewiesen werden. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht.
Anrechenbar sind:
- Werkstattaufträge, die im jeweiligen Anzeigejahr von der Werkstatt ausgeführt wurden und die spätestens bis 31. März des Folgejahres bezahlt wurden
- Aufträge, die vom beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber direkt an die Werkstätten erteilt und bezahlt wurden; eine Weiterreichung an Dritte ist nicht zulässig
- Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.
Das aktuelle Werkstättenverzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm sowie der Blindenwerkstätten findet sich im Internet unter arbeitsagentur.de oder unter rehadat-wfbm.de.
Verwendung der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden. Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste.
Auch nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber sowie die in diesen Betrieben tätigen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung können die (finanziellen) Leistungen der Begleitenden Hilfe in Anspruch nehmen.
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist außerdem aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ein Ausgleichsfonds (§ 161 SGB IX) als zweckgebundene Vermögensmasse für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingerichtet. Aus diesem Ausgleichsfonds werden unter anderem der Bundesagentur für Arbeit Mittel zugewiesen. Daraus finanziert die Bundesagentur für Arbeit Leistungen an Arbeitgeber, die Menschen mit Schwerbehinderung die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
In jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für Menschen mit Behinderung gebildet, der unter anderem bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Auch bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe durch die Integrations-/Inklusionsämter gilt selbstverständlich der Datenschutz nach Artikel 13, Artikel 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie finden auf diesen Seiten allgemeine Informationen zum Datenschutz bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe.
Weitere spezifische Informationen finden Sie auf den Seiten Ihres jeweils zuständigen Integrations-/Inklusionsamtes.
Stand: 20.08.2024