Gleichstellung

Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Dies setzt voraus, dass sie aufgrund ihrer Behinderung einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können Menschen mit einer Schwerbehinderung) gleichgestellt werden (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Antrag auf Gleichstellung

Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 151 Absatz 2 SGB IX), die vorher auch den Arbeitgeber und die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung anhört. Die Gleichstellung wird (rückwirkend) mit dem Tage des An­trags­ein­gan­ges bei der Agentur für Arbeit wirksam.

Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, un­ent­gelt­li­che Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (Reisen) und auch keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen.

Im Übrigen können gleichgestellte Menschen mit Behinderung alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) in Anspruch nehmen (§ 151 Absatz 3 SGB IX).

Bei der Bundesagentur für Arbeit können Sie das Antragsformular herunterladen.

Anrechnung auf Ausgleichsabgabe

Gleichgestellte Beschäftigte werden bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Gleichgestellte Jugendliche

Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung können für die Zeit einer Be­rufs­aus­bil­dung Menschen mit Schwerbehinderung per Gesetz gleichgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde.

Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.

Durch die Gleichstellung ist auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst möglich. Weiter sind auch Leistungen nach § 185 Absatz 3 Nummer 2c SGB IX möglich. Alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.

Schwerbehindertenvertretung im Online-Expertenforum

Im Online-Expertenforum beantworten Expert/innen Fragen von User/innen rund um die Teilhabe am Berufsleben fachlich fundiert und präzise.

zum Thema „Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung“ im Online-Ex­per­ten­forum

Blaues Sprechblasen-Symbol auf einer Tastatur.

Stand: 30.09.2022

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