Technische Arbeitshilfen
Ziel der technischen Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderung ist es, auf Basis der Fähigkeiten und des Leistungsvermögens so gut wie möglich zu unterstützen und etwaige Einschränkungen zu kompensieren. Arbeitgeber erhalten eine technische Beratung. Die Maßnahmen können bezuschusst werden.
Technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderung sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, das Leistungsvermögen nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch helfen, behinderungsbedingte Auswirkungen auf die Arbeit zu kompensieren. Ziel ihres Einsatzes ist es,
- bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit zu ermöglichen,
- die Arbeitsausführung zu erleichtern, das heißt Arbeitsbelastungen zu verringern und
- die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Technische Arbeitshilfen kommen als Einzelmaßnahme der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung vor (zum Beispiel Hebe- und Tragehilfen, neigbare Hubtische, Spracheingabesoftware). Sie sind aber meist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und seines Umfelds.
Beratungsdienst für den Einsatz technischer Arbeitshilfen
Die Beratung der Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderung und des betrieblichen Integrationsteams über den Einsatz technischer Arbeitshilfen ist eine Schwerpunktaufgabe der Technischen Beratungsdienste der Integrationsämter und der Rehabilitationsträger.
Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen sind vorrangig die Rehabilitationsträger zuständig (vergleiche § 49 Absatz 8 Nummer 4 und § 50 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX). Das Integrationsamt kann im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leistungen aus der Ausgleichsabgabe gewähren. Die Bezuschussung erfolgt je nach Einzelfall entweder an den Menschen mit Schwerbehinderung selbst (§ 19 SchwbAV) oder an seinen Arbeitgeber (§ 26 Absatz 1 Nummer 3 SchwbAV).
Stand: 30.09.2022