Pflichtarbeitsplatz

Arbeitgeber müssen gemäß der Beschäftigungspflicht einen bestimmten Anteil an Ar­beits­plät­zen mit Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung besetzen. Die Anzahl wird anhand der Beschäftigtenzahl berechnet.

Pflichtarbeitsplätze sind der rechnerische Anteil an Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber nach der Beschäftigungspflicht mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen muss. Die Be­rech­nung der Pflicht­ar­beits­plät­ze ist in § 157 SGB IX geregelt.

Rundungsregeln

Die sich bei der Berechnung ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abgerundet (§ 157 Absatz 2 SGB IX).

Ausgleichsabgabe

Werden die Pflichtarbeitsplätze nicht besetzt, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Stand: 30.09.2022

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