Arbeitszeit

Die Arbeitszeit wird entweder zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden direkt oder per Tarifvertrag sowie Betriebsvereinbarung geregelt. Auch das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten. Zudem gibt es diverse Sonderformen und einige Ausnahmen für Menschen mit Schwerbehinderung.

Als Arbeitszeit wird die Zeitspanne bezeichnet, während der ein Arbeitnehmer seine Ar­beits­kraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Arbeitszeit wird durch den Ta­rif­ver­trag, eine Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder den einzelnen Arbeitsvertrag bestimmt. Die Wegezeit, die benötigt wird, um den Ar­beits­platz zu erreichen, ist regelmäßig keine Ar­beits­zeit; etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs liegt, zum Beispiel wechselnde Arbeitsorte bei Baustellen oder Montage. Bei der Festlegung der Arbeitszeit und der Pausengestaltung, die unter die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats fallen, sind auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und der Gewerbeordnung (GewO) zu beachten.

Für Menschen mit Schwerbehinderung gelten – außer bei Mehrarbeit und im Einzelfall bei Schichtarbeit (siehe unten) – grundsätzlich keine abweichenden Regeln. Besondere Schutz­be­stim­mun­gen im Hinblick auf die Arbeitszeit gibt es für werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und für Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Überstunden und Mehrarbeit

  • Überstunden: Der Arbeitgeber kann, wenn der Tarifvertrag nicht etwas anderes besagt, Überstunden grundsätzlich nur bei entsprechender Vereinbarung verlangen.
  • Mehrarbeit: Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf nach dem Arbeitszeitgesetz die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Verlängerungen sind durch Tarifvertrag oder Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich. Die darüberhinausgehende Zeit wird als Mehrarbeit bezeichnet. Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX).

Schichtarbeit

Grundsätzlich sind schwerbehinderte Beschäftigte nicht von Schichtarbeit befreit oder aus­ge­schlos­sen. Im Einzelfall kann jedoch ein Anspruch des schwer­be­hin­der­ten Ar­beit­neh­mers auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit mit der Maßgabe bestehen, ihn wegen der Besonderheiten der Behinderung von Schichtarbeit ganz oder teilweise auszunehmen (§ 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX).

Teilzeitarbeit

Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) wird – im Rahmen der Förderung der Teilzeitarbeit (§ 6 TzBfG) – dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine Verringerung der Arbeitszeit eingeräumt (§ 8 TzBfG).

Flexible Arbeitszeit

Diese Form der Arbeitszeitgestaltung erlaubt es dem Arbeitnehmer, Beginn und Ende der täglichen Arbeit innerhalb festgelegter Zeitspannen selbst zu bestimmen und – sofern eine solche besteht – nur während der Kernarbeitszeit anwesend zu sein. Während eines be­stimm­ten Abrechnungszeitraums muss die vereinbarte Gesamtstundenzahl erreicht werden.

Arbeitsbereitschaft

Das wache Bereithalten am Arbeitsplatz, um die volle Arbeitstätigkeit gegebenenfalls ohne Abruf von sich aus aufnehmen zu können, gilt im Sinne des ArbZG als Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer an voller Entspannung und Erholung gehindert ist. Bereitschaftsdienst ist der Zeitraum, in dem sich ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs verfügbar halten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglich aufnehmen muss.

Aktuelle Urteile: Wochenenddienste

§ 164 Absatz 4 SGB IX verpflichtet den Arbeit­geber nicht, wegen der Schwer­behin­derung eines Arbeit­nehmers einen Arbeits­platz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Orga­ni­sa­tions­konzept nicht benötigt. Arbeit­geber können grund­sätzlich Wochen­end­dienste anordnen.

zum ZB Magazin 3/2022

Grafik mit zwei Paragrafen.

Stand: 30.09.2022

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