
Wochenenddienste
§ 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber nicht, wegen der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht benötigt. Beansprucht ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, nicht mehr zu Wochenenddiensten herangezogen zu werden, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass er die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen kann. Die Anordnung von Wochenenddiensten ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Mehrarbeit im Sinne von § 207 SGB IX liegt vor, wenn die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden oder die Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche überschritten wird.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.3.2022, AZ: 2 Sa 2/21
Hintergrund und Begründung
Der im April 1967 geborene, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger ist für die Beklagte als Hallenwart zur Betreuung von Sporthallen beschäftigt.
Der Kläger hat seine Tätigkeit an den Tagen montags bis freitags im Wechsel in Frühschicht und in Spätschicht zu erbringen. Zusätzlich wird er zu geteilten Wochenenddiensten herangezogen. Er meint, diese Heranziehung sei rechtsmissbräuchlich und übergehe die Mitbestimmungsrechte des Personalrates. Es handele sich hierbei um eine unzulässige Überstundenleistung. Die Einteilung zu Wochenenddiensten widerspreche auch seinem Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit. Das klageabweisende Urteil wurde vom LAG bestätigt. Dieses führt aus: Ein Anspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit setze voraus, dass der Kläger darlege, inwieweit sein Leistungsvermögen durch die Auswirkungen der Art und Schwere seiner Behinderung so eingeschränkt sei, dass er die ihm übertragene Sonderform der Arbeit in Form von Wochenenddiensten nicht mehr leisten könne. Ein Anspruch auf Unterlassung von Einteilung zu Wochenenddiensten ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Mehrarbeit. Die Anordnung von Wochenenddiensten sei grundsätzlich vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Bei den angeordneten Wochenenddiensten handele es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des § 207 SGB IX. Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden werde nicht überschritten.