Statue von Justitia.

Wochenenddienste

§ 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber nicht, wegen der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht benötigt. Beansprucht ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, nicht mehr zu Wochenenddiensten herangezogen zu werden, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass er die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen kann.  Die Anordnung von Wochenenddiensten ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.  Mehrarbeit im Sinne von § 207 SGB IX liegt vor, wenn die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden oder die Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche überschritten wird.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.3.2022, AZ: 2 Sa 2/21

Hintergrund und Begründung

Der im April 1967 geborene, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger ist für die Beklagte als Hallenwart zur Betreuung von Sporthallen beschäftigt.

Der Kläger hat seine Tätigkeit an den Tagen montags bis freitags im Wechsel in Frühschicht und in Spätschicht zu erbringen. Zusätzlich wird er zu geteilten Wochenenddiensten herangezogen. Er meint, diese Heranziehung sei rechtsmissbräuchlich und übergehe die Mitbestimmungsrechte des Personalrates. Es handele sich hierbei um eine unzulässige Überstundenleistung. Die Einteilung zu Wochenenddiensten widerspreche auch seinem Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit. Das klageabweisende Urteil wurde vom LAG bestätigt. Dieses führt aus: Ein Anspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit setze voraus, dass der Kläger darlege, inwieweit sein Leistungsvermögen durch die Auswirkungen der Art und Schwere seiner Behinderung so eingeschränkt sei, dass er die ihm übertragene Sonderform der Arbeit in Form von Wochenenddiensten nicht mehr leisten könne. Ein Anspruch auf Unterlassung von Einteilung zu Wochenenddiensten ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Mehrarbeit. Die Anordnung von Wochenenddiensten sei grundsätzlich vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Bei den angeordneten Wochenenddiensten handele es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des § 207 SGB IX. Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden werde nicht überschritten.

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Befristung von Zusatzurlaub

Die Befristung des Anspruchs schwerbehinderter Menschen auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig.

Grafik mit zwei Paragrafen und einem schwarzen Quadrat oben rechts.

Erneutes BEM

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

Grafik mit zwei Paragrafen und einem blauen Quadrat oben rechts.

Stufenvertretung

Eine Beteiligung der Stufenvertretung nach §180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX kommt immer nur dann in Betracht, wenn persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen betroffen sind, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet.

Grafik mit zwei Paragrafen und einem schwarzen Quadrat oben rechts.

Kein Individualanspruch

§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Grafik mit zwei Paragrafen und einem blauen Quadrat oben rechts.

Einheitliche Verdachtskündigung

Stimmt das Integrationsamt ausdrücklich einer einheitlichen Verdachtskündigung aufgrund von zwei jeweils in sich abgeschlossenen Vorfällen zu und hat der Arbeitgeber die ursprünglich beabsichtigte Tatkündigung im Rahmen dieses Verfahrens ausdrücklich fallen gelassen...

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Datenschutz beim BEM

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