Mitbestimmung

Das Mitbestimmungsrecht als stärkste Form des Beteiligungsrechts legt fest, dass Maßnahmen des Arbeitgebers von der Zustimmung des Betriebsrats beziehungsweise Per­so­nal­rats abhängen. Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar keine Mit­be­stim­mungs-, aber Anhörungs- und Mitwirkungsrechte.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen und personellen Angelegenheiten. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes legen die Personalvertretungsgesetze die Mitbestimmungsbefugnisse des Personalrats fest. Das Mitbestimmungsrecht ist die stärkste Form eines Beteiligungsrechts, weil hier die Wirksamkeit einer Maßnahme des Arbeitgebers von der vorherigen Zustimmung des Be­triebs­rats beziehungsweise Personalrats abhängt.

Mitwirkung

Eine weniger stark ausgeprägte Beteiligung stellt die Mitwirkung (Mitwirkungsrechte) dar. Anders als bei einer Mitbestimmung steht in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Die Mitwirkung umfasst aber die Beratung und Mitsprache bei der Entscheidung des Arbeitgebers. Wenn es also auch keiner Zustimmung bedarf, ist die vorherige Unterrichtung und Beteiligung der Interessenvertretung (also etwa Betriebs- oder Personalrat oder Schwerbehindertenvertretung) erforderlich. So ist etwa eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Schwerbehindertenvertretung

Mitwirkungs- und Anhörungsrechte sollen eine Einflussnahme auf Entscheidungen ge­währ­leis­ten. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) zwar keine Mitbestimmungs-, aber Anhörungs- und Mitwirkungsrechte. So muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidungen anhören – insbesondere bei personellen Maßnahmen, die Beschäftigte mit Schwerbehinderung betreffen (§ 178 Absatz 2 SGB IX).

Eine Kündigung, die ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IX erfolgt, ist unwirksam (§ 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Stand: 04.08.2026

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