Tarifvertrag
Tarifverträge legen die Bedingungen für Arbeitsverhältnisse in einer bestimmten Branche fest. Sie werden zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite abgeschlossen. Aus einem Tarifvertrag entstehen für beide Seiten sowie andere betrieblich oder dienstlich Beteiligte Rechte und Pflichten.
Die gesetzliche Grundlage des Tarifvertrags ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Ein Tarifvertrag wird zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits abgeschlossen. Seine Geltung ist regelmäßig auf bestimmte Arten von Betrieben beschränkt. Er legt Bedingungen für die einzelnen Arbeitsverhältnisse fest, wie Höhe des Arbeitsentgelts, die Bemessung von Akkorden, Urlaubsregelungen (Urlaubsgeld), Kündigungsfristen oder Ruhegeld.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Mit der sogenannten Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können die Rechtsnormen des Tarifvertrags auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden. Dafür ist Voraussetzung, dass eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese Voraussetzung liegt zum Beispiel vor, wenn der Tarifvertrag für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegend von Bedeutung ist.
Friedenspflicht
Außer den Regelungen, die das einzelne Arbeitsverhältnis berühren, ergeben sich aus dem Tarifvertrag auch Verpflichtungen für die Tarifvertragsparteien selbst. So verlangt die Friedenspflicht, dass die Parteien während der Laufzeit des Tarifvertrags eine Änderung nicht mit Kampfmaßnahmen, wie Streik oder Aussperrung, durchzusetzen versuchen.
Tarifverträge in kirchlichen Betrieben
Es gibt einige Tarifverträge, die für kirchliche Betriebe gelten. Allerdings werden für die meisten kirchlichen Einrichtungen Löhne, Gehälter und Arbeitsbedingungen auf einem kircheneigenen Weg geregelt. Denn laut kirchlichem Arbeitsrecht sollen Entscheidungen im Konsens angestrebt werden. Zu diesem Zweck gibt es Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Mitarbeitenden und denen des Dienstgebers besetzt sind. Durch dieses Verfahren sind Maßnahmen des Arbeitskampfes, also Streik und Aussperrung, ausgeschlossen. Dieser Ansatz wird auch als „Dritter Weg“ bezeichnet.
Neuere Entwicklungen
Die bisherige Haltung der katholischen und evangelischen Kirche wird nicht mehr so deutlich vertreten wie früher.
Das Verbot von Arbeitskämpfen wird immer häufiger infrage gestellt, besonders, wenn die Arbeitsbedingungen nicht angemessen sind oder die Entlohnung nicht den Erwartungen entspricht. In der evangelischen Kirche dürfen Mitarbeitende streiken, vor allem wenn Tarifverträge zugelassen sind.
Die Diskussion zeigt, dass sich die Ansichten über den Dritten Weg in der Kirche wandeln.
Stand: 31.03.2026