Tarifvertrag

Tarifverträge legen die Bedingungen für Arbeitsverhältnisse in einer bestimmten Branche fest. Sie werden zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ab­ge­schlos­sen. Aus einem Tarifvertrag entstehen für beide Seiten sowie andere betrieblich oder dienstlich Beteiligte Rechte und Pflichten.

Die gesetzliche Grundlage des Tarifvertrags ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Ein Ta­rif­ver­trag wird zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits abgeschlossen. Seine Geltung ist regelmäßig auf bestimmte Arten von Betrieben beschränkt. Er legt Bedingungen für die einzelnen Ar­beits­ver­hält­nis­se fest, wie Höhe des Arbeitsentgelts, die Bemessung von Akkorden, Urlaubsregelungen (Ur­laubs­geld), Kündigungsfristen oder Ruhegeld.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Mit der sogenannten Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können die Rechtsnormen des Tarifvertrags auch auf nicht ta­rif­ge­bun­de­ne Ar­beit­ge­ber und Arbeitnehmer erstreckt werden. Dafür ist Voraussetzung, dass eine All­ge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese Voraussetzung liegt zum Bei­spiel vor, wenn der Tarifvertrag für die Gestaltung der Ar­beits­be­din­gun­gen überwiegend von Bedeutung ist.

Friedenspflicht

Außer den Regelungen, die das einzelne Arbeitsverhältnis berühren, ergeben sich aus dem Ta­rif­ver­trag auch Verpflichtungen für die Tarifvertragsparteien selbst. So verlangt die Frie­dens­pflicht, dass die Parteien während der Laufzeit des Tarifvertrags eine Änderung nicht mit Kampf­maß­nah­men, wie Streik oder Aussperrung, durchzusetzen versuchen.

Tarifverträge in kirchlichen Betrieben

Es gibt einige Tarifverträge, die für kirchliche Betriebe gelten. Allerdings werden für die meisten kirchlichen Einrichtungen Löhne, Gehälter und Arbeitsbedingungen auf einem kircheneigenen Weg geregelt. Denn laut kirchlichem Arbeitsrecht sollen Entscheidungen im Konsens angestrebt werden. Zu diesem Zweck gibt es Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Mitarbeiten­den und denen des Dienstgebers besetzt sind. Durch dieses Verfahren sind Maß­nahmen des Arbeitskampfes, also Streik und Aussperrung, ausgeschlossen. Dieser Ansatz wird auch als „Dritter Weg“ bezeichnet.

Neuere Entwicklungen
 
Die bisherige Haltung der katholischen und evangelischen Kirche wird nicht mehr so deutlich vertreten wie früher.
Das Verbot von Arbeitskämpfen wird immer häufiger infrage gestellt, besonders, wenn die Arbeitsbedingungen nicht angemessen sind oder die Entlohnung nicht den Erwartungen entspricht. In der evangelischen Kirche dürfen Mitarbeitende streiken, vor allem wenn Tarifverträge zugelassen sind.

Die Diskussion zeigt, dass sich die Ansichten über den Dritten Weg in der Kirche wandeln.
 

Stand: 31.03.2026

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