Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit ist besonders für Menschen mit Schwerbehinderung interessant. Der Beitrag erklärt, wer Teilzeitarbeit in Anspruch nehmen kann und was bei Teilzeitstellen im Hinblick auf die Ausgleichsabgabe zu beachten ist.
Die Teilzeitarbeit ist geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige (Wochen-)Arbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Absatz 1 TzBfG). Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis, auf das grundsätzlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts anzuwenden sind. Teilzeitbeschäftigte Menschen mit Schwerbehinderung haben den vollen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX). In einzelnen Tarifverträgen werden Teilzeitbeschäftigte von einigen Regelungen, die für Vollbeschäftigte gelten, ausgenommen. Auch die betriebliche Altersversorgung findet nicht immer in vollem Umfang Anwendung.
Pflicht zur Förderung von Teilzeitarbeitsplätzen
Viele Menschen mit Schwerbehinderung haben ein besonderes Interesse an einem Teilzeitarbeitsplatz, zum Beispiel wenn sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, Vollzeit zu arbeiten. Um dies zu unterstützen, hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Unter bestimmten Umständen haben Menschen mit Schwerbehinderung einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (vergleiche § 164 Absatz 5 SGB IX). Dies ist der Fall, wenn aus Gründen, die in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Auch nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Teilzeitarbeit ermöglichen (§ 6 TzBfG). Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Absatz 1 TzBfG). Allerdings gilt dies nur für Betriebe, in denen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Die Modalitäten einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ebenfalls durch § 8 TzBfG geregelt.
Berücksichtigung von Teilzeitarbeitsplätzen bei der Ausgleichsabgabe
Bei einer Beschäftigung von wenigstens 18 Stunden in der Woche werden Teilzeitbeschäftigte mit Schwerbehinderung im Rahmen der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe auf je einen vollen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Dies gilt auch für eine kürzere Arbeitszeit, wenn es wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig erscheint (§ 158 Absatz 2 SGB IX).
Bei der Zahl der Arbeitsplätze werden Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden nicht berücksichtigt. Sie reduzieren somit die Zahl der anrechnungspflichtigen Arbeitsplätze um jeweils einen Platz.
Teilzeit und Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können auch Teilzeitarbeitsplätze gefördert werden, dies ist bereits ab einer Mindeststundenzahl von 15 Stunden möglich.
Stand: 30.09.2022