Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit ist besonders für Menschen mit Schwerbehinderung interessant. Der Beitrag erklärt, wer Teilzeitarbeit in Anspruch nehmen kann und was bei Teilzeitstellen im Hinblick auf die Ausgleichsabgabe zu beachten ist.

Die Teilzeitarbeit ist geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Ar­beits­ver­trä­ge (TzBfG). Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige (Wo­chen-)Ar­beits­zeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Ar­beit­neh­mers (§ 2 Absatz 1 TzBfG). Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis, auf das grundsätzlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts anzuwenden sind. Teilzeitbeschäftigte Men­schen mit Schwerbehinderung haben den vollen Kündigungsschutz nach dem Schwer­be­hin­der­ten­recht (Teil 3 SGB IX). In einzelnen Tarifverträgen werden Teil­zeit­be­schäf­tig­te von einigen Re­ge­lun­gen, die für Vollbeschäftigte gelten, ausgenommen. Auch die betriebliche Al­ters­ver­sor­gung findet nicht immer in vollem Umfang Anwendung.

Pflicht zur Förderung von Teilzeitarbeitsplätzen

Viele Menschen mit Schwerbehinderung haben ein besonderes Interesse an einem Teil­zeit­ar­beits­platz, zum Beispiel wenn sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, Vollzeit zu arbeiten. Um dies zu unterstützen, hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teil­zeit­ar­beits­plät­zen zu fördern. Unter bestimmten Umständen haben Menschen mit Schwerbehinderung einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (vergleiche § 164 Absatz 5 SGB IX). Dies ist der Fall, wenn aus Gründen, die in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Auch nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Teil­zeit­ar­beit ermöglichen (§ 6 TzBfG). Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Absatz 1 TzBfG). Allerdings gilt dies nur für Betriebe, in denen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Die Modalitäten einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ebenfalls durch § 8 TzBfG geregelt.

Berücksichtigung von Teilzeitarbeitsplätzen bei der Ausgleichsabgabe

Bei einer Beschäftigung von wenigstens 18 Stunden in der Woche werden Teil­zeit­be­schäf­tig­te mit Schwerbehinderung im Rahmen der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe auf je einen vollen Pflicht­ar­beits­platz angerechnet. Dies gilt auch für eine kürzere Arbeitszeit, wenn es wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig erscheint (§ 158 Absatz 2 SGB IX).

Infografik zur Anrechnung von Teilzeitkräften bei der Ausgleichsabgabe: Beschäftigte mit Schwerbehinderung, die wöchentlich 18 Stunden und mehr arbeiten, können bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe auf einen vollen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.

Bei der Zahl der Arbeitsplätze werden Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden nicht berücksichtigt. Sie reduzieren somit die Zahl der anrechnungspflichtigen Arbeitsplätze um jeweils einen Platz.

Infografik zur Anrechnung von Teilzeitkräften bei der Ausgleichsabgabe.  Beschäftigte, die weniger als 18 Stunde pro Woche arbeiten, werden bei der Zahl der Gesamtarbeitsplätze nicht berücksichtigt.

Teilzeit und Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können auch Teilzeitarbeitsplätze ge­för­dert werden, dies ist bereits ab einer Mindeststundenzahl von 15 Stunden möglich.

Stand: 30.09.2022

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