Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung legt die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten fest. Sie verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Gefährdungen zu vermeiden und konkrete Anforderungen zu erfüllen.

Arbeitsstätten sind Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind, oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, und Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Dazu gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege, Not­aus­gän­ge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Pausen- und Be­reit­schafts­räu­me, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. An Arbeitsstätten werden aufgrund von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zahlreiche sicherheitstechnische und ar­beits­hy­gie­ni­sche Anforderungen gestellt. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) soll gewährleisten, dass alle Arbeitsstätten nach einheitlichen Maßstäben gestaltet werden; sie gilt für alle Tätigkeitsbereiche und enthält zum Beispiel Hinweise auf

  • den Nichtraucherschutz,
  • die Gestaltung von Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften,
  • die Gestaltung besonderer Arbeitsplätze, etwa im Freien liegende Arbeitsstätten.

Ein zentrales Element der Arbeitsstättenverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung, bei der festzustellen ist, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Arbeiten an Bildschirmgeräten

Seit 2016 wurden die Inhalte der ehemaligen Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Im Zusammenhang mit der sicheren und gesundheitsförderlichen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen regelt die Arbeitsstättenverordnung also nicht nur die räumliche Gestaltung und Anordnung, sondern auch Arbeitsmittel, wie beispielsweise Bildschirm und Tastatur.

Wie Bildschirmarbeitsplätze nach den neuesten Erkenntnissen sicher und rechtskonform gestaltet werden können, erläutert die DGUV Information 215-410. Sie enthält Handlungsanleitungen, die beschreiben, wie die allgemein gehaltenen Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt werden können.

Ferner wurden Regulierungen zu sogenannten Telearbeitsplätzen aufgenommen. Telearbeit ist nach § 2 Abs. 7 ArbStättV ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, für den Arbeitgeber und Beschäftigte eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung vertraglich vereinbart haben und bei dem der Arbeitgeber die Ausstattung bereitstellt und installiert. Homeoffice ist gesetzlich nicht definiert und wird als umgangssprachlicher Oberbegriff für Arbeiten von zu Hause verwendet, der sowohl Telearbeit als auch nicht fest eingerichtete Arbeitsplätze umfassen kann. Mobiles Arbeiten ist nach DGUV-Definitionen die Ausübung einer Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz, ermöglicht durch mobile Informations- und Kommunikationstechnik und ohne vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit für diesen Ort. Für Telearbeit gilt der volle Pflichtenkatalog der ArbStättV, für mobiles Arbeiten inklusive Home Office hingegen das Arbeitsschutzgesetz mit Gefährdungsbeurteilung, aber nicht die speziellen Telearbeitsregelungen der ArbStättV.

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, ar­beits­me­di­zi­ni­schen und hygienischen Regeln sowie die wichtigsten gesicherten ar­beits­wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnisse.

Weitere Regelungen zum Betriebs- und Gefahrenschutz enthalten zum Beispiel die Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung (GefStoffV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Menschen mit Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Ar­beits­um­fel­des, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Un­fall­ge­fahr (§ 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX). Dies umfasst auch die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 164 Absatz 4 Nummer 5 SGB IX). Die Technische Regel für Arbeitsstätten V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Ar­beits­stät­ten“ kon­kre­ti­siert die weiteren Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.

Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Si­cher­heit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Be­hin­de­run­gen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen. Die ASR V3a.2 wird fortlaufend ergänzt.

In den länderspezifischen Bauordnungen finden sich zusätzliche Regelungen, zum Beispiel zum barrierefreien Zugang zu öffentlich zugänglichen Gebäuden. Diese können gleichzeitig auch eine Arbeitsstätte sein.

Stand: 12.08.2026

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