Wahlrecht

Das Soziale Entschädigungsrecht gibt es schon lange. Zum 1. Januar 2024 wird es erweitert und in einem eigenen Sozialgesetzbuch zusammengefasst. Personen, die bereits vor diesem Datum Leistungen der Sozialen Entschädigung in Anspruch genommen haben, können wählen, ob sie bei dem alten Recht bleiben oder zum neuen wechseln möchten.

Das Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) fasst ab dem 1. Januar 2024 viele Regelungen zusammen, die zuvor in verschiedenen anderen Gesetzen geregelt waren. Personen, die bereits vorher Entschädigungsleistungen beispielsweise nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Infektionsschutzgesetz bezogen haben, erhalten diese weiter. Anspruchsberechtigte können sich aber auch aktiv für das neue Recht entscheiden. Es besteht also ein Wahlrecht zwischen den alten Leistungen und denen des SGB XIV. Das Wahlrecht ist schriftlich auszuüben und die Entscheidung kann nicht widerrufen werden. Bei einem Wechsel in das neue Recht gilt der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter. Es ist keine erneute Prüfung mit ärztlicher Untersuchung nötig. Welches Recht im Einzelfall vorteilhafter ist, kann nicht pauschal beurteilt werden. Wir helfen Ihnen bei der Entscheidung gerne weiter.

Zum Glossar