Infektionsschutzgesetz

Wer durch eine Schutzimpfung einen Impfschaden erleidet, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung. Das ist im Infektionsschutzgesetz festgelegt.

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung geschädigt wurde, hat Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung. Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigung wird im SGB XIV geregelt. Anspruchsberechtigt ist, wer bei einer solchen Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und mindestens sechs Monate anhält.

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