Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)

Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten in anerkannten WfbM Leistungen für eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung.

Eine WfbM ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§ 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Menschen mit Behinderung SGB IX).

Als Rehabilitationseinrichtung fördert sie den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

Ende 2024 waren bundesweit circa 267.000 Menschen im Arbeitsbereich in rund 700 anerkannten Werkstätten be­schäf­tigt.

Aufgaben der WfbM

Die Kernaufgaben der WfbM sind:

  • Angebot einer angemessenen beruflichen Bildung
  • Erhalt, Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Er­werbs­fä­hig­keit
  • Weiterentwicklung der Persönlichkeit
  • Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Zahlung eines der Leistung angemessenen Arbeitsentgelts

Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Werkstätten über ein möglichst breites Angebot an Be­rufs­bil­dungs- und Arbeitsplätzen verfügen und fachliche Anforderungen nach der Werkstättenverordnung (WVO) erfüllen.

Anerkennung der WfbM

Aus diesen Grundsätzen ergeben sich Mindestanforderungen zur Anerkennung als „Werkstatt für Menschen mit Behinderung“. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Bun­des­agen­tur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe(§ 225 Satz 2 SGB IX).

Aufnahmevoraussetzungen

Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in eine WfbM ist, dass erwartet werden kann, dass der be­hin­derte Mensch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Ar­beits­leis­tung erbringen wird. Daran fehlt es, wenn der behinderte Mensch trotz Betreuung sich oder andere erheblich gefährdet oder einer Betreuung und Pflege innerhalb der Werk­statt bedarf, die eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung dauerhaft nicht zulassen.

Leistungen im Arbeitsbereich von Werkstätten können leistungsberechtigte Personen in Anspruch nehmen, die nach § 58 SGB IX in Verbindung mit § 99 SGB IX wesentlich an der Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkt sind.

Für leistungsberechtigte Personen besteht ein Aufnahmeanspruch in der Werkstatt aus ihrem Einzugsgebiet (§ 220 SGB IX).

Maßnahmen der WfbM

Die Maßnahmen in Werkstätten für Menschen mit Behinderung gliedern sich jeweils in:

  • Eingangsverfahren
  • Berufsbildungsbereich
  • Arbeitsbereich

Eingangsverfahren

Nach dem Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) der Bundesagentur für Arbeit ist das Ziel des obligatorisch durchzuführenden Eingangsverfahrens die Feststellung,

  • welches individuelle Bildungs- und Leistungspotential vorliegt, 
  • ob die Leistungen im Berufsbildungsbereich und ggf. perspektivisch im Arbeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind, 
  • welche anderen berufsbildenden Leistungen und ggf. ergänzenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen, 
  • ob die Leistungen im Berufsbildungsbereich den Bedürfnissen und Anforderungen der Person entsprechen und zur Leistungserbringung geeignet sind, 
  • welche Berufs-/Tätigkeitsfelder und welche Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder bei Bedarf alternativ im Arbeitsbereich in Betracht kommen.

Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es, unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und Berücksichtigung ihres Wunsch- und Wahlrechts sowie ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten eine individuelle Berufs- und/oder Bildungsplanung zu entwickeln. Die Ergebnisse sind in einem dynamisch gestalteten Eingliederungsplan festzuhalten (siehe Fachkonzept 1.2.1).

In der Regel dauert das Eingangsverfahren drei Monate und wird durch die Agentur für Arbeit oder den Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger finanziert.

Berufsbildungsbereich

Ziel des Berufsbildungsbereiches ist es, im Rahmen eines ganzheitlichen Bildungskonzeptes und auf Basis einer individuellen Bildungs- und Berufsplanung, durch eine Erhöhung des Qualifikationsniveaus, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, zu erhalten und/oder zu erweitern und damit die individuellen Bildungs- und Arbeitsmarktchancen zu verbessern. 

Hierfür sind erforderlich: 

  • die individuellen Qualifizierungsmöglichkeiten kontinuierlich zu betrachten 
  • die personale Entwicklung der Teilnehmenden zu fördern 
  • ihre beruflichen und lebenspraktischen Fähigkeiten planmäßig zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, dazu gehört auch die Unterstützung der eigenständigen Mobilität 
  • individuell ausgerichtete und passgenaue Eingliederungspläne (mit Ausrichtung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) erforderlich, welche kontinuierlich fortzuschreiben sind – bei dafür (noch) fehlender Leistungsfähigkeit alternativ mit Ausrichtung auf den Arbeitsbereich  
  • standardmäßig Erprobungs-, Qualifizierungs- und Arbeitsangebote in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu ermöglichen 
  • berufliche Qualifikationen in Teilen möglichst einheitlich zu dokumentieren – Zertifikate/Bescheinigungen zu Inhalten der Qualifizierung und den Einsatzmöglichkeiten auszustellen bzw. ausstellen zu lassen 
  • die Ausbildungsreife und Berufseignung kontinuierlich zu betrachten 
  • eine kontinuierliche Beteiligung des Reha-Trägers 

Eine breite Fächerung des Leistungsangebotes soll dafür sorgen, dass sowohl im Hinblick auf Art und Schwere der Behinderungen, die unterschiedlichen Leistungsfähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten, als auch Eignung und Neigung betreffend, ein adäquates Angebot für den Einzelnen unterbreitet werden kann. Diese Bildungsleistungen sind unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten inhaltlich und strukturell am regionalen allgemeinen Arbeitsmarkt auszurichten. 

Von besonderer Bedeutung ist die Durchführung (mindestens von Teilen) des Berufsbildungsbereiches in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes für diejenigen, die Interesse zeigen und die für einen Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von ihren Fähigkeiten hierfür geeignet erscheinen. Unter Beibehaltung dieser vorrangigen Zielsetzung, kann alternativ der Übergang in den Arbeitsbereich angestrebt werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch in der Person liegender Gründe nicht möglich ist oder von ihr nicht angestrebt wird. 

Aufgabe des Berufsbildungsbereiches ist es, unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und Berücksichtigung ihres Wunsch- und Wahlrechts sowie ihrer Fähig- und Fertigkeiten die individuelle Berufs- und/oder Bildungsplanung fortzuführen und weiterzuentwickeln (siehe Fachkonzept 1.2.2).

Im Regelfall dauert die Berufsbildungsmaßnahme 24 Monate und wird durch die Agentur für Arbeit oder den Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger finanziert.

Arbeitsbereich

Im Arbeitsbereich (§ 57 SGB IX) sollen die Werkstätten produktions- und dienst­leis­tungs­ori­en­tiert über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen, damit den un­ter­schied­li­chen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Potenzialen der Menschen mit Behinderung Rechnung ge­tra­gen werden kann.

Arbeitsbegleitend sollen die Werkstätten geeignete Maßnahmen durchführen, die die Leis­tungs­fä­hig­keit erhalten oder erhöhen sowie der Persönlichkeitsentwicklung dienlich sind.

Das Hauptziel der WfbM besteht darin, den Menschen mit Behinderung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dies ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern, wie:

  • Betriebspraktika
  • Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen
  • Übergangsgruppe
  • Entwicklung individueller Förderpläne
  • Trainingsmaßnahmen
  • Inklusionsbetriebe
  • Budget für Arbeit
  • Budget für Ausbildung

In der Regel deckt der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe die Kosten in der WfbM.

Wahlrecht des Menschen mit Behinderung

Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung werden die Leistungen im Eingangsverfahren, Berufs­bil­dungs­bereich oder Arbeitsbereich von einer anerkannten WfbM zusammen mit oder bei anderen Leistungsanbietern erbracht (§ 62 SGB IX).

Rechtsverhältnis und Entgelt

Die im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten Menschen mit Behinderung haben einen ar­beit­neh­mer­ähn­li­chen Rechtsverhältnis. Sie erhalten ein Arbeitsentgelt, das aus dem Ar­beits­er­ge­bnis der WfbM gezahlt wird und sind unfall-, kranken-, pflege- und ren­ten­ver­si­chert (Sozialversicherung), in der Regel jedoch nicht in die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung einbezogen.

Das Arbeitsentgelt im Arbeitsbereich der WfbM setzt sich nach § 221Abs. 2 SGB IX aus Grundbetrag und leistungsangemessenem Steigerungsbetrag zusammen.

Der Grundbetrag wird an jeden im Ar­beits­be­reich leistungsberechtigten Beschäftigten pauschal ausgezahlt. Die Höhe des Grundbetrages ist an die Höhe des Ausbildungsgeldes im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich nach § 125 SGB III gekoppelt. 

Die Höhe des leis­tungs­an­ge­mes­se­ne Stei­ge­rungs­be­trag ist von der individuellen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte und von der wirtschaftlichen Situation und Auftragslage der Werkstatt ab­hän­gig. 

Das Arbeitsförderungsgeld ist völlig unabhängig von der Arbeitsleistung und wird ergänzend für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung vom zuständigen Rehabilitationsträger finanziert (§ 59 SGB IX). 

Werkstattrat und Frauenbeauftragte

Die Menschen mit Behinderungen der WfbM wirken und bestimmen unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch von ihnen gewählte Werkstatträte (§ 222 Absatz 1 SGB IX) in den Angelegenheiten der Werkstatt mit, die ihre Interessen berühren.

Frauen mit Behinderungen wählen eine Frauenbeauftragte und je nach Anzahl der wahlberechtigten Frauen mindestens eine oder bis zu drei Stellvertreterinnen (§ 222 Absatz 5 SGB IX).

Wirtschaftlichkeit

Die WfbM sind nach § 12 Werkstättenverordnung (WVO) dazu verpflichtet, wirtschaftliche Ar­beits­er­geb­nis­se anzustreben, um ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt an die Be­schäf­tig­ten zah­len zu können. Die WfbM unterliegen einer Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128 SGB IX).

Aufträge an die Werkstatt § 223 SGB IX und folgende

Arbeitgeber, die an anerkannte WfbM Aufträge erteilen, können 50 Prozent des auf die Ar­beits­leis­tung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Gemäß § 224 SGB IX sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von WfbM ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten.

Mit dem IFD von der Schule in den Beruf

Der Einstieg in den Beruf ist für junge Menschen mit Behinderung besonders schwierig. Das erlebte auch eine Förderschülerin aus Köln. Wie es dem Integrations­fachdienst Köln (IFD) dennoch gelang, der jungen Frau mit kognitiver Einschränkung eine anerkannte Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, schildert ihre IFD-Fachberaterin, Eva Wilfert, im Interview.

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Das Foto zeigt die IFD-Fachberaterin Eva Wilfert des LVR-Inklusionsamtes.

Etwas mit Tieren

Mit Tieren arbeiten – das ist Celina Prehls Vorstellung von ihrem künftigen Beruf. In einer Werkstatt für Menschen mit Behin­derung möchte die junge Förderschülerin mit kognitiver Beeinträchtigung nicht arbeiten. Über ein Praktikum auf dem Elisenhof gelingt ihr der Einstieg in eine anerkannte Berufs­ausbildung zur Fachpraktikerin für Pferde­wirtschaft – eine der ersten in Nordrhein-Westfalen.

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Das Foto zeigt eine junge Frau beim Satteln eines Pferdes.

Stand: 31.08.2026

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