Formulare, die Sie für die SBV-Wahl benötigen, als bearbeitbare Word-Dokumente
Dürfen Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) eigentlich an Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) teilnehmen?
Und wenn ja, gilt das nur für Beschäftigte im sogenannten Arbeitsbereich oder auch für die Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich?
Diese Fragen wurden vom Bundesarbeitsgericht bereits mit Beschluss vom 16.04.2003 – 7 ABR 27/02 zugunsten der WfbM-Beschäftigten entschieden. Das neue FAQ-Papier erklärt detailliert, was für Menschen in WfbM gilt: wer wahlberechtigt ist, wie gewählt wird und vieles mehr.
Das Wahlverfahren ist ausgesucht. Sie wissen theoretisch, wie es funktioniert und machen sich an die Arbeit. Dabei kommen viele weitere Fragen auf:
In diesem Abschnitt bekommen Sie Antwort auf Ihre Fragen: In einem komödiantischen Film à la Stromberg, mit FAQs sowie Formularen und Plakaten zum Ausdrucken.
Bei der SBV-Wahl wird eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied in Betrieben/Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind gewählt (§§ 177 Abs. 1 Satz 1, 151 Abs. 3 SGB IX).
Betriebe oder Dienststellen mit weniger als fünf schwerbehinderten Beschäftigten können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Auch wenn ein Betrieb oder eine Dienststelle fünf oder mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigt, kann eine Zusammenfassung mit den Betrieben oder Dienststellen, in denen weniger als fünf schwerbehinderte Menschen tätig sind, erfolgen.
Wahlberechtigt sind auch Beschäftigte mit Schwerbehinderung im Mutterschutz und in Elternzeit sowie befristet voll erwerbsgeminderte Personen und Leiharbeitnehmende mit Schwerbehinderung, die länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden.
Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Gleiches gilt für diejenigen, die nicht offensichtlich schwerbehindert sind und eine Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erst beantragt haben.
Der Arbeitgeber muss den Wahlvorstand und den Wahlleiter bei ihrer Aufgabe unterstützen. Beispielsweise indem er alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Erstellung der Wählerliste benötigt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Raum für die Wahlaushänge und ein geeignetes Wahllokal zur Verfügung stellen.
Die Anforderungen und Aufgabenfülle der Schwerbehindertenvertretung sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dem hat der Gesetzgeber durch die erweiterte Heranziehung der Stellvertretung Rechnung getragen. Das setzt aber voraus, dass genügend stellvertretende Mitglieder gewählt sind.
Wenn es noch keine Vertrauensperson gibt, können
zu einer Wahlversammlung oder zu einer Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes einladen.
Auf dieser Themenseite zur SBV-Wahl werden wir in den kommenden Wochen weitere Inhalte für Sie freischalten. Freuen Sie sich schon jetzt auf:
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Nun ist die Wahl erledigt – doch die Arbeit als Vertrauensperson fängt gerade an. Zuallererst ist das Wahlergebnis Ihrem zuständigen Inklusions- oder Integrationsamt zu melden.
Ihr Arbeitgeber kann das per PC oder Handy ganz einfach über das BIH-Online-Formular erledigen.
Für viele Vertrauenspersonen ist es die erste Amtszeit als SBV. Gerade für Sie, aber auch für Wiedergewählte ist es wichtig, in Ihrem Betrieb oder in Ihrer Dienststelle auf sich aufmerksam zu machen und Netzwerke zu knüpfen. Wie das funktioniert, zeigt Ihnen das folgende Microlearning. Eine anpassbare PowerPoint-Präsentation und die Themenseite „In 7 Schritten ins neue Amt“ hier im BIH-Portal unterstützen Sie dabei.
Weitere wichtige Informationen, etwa häufig benötigte Gesetze und eine Aufstellung Ihrer Rechte und Pflichten, finden Sie auf der Themenseite „SBV-Start“ hier im BIH-Portal.
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