Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe soll behinderten Menschen eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die eine selbstbestimmte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördert. Die Eingliederungshilfe ist seit 2020 im SGB IX verankert.

Die Eingliederungshilfe ist eine steuerfinanzierte Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderungen. Sie ist seit dem 1.Januar 2020 als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)“ im Teil 2 des SGB IX geregelt. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 90 SGB IX, „Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern“.

Leistungsberechtigte Personen

Leistungsberechtigt im Sinne der Eingliederungshilfe sind Personen, die wegen einer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Im Jahr 2024 erhielten über eine Million Menschen mit Behinderungen Eingliederungshilfe. Sehr häufig sind dies Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung. Die Zahl der Menschen, die Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, wächst seit Jahren kontinuierlich an. Aktuelle Daten stellt das Statistische Bundesamt oder die BAGüS im Rahmen ihres Kennzahlenvergleichs zur Verfügung.

Zuständigkeiten

Wer Träger der Eingliederungshilfeleistungen ist, wird von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit geregelt. Insofern bestehen bundesweit unterschiedliche Zuständigkeiten

  • auf örtlicher Ebene (bei Kreisen und kreisfreien Städten),
  • auf überörtlicher Ebene oder (bei Landesämtern oder Kommunalverbänden)
  • in einer Mischform (z. B. in NRW, Hessen und Sachsen).

Bundesweit wurden 2025 über 32 Milliarden Euro im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgewendet. Damit macht die Eingliederungshilfe über die Hälfte aller Gesamtausgaben für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Unterstützungsbedarf aus.

Art der Leistungen

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 102 SGB IX:

  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation (z.B. bei unzureichendem Schutz durch Kranken- oder Rentenversicherung),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM),  bei sogenannten „anderen Leistungsanbietern“, durch das Budget für Arbeit oder das Budget für Ausbildung,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z.B. die sogenannte Schulassistenz oder auch Hoch­schul­hilfen) und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe stellen gemessen am Finanzvolumen die mit Abstand bedeutendste Leistungsart dar (rund zwei Drittel der Gesamtausgaben). Die Leistungen umfassen insbesondere die Unterstützung beim Wohnen und in der Freizeit – selbstständig mit ambulanter Unterstützung oder in einer besonderen Wohnform.

Stand: 31.08.2026

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