Budget für Arbeit

Für tarifvertragliche und ortsübliche Arbeitsverhältnisse können Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannten Budget für Arbeit in Anspruch nehmen. Diese Leistung nach dem Sozialgesetzbuch IX soll die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung nach § 61 SGB IX. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt nach § 58 Abs. 1 SGB IX haben und denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten wird, können diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass das neue Arbeitsverhältnis tarifvertraglich oder ortsüblich entlohnt wird.

Mit dem Budget für Arbeit wird ebenso wie mit dem Angebot der anderen Leistungsanbieter das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine Alternative zu einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen anzubieten und möglichst den Übergang in ein uneingeschränktes und voll versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Erfolgreiche Modellprojekte unter anderem in Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hatten zuvor nachgewiesen, dass mit einer längerfristigen finanziellen und personellen Unterstützung mehr Menschen mit Behinderungen als bislang die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt schaffen können.

Leistungen des Budgets für Arbeit

Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der individuellen Leistungsminderung des Beschäftigten. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. 

Neben dem Zuschuss zu den Lohnkosten können auch Aufwendungen für die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen werden.                                                                                                                                    

Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Nach § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX kann die Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit aus Mitteln aus der Ausgleichsabgabe erfolgen. Die jeweiligen Inklusionsämter haben hierzu mit den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe Vereinbarungen geschlossen und bieten teilweise ergänzende Länderprogramme an.

Stand: 31.08.2026

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