Betriebsarzt

Der Betriebsarzt berät und unterstützt den Arbeitgeber aus medizinischer Sicht in allen Fragen zum Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Außerdem wird er dazu gehört, ob ein Mensch mit Schwerbehinderung gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist.

Betriebsärzte beraten und unterstützen den Arbeitgeber aus medizinischer Sicht in allen Fragen zum Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderlichen Kenntnisse in der Arbeitsmedizin verfügen. Diese Forderung erfüllt zum Beispiel derjenige, der die Fachbezeichnung „Arbeitsmediziner“ oder „Betriebsmediziner“ führt. Ein Betriebsarzt kann haupt- oder nebenberuflich beschäftigt werden; der Arbeitgeber kann auch freiberufliche Ärzte oder überbetriebliche Dienste – zum Beispiel den Be­rufs­ge­nos­sen­schaft­li­chen Ar­beits­me­di­zi­ni­schen Dienst (BAD) – in Anspruch nehmen.

Pflichten des Arbeitgebers

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt vom Arbeitgeber, dass er einen oder mehrere Be­triebs­ärz­te bestellt, soweit die Betriebsgefahren, die Betriebsgröße und Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on dies erfordern. Im Arbeitssicherheitsgesetz und in der Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sind die Bestellung, die Einsatzzeiten und die Aufgaben der Betriebsärzte geregelt.

Aufgaben des Betriebsarztes

Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber unter medizinischen Aspekten unter anderem bei

  • der Planung von Betriebsanlagen,
  • der Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Fragen der Ergonomie und Arbeitshygiene,
  • der Organisation der Ersten Hilfe,
  • der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
  • der Prävention (betriebliche Gesundheitsvorsorge).

Schon dieser Aufgabenkatalog zeigt die enge Verknüpfung mit Fragen der be­hin­de­rungs­ge­rech­ten Arbeitsplatzgestaltung und der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung. Darüber hinaus zählt die Beratung bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Teilhabe und der beruflichen Wiedereingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung in den Arbeitsprozess ausdrücklich zu den Aufgaben der Betriebsärzte (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1f ASiG). Sie haben die Arbeitnehmer ferner zu untersuchen (auch ar­beits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen) sowie arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten. Dazu sollten sie über das betriebliche Gefährdungspotenzial informiert sein. Aufgrund dieser Aufgaben wird der Betriebsarzt häufig als arbeitsmedizinischer Sachverständiger dazu gehört, ob ein Mensch mit Schwerbehinderung gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist, einschließlich der Frage, ob Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten der Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten entgegenstehen (zum Beispiel bei Sinnesbehinderungen oder Anfallsleiden).

Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung

Die Stellungnahme des Betriebsarztes ist daher auch beim Kündigungsschutz und bei der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben von großer Bedeutung. Ebenso kommt ihm im Rahmen der Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements eine wichtige Rolle zu. Der Schwerbehindertenvertretung ist deshalb zu empfehlen, eng mit dem Betriebsarzt zusammenzuarbeiten und seinen arbeitsmedizinischen Rat einzuholen. Die Betriebsärzte arbeiten eng mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebsrat beziehungsweise Personalrat zusammen. Dazu gehören insbesondere ge­mein­sa­me Be­triebs­be­ge­hun­gen. Der Betriebsarzt ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss, an dessen Sitzungen auch die Schwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen kann (§ 178 Absatz 4 SGB IX).

Nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es, Krankmeldungen zu überprüfen oder gar selbst Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Der Betriebsarzt hat also keineswegs die Rolle des Hausarztes oder des Vertrauensarztes zu übernehmen.

Weisungsfreiheit und Schweigepflicht

Die Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter, sind aber bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und den strengen Regelungen des Datenschutzes (auch gegenüber dem Arbeitgeber); sie müssen daher Krank­heits­be­fun­de, Röntgenaufnahmen und so weiter unter Verschluss halten und dürfen unbefugt keine Informationen über die untersuchten Arbeitnehmer weitergeben. Hierzu ge­hö­ren auch alle Untersuchungsbefunde, die bei arbeitsmedizinischen Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen oder im Rahmen des Be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­na­ge­ments erhoben werden.

Nur das Ergebnis der Untersuchung darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, zum Beispiel ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist erforderlich, weil der Arbeitgeber nur so eine Entscheidung über die Weiterarbeit oder einen Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers treffen kann. Für die Weitergabe aller weitergehenden Informationen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon