Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Das gilt auch, solange er nur Teile seiner Tätigkeit ausführen kann. Dem Arbeitgeber ist die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen und gegebenenfalls durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und dem Krankenversicherungsrecht. Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer die von ihm zu erbringende Ar­beits­leis­tung

  • entweder infolge Krankheit nicht erbringen kann oder
  • nach ärztlicher Weisung im Interesse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann oder darf (Beispiel: Der noch nicht erkrankte Arbeitnehmer unterzieht sich auf Rat seines Arztes einer Operation, um einer Erkrankung vorzubeugen) oder
  • nicht erbringen kann, weil er sich nach ausgeheilter Krankheit einer Nachbehandlung unterziehen muss.

Da es auf die konkret zu verrichtende Tätigkeit und deren Beeinträchtigung durch die Krankheit ankommt, führt nicht jede Erkrankung notwendigerweise zur Arbeitsunfähigkeit (Beispiel: Der Bruch eines Fingers führt zwar zur Arbeitsunfähigkeit einer Schreibkraft, nicht immer jedoch bei einem leitenden kaufmännischen Angestellten; er ist gegebenenfalls nur für die Dauer der eigentlichen ärztlichen Heilbehandlung arbeitsunfähig).

Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar noch Teile seiner Tätigkeit ausführen, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Eine Ver­pflich­tung zur Ar­beits­auf­nah­me besteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder ge­sund­heit­lich in der Lage ist, seine Arbeit vollständig zu leisten (Ausnahme: stufenweise Wiedereingliederung). Die Teilnahme an Kur- oder Heilverfahren sowie Organspenden sind in der Praxis wie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu behandeln (vergleiche § 3a Absatz 1 und 9 EntgFG).

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit anzeigen und in bestimmten Fällen auch nachweisen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer ist Sache des behandelnden Arztes. Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, sind die Krankenkassen verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen (§ 275 SGB V). Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn

  • der Versicherte auffällig häufig oder auffällig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Krankenkasse ist auch auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit ein­zu­ho­len. Die Krankenkasse kann allerdings von der Beauftragung absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld: Der unverschuldet arbeitsunfähig erkrankte Ar­beit­neh­mer erhält grundsätzlich für eine bestimmte Zeit vom Arbeitgeber Ent­gelt­fort­zah­lung. Bei längeren Erkrankungen schließt sich bei krankenversicherten Ar­beit­neh­mern das Kran­ken­geld an.

Arbeitsunfähigkeit kann, wenn in der Zukunft keine Besserung zu erwarten ist, einen per­so­nen­be­ding­ten Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG darstellen (Kün­di­gungs­schutz). Die vor­he­ri­ge Durchführung eines Be­trieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­na­ge­ments ist ver­pflich­tend.

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon