
Betriebliche Prävention
Lieber vorbeugen als kurieren – Betriebliche Prävention hält Beschäftigte gesund.
Lieber vorbeugen als kurieren – Betriebliche Prävention hält Beschäftigte gesund.
Betriebliche Prävention: Gesund leben und arbeiten

Prävention schließt auch die gesundheitliche Vorsorge mit ein, denn Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren können zu Behinderungen oder chronischen Erkrankungen führen beziehungsweise bestehende Einschränkungen verschlimmern. Prävention betrifft somit alle Beschäftigten eines Betriebs.
Im Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist die Prävention als Aufgabe der Arbeitgeber verankert. Neben der Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen dient sie auch dazu, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren. Wenn es sich bei den Betroffenen um Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Menschen handelt, muss der Arbeitgeber nach § 167 Absatz 1 ein sogenanntes Präventionsverfahren anbieten. Das Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt kann Arbeitgeber dabei beraten und unterstützen.
Prävention vor Reha
Grundsätzlich hat die Prävention Vorrang vor der Rehabilitation. Der Arbeitgeber soll frühestmöglich Handlungsbedarf erkennen und entsprechend tätig werden. Prävention als Grundprinzip der sozialen Sicherung ist aber auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Integrationsämter und Rehabilitationsträger maßgeblich mitgestalten. Sie tun dies durch Aufklärung, sie beraten und informieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der Prävention. Ihr Ziel ist auch, Betriebe für präventive Maßnahmen zu motivieren und durch Leistungen dabei zu unterstützen.
Das Präventionsverfahren
Während sich Betriebliche Prävention auf alle Beschäftigten bezieht, ist das Präventionsverfahren ausschließlich für Mitarbeitende mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte bestimmt. Treten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gefährden, sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen.
Der Arbeitgeber leitet möglichst frühzeitig ein Präventionsverfahren ein und lädt den schwerbehinderten Beschäftigten sowie die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs-/Personalrat, die Mitarbeitervertretung und das Inklusions-/Integrationsamt ein. In einem gemeinsamen Gespräch werden geeignete Maßnahmen erörtert und vereinbart. Zu festgelegten Zeitpunkten wird der Erfolg der Maßnahmen überprüft. Bei Bedarf werden sie angepasst oder erweitert. Ziele sind die Überwindung der Schwierigkeiten und die Sicherung des Arbeitsplatzes. Das Integrations-/Inklusionsamt kann Arbeitgeber beim Präventionsverfahren beraten. Bei Bedarf begleiten beispielsweise die Integrationsfachdienste den Prozess.
Betroffene einbeziehen
Sowohl die Arbeitsbedingungen als auch das persönliche Verhalten beeinflussen die Gesundheit. Daher umfasst betriebliche Prävention sowohl die Anpassung der Arbeitsumstände durch die Beseitigung von Gesundheits- und Beschäftigungsrisiken als auch die Förderung eines gesundheitsförderlichen Verhaltens der Beschäftigten. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Mitarbeitende frühzeitig in die Planung von Präventionsmaßnahmen einzubeziehen und ihre Gesundheitskompetenz zum Beispiel durch Schulungen zu stärken.
Weitere Informationen zur Prävention finden Sie in der BIH-Broschüre „ZB Info Prävention und Betriebliches Eingliederungsmanagement“.
Häufige Fragen zum Präventionsverfahren
Treten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis eines Menschen mit Schwerbehinderung Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gefährden können, leitet der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren ein.
Im Vordergrund steht immer der Dialog zwischen den Beteiligten. Ziel des Präventionsverfahrens ist die Sicherung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt keine definierten Kriterien, die das Verfahren auslösen. Der genaue Ablauf ist ebenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben.
§ 167 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis eines Menschen mit Schwerbehinderung gefährden können, tätig werden muss. Grundsätzlich ist es wichtig, dass Arbeitgeber ein Umfeld schaffen, das die Beschäftigung eines Menschen mit Schwerbehinderung langfristig ermöglicht. Dazu zählen ein moderner und bei Bedarf entsprechend ausgestatteter Arbeitsplatz sowie geeignete Prozesse.
Auch die Weiterqualifizierung ist für Menschen mit Schwerbehinderung von großer Bedeutung. Haben Betriebe diese Dinge im Blick, lassen sich viele Schwierigkeiten vermeiden. Kommt es aber zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands, einem längeren Arbeitsausfall, verhaltensbedingten Schwierigkeiten oder betrieblichen Veränderungen, ist das Präventionsverfahren empfehlenswert.
Wie der Arbeitgeber das Präventionsverfahren in der Praxis umsetzt, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Ratsam ist die möglichst frühzeitige Einbeziehung der betroffenen Person, der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebs-/Personalrats bzw. der Mitarbeitervertretung und des Integrations-/Inklusionsamts. Bei Bedarf werden weitere Beteiligte, etwa der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, einbezogen.
Die Initiative geht vom Arbeitgeber aus. Das Verfahren kann auch ohne die Zustimmung des Mitarbeiters durchgeführt werden. Gute Lösungen können nur gefunden werden, wenn die betroffene Person aktiv mitwirkt.
Wird im Einzelfall Handlungsbedarf ersichtlich, erörtert und vereinbart der Arbeitgeber im Dialog mit allen Beteiligten Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung. Diese Maßnahmen werden umgesetzt und ihr Erfolg wird zu festgelegten Zeitpunkten überprüft. Wenn nötig werden die Maßnahmen gemeinsam angepasst oder erweitert.
Die Mitarbeitenden im Integrations-/Inklusionsamt wissen, welche Unterstützung im konkreten Fall möglich ist, und können entsprechend beraten. Bei Bedarf begleiten beispielsweise die Integrationsfachdienste den Prozess.