Kündigungsfrist

Bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen sind Fristen zu beachten. Die gesetzlichen Vorgaben für Kündigungsfristen be­rück­sich­ti­gen die Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit. Für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gilt eine besondere Min­dest­kün­di­gungs­frist.

Das Arbeitsverhältnis endet nicht sofort mit der Bekanntgabe der ordentlichen Kündigung an den Arbeitnehmer, sondern erst nach Ablauf der im Einzelfall geltenden Kündigungsfrist. Das SGB IX sieht eine 4-wöchige Min­dest­kün­di­gungs­frist für Arbeitnehmer mit Schwer­be­hin­de­rung vor (§ 169 SGB IX). Da es sich um eine gesetzliche Vorschrift mit zwingendem Charakter handelt, können für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung kürzere Kün­di­gungs­fris­ten wirksam nicht vereinbart werden. Die Vereinbarung einer längeren Kün­di­gungs­frist ist möglich.

Beginn der Frist

Die Kündigungsfrist beginnt erst mit der Bekanntgabe (Zugang) der Kündigung an den Ar­beit­neh­mer. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung, denen im All­ge­mei­nen erst nach Zustimmung des Integrationsamtes (Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren) gekündigt werden darf.

Die Mindestkündigungsfrist (§ 169 SGB IX) gilt nicht für:

  • außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund:
    Diese ist ihrem Wesen nach generell fristlos; der Arbeitgeber kann jedoch eine sogenannte „soziale Auslauffrist“ einräumen, die aber keine Kündigungsfrist darstellt;
  • zustimmungsfreie Kündigungen (§ 173 SGB IX):
    Dazu gehört insbesondere die Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Monate seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Gesetzliche Kündigungsfristen bei Kündigung durch Arbeitgeber (§ 622 Absatz 1 und 2 BGB):

Be­schäf­ti­gungs­zeit Kün­di­gungs­frist für Ar­beit­neh­mer
unter 2 Jahren 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
nach 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
nach 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
nach 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
nach 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
nach 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
nach 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
nach 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon