Jobcenter

Jobcenter sind für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig. Dies gilt auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Schwer­be­hin­de­rung. Sie unterstützen die Leistungsberechtigten bei ihrer Ein­glie­de­rung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, etwa durch Beratung und Förderung.

Mit Jobcenter werden nach § 6d SGB II sowohl die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommune) als auch die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II bezeichnet.

Optionsmodell

Die sogenannten Optionskommunen sind zugelassene kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Optionsmodell besitzt eine Kommune (kreisfreie Städte und Kreise) die alleinige Trägerschaft der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Die Kommunen bilden dazu ein Jobcenter.

Gemeinsame Einrichtung

Im gesetzlichen Regelfall sind – überall dort, wo es keine optierende Kommune gibt – die Bun­des­agen­tur für Arbeit und die jeweilige Kommune Leistungsträger der Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen nach dem SGB II. Sie bilden jeweils eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, welche nach § 6d SGB II ebenfalls die Bezeichnung Jobcenter führt.

Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt

Ein Jobcenter ist für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zuständig. Aufgabe der Jobcenter ist es, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und den betroffenen Personen die Perspektive und Möglichkeit zu eröffnen, ihren Le­bens­un­ter­halt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften, langfristig ohne oder mit geringerer öffentlicher Unterstützung zu bestreiten.

Die Jobcenter übernehmen grundsätzlich die Aufgaben der Agenturen für Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Dies trifft auch auf erwerbsfähige Leis­tungs­be­rech­tig­te mit Schwerbehinderung zu. Die Jobcenter haben die Aufgabe, die Leis­tungs­be­rech­tig­ten bei ihrer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen, zum Beispiel durch Information, Beratung, Förderung und die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung.

Die Jobcenter sind grundsätzlich auch für die Ausbildungsvermittlung von jungen Menschen, die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind, zuständig. Die Jobcenter können diese Aufgabe aber auch auf die Agentur für Arbeit übertragen.

Parallele Zuständigkeit für Menschen mit Behinderungen

Bei Menschen mit Behinderungen kann es zu einer parallelen Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers, etwa Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Unfallversicherung, mit dem Jobcenter kommen.

Die Verantwortung für den Rehabilitationsprozess liegt beim Rehabilitationsträger. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen dann mit den Vermittlungsleistungen abgestimmt werden.

Stand: 30.09.2022

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