Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Ihre Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) festgeschrieben.

Unfallversicherungsträger

Im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung Sache der Arbeitgebenden. Sie sind dazu verpflichtet, ihre Dienststelle oder den Betrieb bei einem der folgenden Unfallversicherungsträger anzumelden und den kompletten Beitrag zu zahlen:

  • gewerbliche Berufsgenossenschaften (BG)
  • Gemeindeunfallversicherungsverbände
  • Ausführungsbehörden für die Unfallversicherung = Unfallkassen des Bundes, der Länder und im kommunalen Bereich
  • Feuerwehrunfallkassen
  • Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
  • Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)

Versicherter Personenkreis

Alle Personen, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, sind kraft Gesetzes versichert. Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität.

Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte bei ihrer Arbeit und auf Dienstwegen erleiden. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie die Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport oder an Betriebsausflügen und -feiern.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich Versicherte durch eine berufliche Tätigkeit zugezogen haben und die in der Berufskrankheiten-Verordnung vom Gesetzgeber als solche bezeichnet sind. Die so genannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können in der Regel keine Berufskrankheiten sein. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Entschädigungen im Versicherungsfall

Die gesetzliche Unfallversicherung hat darüber hinaus den Auftrag, nach Eintritt eines Versicherungsfalles die verletzte Person, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Dazu gehören je nach Einzelfall die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie die Auszahlung von Übergangsgeldern und Renten.

Stand: 30.09.2022

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