Ihre kompetente Begleitung durch die Wahl zur SBV-Stufenvertretung
An die Wahlen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen schließen sich die Wahlen der sogenannten Stufenvertretungen an. Stufenvertretungen für die Beschäftigten mit Schwerbehinderung werden in Betrieben gewählt, in denen ein Gesamtbetriebsrat, beziehungsweise in der zweiten Stufe ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Im öffentlichen Dienst werden die Stufenvertretungen für die Beschäftigten mit Schwerbehinderung für den Geschäftsbereich der Mittelbehörden beziehungsweise in der zweiten Stufen für den Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gewählt. Die Wahlen zu den Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen finden vom 1. Dezember 2026 bis zum 31. Januar 2027 statt. Die Wahlen zu den Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen finden im Anschluss, vom 1. Februar bis 31. März, statt. Auf dieser Seite finden Sie praktische Hilfen zur Durchführung für die Wahl der Stufenvertretung der Schwerbehindertenvertretung.
Für den Geschäftsbereich einer sogenannten Mittelbehörde wird eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gewählt. Diese ist immer dann zu wählen, wenn die Behörde sich aus drei Ebenen (zwei Stufen) zusammensetzt und dazu eine weisungsgebundene mittlere Ebene gehört (zum Beispiel Regierungspräsidien oder -bezirke, Oberfinanzdirektionen, Landesämter oder Landesverwaltungsämter). Für den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde (zum Beispiel Ministerien oder Deutsche Rentenversicherung Bund) wird entsprechend eine Hauptschwerbehindertenvertretung gewählt.
Die Stufenvertretungen bestehen ebenso wie die örtliche Schwerbehindertenvertretung aus einer Vertrauensperson (Bezirks-/Hauptvertrauensperson) und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied.
Gesamtschwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst: Die Gesamtschwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst soll den Vertretungsbedarf der Menschen mit Schwerbehinderung abdecken, der in einer einstufigen Verwaltung besteht, wenn diese für den Geschäftsbereich eines öffentlichen Arbeitgebers personalvertretungsrechtlich mehrere Dienststellen gebildet und einen Gesamtpersonalrat errichtet hat. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung im öffentlichen Dienst ist damit keine Stufenvertretung, denn diese bestehen nach §180 Abs. 3 nur in mehrstufigen Verwaltungen.
Bei den Wahlen zur Stufenvertretung handelt es sich um indirekte Wahlen. Der Kreis der Wahlberechtigten unterscheidet sich zudem in der ersten und zweiten Stufe.
Erste Stufe: Die Bezirksschwerbehindertenvertretung wird durch die örtlichen Vertrauenspersonen der nachgeordneten Dienststellen und der Vertrauensperson der Mittelbehörde gewählt. Jede örtliche Vertrauensperson hat eine Stimme, egal wie viele Menschen mit Schwerbehinderung sie in ihrem Betrieb beziehungsweise in ihrer Dienststelle vertritt.
Zweite Stufe: Bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung sind die Vertrauensperson der obersten Dienstbehörde selbst sowie die Bezirksvertrauenspersonen des Geschäftsbereichs wahlberechtigt. Liegt die Zahl der wahlberechtigten Bezirksvertrauenspersonen unter zehn, sind neben der Vertrauensperson der obersten Dienstbehörde und den Bezirksvertrauenspersonen alle Vertrauenspersonen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. Ist eine Bezirksschwerbehindertenvertretung zugleich auch örtliche Vertrauensperson der Mittelbehörde oder einer nachgeordneten Dienststelle, hat sie in dem Fall das doppelte Stimmrecht. Nicht wahlberechtigt für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung ist eine Gesamtvertrauensperson und Vertrauenspersonen von Dienststellen, die der obersten Dienstbehörde ohne Zwischenschaltung einer Mittelbehörde unterstellt sind.
Sofern es mehr als zwei Wahlberechtigte gibt, können die Wahlen zur Stufenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden. Anders als bei den örtlichen Schwerbehindertenvertretungswahlen kann in den meisten Fällen frei gewählt werden, welches Wahlverfahren angewendet wird.
Grundsätzlich können die Stufenvertretungen immer im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden, unabhängig davon, wie viele Wahlberechtigte es gibt. Es ist allerdings nur die Briefwahl erlaubt.
Die Stufenvertretungen können auch im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, wenn:
Ob die Dienststellen räumlich weit auseinanderliegen, spielt hingegen – anders als bei den örtlichen Schwerbehindertenvertretungswahlen – keine Rolle für das Wahlverfahren.
Liegen die Voraussetzungen für eine Durchführung im vereinfachten Wahlverfahren vor, sind die aus den örtlichen Schwerbehindertenvertretungswahlen bekannten Vorgaben des vereinfachten Wahlverfahrens anzuwenden.
Eine Stufenvertretung kann anders als die örtliche Schwerbehindertenvertretung von weniger als fünf Wahlberechtigten gewählt werden. Wenn es nur eine wahlberechtigte Vertrauensperson gibt, nimmt diese gewählte Schwerbehindertenvertretung nach § 180 Abs. 1 Satz 2 zugleich die Rechte und Pflichten der entsprechenden Stufenvertretung wahr.
Bei nur zwei wahlberechtigten Vertrauenspersonen kann ebenfalls keine „Wahl“ durchgeführt werden. Die beiden Wahlberechtigten einigen sich, wer von ihnen das Amt der Vertrauensperson und wer die Stellvertretung übernimmt. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Los.
Wahlberechtigt sind nicht die Beschäftigten mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen, sondern die gewählten örtlichen Vertrauenspersonen beziehungsweise die Vertrauenspersonen der ersten Stufenvertretung.
Ein weiterer Unterschied: Die räumliche Entfernung der einzelnen Dienststellen zueinander spielt keine Rolle für die Wahl des Wahlverfahrens. Im förmlichen Wahlverfahren ist zudem nur die schriftliche Stimmabgabe möglich.
Der Arbeitgeber muss die mit der Organisation und Durchführung der Wahl betrauten Personen bei ihrer Aufgabe unterstützen. Er erteilt Auskünfte und stellt notwendige Unterlagen zur Verfügung. Außerdem muss der Arbeitgeber die Wahlverantwortlichen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von der Arbeit freistellen. Die Kosten für Vorbereitung und Durchführung der Wahl müssen ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen werden. Das sind beispielsweise Kosten für Schreibmaterial, Stimmzettel und Wahlurne, aber auch anfallende Fahrtkosten.
In einem Unternehmen, das aus mehreren Betrieben besteht, und in dem ein Gesamtbetriebsrat errichtet ist, wird auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Ist entsprechend für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, so wird auch eine Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt. Die Stufenvertretungen bestehen ebenso wie die örtliche Schwerbehindertenvertretung aus einer Vertrauensperson (Gesamt-/Konzernvertrauensperson) und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied.
Bei den Wahlen zur Stufenvertretung handelt es sich um indirekte Wahlen. Der Kreis der Wahlberechtigten unterscheidet sich zudem in der ersten und zweiten Stufe.
Erste Stufe: Bei der Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung sind die örtlichen Vertrauenspersonen der einzelnen Betriebe des Unternehmens wahlberechtigt. Jede Vertrauensperson hat nur eine Stimme, egal wie viele Menschen mit Schwerbehinderung sie in ihrem Betrieb vertritt.
Zweite Stufe: Wahlberechtigt zur Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung sind die Gesamtvertrauenspersonen des Unternehmens. Besteht ein Unternehmen des Konzerns nur aus einem Betrieb und hat keine Gesamtschwerbehindertenvertretung, ist die für diesen Betrieb örtliche Vertrauensperson wahlberechtigt.
Sofern es mehr als zwei Wahlberechtigte gibt, können die Wahlen zur Stufenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden. Anders als bei den örtlichen Schwerbehindertenvertretungswahlen kann in den meisten Fällen frei gewählt werden, welches Wahlverfahren angewendet wird.
Grundsätzlich können die Stufenvertretungen immer im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden, unabhängig davon, wie viele Wahlberechtigte es gibt. Es ist allerdings nur die Briefwahl erlaubt.
Die Stufenvertretungen können auch im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, wenn:
Ob die Betriebe räumlich weit auseinanderliegen, spielt hingegen – anders als bei den örtlichen Schwerbehindertenvertretungswahlen – keine Rolle für das Wahlverfahren.
Liegen die Voraussetzungen für eine Durchführung im vereinfachten Wahlverfahren vor, sind die aus den örtlichen Schwerbehindertenvertretungswahlen bekannten Vorgaben des vereinfachten Wahlverfahrens anzuwenden.
Eine Stufenvertretung kann anders als die örtliche Schwerbehindertenvertretung von weniger als fünf Wahlberechtigten gewählt werden. Wenn es nur eine wahlberechtigte Vertrauensperson gibt, nimmt diese gewählte Schwerbehindertenvertretung nach § 180 Abs. 1 Satz 2 zugleich die Rechte und Pflichten der entsprechenden Stufenvertretung wahr.
Bei nur zwei wahlberechtigten Vertrauenspersonen kann ebenfalls keine „Wahl“ durchgeführt werden. Die beiden Wahlberechtigten einigen sich, wer von ihnen das Amt der Vertrauensperson und wer die Stellvertretung übernimmt. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Los.
Wahlberechtigt sind nicht die Beschäftigten mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen, sondern die gewählten örtlichen Vertrauenspersonen beziehungsweise die Vertrauenspersonen der ersten Stufenvertretung.
Ein weiterer Unterschied: Die räumliche Entfernung der einzelnen Betriebe zueinander spielt keine Rolle für die Wahl des Wahlverfahrens. Im förmlichen Wahlverfahren ist zudem nur die schriftliche Stimmabgabe möglich.
Der Arbeitgeber muss die mit der Organisation und Durchführung der Wahl betrauten Personen bei ihrer Aufgabe unterstützen. Er erteilt Auskünfte und stellt notwendige Unterlagen zur Verfügung. Außerdem muss der Arbeitgeber die Wahlverantwortlichen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von der Arbeit freistellen. Die Kosten für Vorbereitung und Durchführung der Wahl müssen ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen werden. Das sind beispielsweise Kosten für Schreibmaterial, Stimmzettel und Wahlurne, aber auch anfallende Fahrtkosten.
Es ist ganz einfach: Mit dem neuen interaktiven Wahlwegweiser Stufenvertretung.
Der Wahlwegweiser Stufenvertretung lotst Sie sicher zum richtigen Verfahren und durch die vorgegebenen Fristen.
Die Wahlbroschüre enthält auch ein eigenes Kapitel zur Wahl der Stufenvertretungen. Die Broschüre können Sie hier direkt als barrierefreie PDF herunterladen. Die gedruckte Version erhalten Sie bei Ihrem Inklusions- oder Inklusionsamt.
Auch die gewählten Stufenvertretungen müssen dem zuständigen Inklusions- beziehungsweise Integrationsamt gemeldet werden. Wie bei den örtlichen Schwerbehindertenvertretungswahlen ist dies Aufgabe der Arbeitgeber.
Ihr Arbeitgeber kann das per PC oder Handy ganz einfach erledigen: Zum BIH-Online-Formular