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Kompakte Einführung ins Thema Stufenvertretung

Wahl der Stufen­vertretung der Schwer­behinderten­vertretung

Fachwissen und praktische Unterstützung für die Wahl der Stufenvertretung der Schwerbehindertenvertretung

An die Wahlen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen schließen sich die Wahlen der sogenannten Stufenvertretungen an. Stufenvertretungen für die Beschäftigten mit Schwer­behinderung werden in Betrieben gewählt, in denen ein Gesamtbetriebsrat, beziehungsweise in der zweiten Stufe ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Im öffentlichen Dienst werden die Stufenvertretungen für die Beschäftigten mit Schwerbehinderung für den Geschäftsbereich der Mittelbehörden beziehungsweise in der zweiten Stufen für den Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gewählt. Die Wahlen zu den Gesamt- und Bezirks­schwer­behinderten­vertretungen finden vom 1. Dezember 2026 bis zum 31. Januar 2027 statt. Die Wahlen zu den Konzern- und Haupt­schwer­behinderten­vertretungen finden im Anschluss, vom 1. Februar bis 31. März, statt. Auf dieser Seite finden Sie praktische Hilfen zur Durchführung für die Wahl der Stufenvertretung der Schwer­behinderten­vertretung.

FAQ zur Wahl der Stufenvertretung

Öffentlicher Dienst

Für den Geschäfts­bereich einer sogenannten Mittelbehörde wird eine Bezirks­schwer­behinderten­vertretung gewählt. Diese ist immer dann zu wählen, wenn die Behörde sich aus drei Ebenen (zwei Stufen) zusammensetzt und dazu eine weisungsgebundene mittlere Ebene gehört (zum Beispiel Regierungspräsidien oder -bezirke, Oberfinanzdirektionen, Landes­ämter oder Landes­verwaltungs­ämter). Für den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde (zum Beispiel Ministerien oder Deutsche Rentenversicherung Bund) wird entsprechend eine Haupt­schwer­behinderten­vertretung gewählt.

Die Stufenvertretungen bestehen ebenso wie die örtliche Schwer­behinderten­vertretung aus einer Vertrauensperson (Bezirks-/Hauptvertrauensperson) und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied. 

Gesamt­schwer­behinderten­vertretung im öffentlichen Dienst: Die Gesamt­schwer­behinderten­vertretung im öffentlichen Dienst soll den Vertretungsbedarf der Menschen mit Schwerbehinderung abdecken, der in einer einstufigen Verwaltung besteht, wenn diese für den Geschäftsbereich eines öffentlichen Arbeitgebers personalvertretungsrechtlich mehrere Dienststellen gebildet und einen Gesamt­personalrat errichtet hat. Die Gesamt­schwer­behinderten­vertretung im öffentlichen Dienst ist damit keine Stufenvertretung, denn diese bestehen nach §180 Abs. 3 nur in mehrstufigen Verwaltungen. 

Bei den Wahlen zur Stufenvertretung handelt es sich um indirekte Wahlen. Der Kreis der Wahlberechtigten unterscheidet sich zudem in der ersten und zweiten Stufe. 

Erste Stufe: Die Bezirks­schwer­behinderten­vertretung wird durch die örtlichen Vertrauens­personen der nachgeordneten Dienst­stellen und der Vertrauens­person der Mittelbehörde gewählt. Jede örtliche Vertrauens­person hat eine Stimme, egal wie viele Menschen mit Schwerbehinderung sie in ihrem Betrieb beziehungsweise in ihrer Dienststelle vertritt. 

Zweite Stufe: Bei der Wahl der Haupt­schwer­behinderten­vertretung sind die Vertrauens­person der obersten Dienstbehörde selbst sowie die Bezirks­vertrauens­personen des Geschäftsbereichs wahlberechtigt. Liegt die Zahl der wahlberechtigten Bezirks­vertrauens­personen unter zehn, sind neben der Vertrauens­person der obersten Dienstbehörde und den Bezirks­vertrauens­personen alle Vertrauens­personen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. Ist eine Bezirks­schwer­behinderten­vertretung zugleich auch örtliche Vertrauensperson der Mittelbehörde oder einer nachgeordneten Dienststelle, hat sie in dem Fall das doppelte Stimmrecht. Nicht wahlberechtigt für die Wahl der Haupt­schwer­behinderten­vertretung ist eine Gesamt­vertrauens­person und Vertrauens­personen von Dienststellen, die der obersten Dienstbehörde ohne Zwischenschaltung einer Mittelbehörde unterstellt sind. 

Sofern es mehr als zwei Wahlberechtigte gibt, können die Wahlen zur Stufenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden. Anders als bei den örtlichen Schwer­behinderten­vertretungs­wahlen kann in den meisten Fällen frei gewählt werden, welches Wahlverfahren angewendet wird. 

Grundsätzlich können die Stufenvertretungen immer im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden, unabhängig davon, wie viele Wahlberechtigte es gibt. Es ist allerdings nur die Briefwahl erlaubt. 

Die Stufenvertretungen können auch im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, wenn:

  • rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Stufenvertretung und innerhalb des Wahlzeitraums eine Versammlung aller wahlberechtigten Vertrauens­personen einberufen werden kann. Die Wahl muss zudem als Tages­ordnungspunkt in der Einladung zur Wahlversammlung benannt sein.
  • es weniger als 50 Wahlberechtigte gibt
  • es keine Erstwahl ist. Wird zum ersten Mal eine Stufenvertretung gewählt, muss im förmlichen Wahlverfahren mit Briefwahl gewählt werden.

Ob die Dienststellen räumlich weit auseinanderliegen, spielt hingegen – anders als bei den örtlichen Schwer­behinderten­vertretungs­wahlen – keine Rolle für das Wahlverfahren.

Liegen die Voraussetzungen für eine Durchführung im vereinfachten Wahlverfahren vor, sind die aus den örtlichen Schwer­behinderten­vertretungs­wahlen bekannten Vorgaben des vereinfachten Wahlverfahrens anzuwenden.

Eine Stufenvertretung kann anders als die örtliche Schwer­behinderten­vertretung von weniger als fünf Wahl­berechtigten gewählt werden. Wenn es nur eine wahl­berechtigte Vertrauens­person gibt, nimmt diese gewählte Schwer­behinderten­vertretung nach § 180 Abs. 1 Satz 2 zugleich die Rechte und Pflichten der entsprechenden Stufen­vertretung wahr.

Bei nur zwei wahl­berechtigten Vertrauens­personen kann ebenfalls keine „Wahl“ durchgeführt werden. Die beiden Wahl­berechtigten einigen sich, wer von ihnen das Amt der Vertrauens­person und wer die Stellvertretung übernimmt. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Los. 

Wahlberechtigt sind nicht die Beschäftigten mit Schwer­behinderung oder ihnen gleich­gestellte Personen, sondern die gewählten örtlichen Vertrauens­personen beziehungsweise die Vertrauens­personen der ersten Stufen­vertretung.

Ein weiterer Unterschied: Die räumliche Entfernung der einzelnen Dienststellen zueinander spielt keine Rolle für die Wahl des Wahl­verfahrens. Im förmlichen Wahl­verfahren ist zudem nur die schriftliche Stimmabgabe möglich. 

Der Arbeit­geber muss die mit der Organisation und Durchführung der Wahl betrauten Personen bei ihrer Aufgabe unterstützen. Er erteilt Auskünfte und stellt notwendige Unterlagen zur Verfügung. Außerdem muss der Arbeitgeber die Wahlverantwortlichen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von der Arbeit freistellen. Die Kosten für Vorbereitung und Durchführung der Wahl müssen ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen werden. Das sind beispielsweise Kosten für Schreibmaterial, Stimmzettel und Wahlurne, aber auch anfallende Fahrtkosten. 

Privatwirtschaft

In einem Unternehmen, das aus mehreren Betrieben besteht, und in dem ein Gesamtbetriebsrat errichtet ist, wird auch eine Gesamt­schwer­behinderten­vertretung gewählt. Ist entsprechend für mehrere Unternehmen ein Konzern­betriebsrat errichtet, so wird auch eine Konzern­schwer­behinderten­vertretung gewählt. Die Stufenvertretungen bestehen ebenso wie die örtliche Schwer­behinderten­vertretung aus einer Vertrauensperson (Gesamt-/Konzern­vertrauensperson) und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied.

Bei den Wahlen zur Stufenvertretung handelt es sich um indirekte Wahlen. Der Kreis der Wahlberechtigten unterscheidet sich zudem in der ersten und zweiten Stufe.

Erste Stufe: Bei der Wahl zur Gesamt­schwer­behinderten­vertretung sind die örtlichen Vertrauens­personen der einzelnen Betriebe des Unternehmens wahlberechtigt. Jede Vertrauens­person hat nur eine Stimme, egal wie viele Menschen mit Schwer­behinderung sie in ihrem Betrieb vertritt.

Zweite Stufe: Wahlberechtigt zur Wahl der Konzern­schwer­behinderten­vertretung sind die Gesamt­vertrauens­personen des Unternehmens. Besteht ein Unternehmen des Konzerns nur aus einem Betrieb und hat keine Gesamt­schwer­behinderten­vertretung, ist die für diesen Betrieb örtliche Vertrauens­person wahlberechtigt. 

Sofern es mehr als zwei Wahlberechtigte gibt, können die Wahlen zur Stufenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden. Anders als bei den örtlichen Schwer­behinderten­vertretungs­wahlen kann in den meisten Fällen frei gewählt werden, welches Wahlverfahren angewendet wird. 

Grundsätzlich können die Stufenvertretungen immer im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden, unabhängig davon, wie viele Wahlberechtigte es gibt. Es ist allerdings nur die Briefwahl erlaubt. 

Die Stufenvertretungen können auch im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, wenn:

  • rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Stufenvertretung und innerhalb des Wahlzeitraums eine Versammlung aller wahlberechtigten Vertrauens­personen einberufen werden kann. Die Wahl muss zudem als Tages­ordnungspunkt in der Einladung zur Wahlversammlung benannt sein.
  • es weniger als 50 Wahlberechtigte gibt
  • es keine Erstwahl ist. Wird zum ersten Mal eine Stufenvertretung gewählt, muss im förmlichen Wahlverfahren mit Briefwahl gewählt werden.

Ob die Betriebe räumlich weit auseinanderliegen, spielt hingegen – anders als bei den örtlichen Schwer­behinderten­vertretungs­wahlen – keine Rolle für das Wahlverfahren.

Liegen die Voraussetzungen für eine Durchführung im vereinfachten Wahlverfahren vor, sind die aus den örtlichen Schwer­behinderten­vertretungs­wahlen bekannten Vorgaben des vereinfachten Wahlverfahrens anzuwenden.

Eine Stufenvertretung kann anders als die örtliche Schwer­behinderten­vertretung von weniger als fünf Wahl­berechtigten gewählt werden. Wenn es nur eine wahl­berechtigte Vertrauens­person gibt, nimmt diese gewählte Schwer­behinderten­vertretung nach § 180 Abs. 1 Satz 2 zugleich die Rechte und Pflichten der entsprechenden Stufen­vertretung wahr.

Bei nur zwei wahl­berechtigten Vertrauens­personen kann ebenfalls keine „Wahl“ durchgeführt werden. Die beiden Wahl­berechtigten einigen sich, wer von ihnen das Amt der Vertrauens­person und wer die Stellvertretung übernimmt. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Los. 

Wahlberechtigt sind nicht die Beschäftigten mit Schwer­behinderung oder ihnen gleich­gestellte Personen, sondern die gewählten örtlichen Vertrauens­personen beziehungsweise die Vertrauens­personen der ersten Stufen­vertretung.

Ein weiterer Unterschied: Die räumliche Entfernung der einzelnen Betriebe zueinander spielt keine Rolle für die Wahl des Wahl­verfahrens. Im förmlichen Wahl­verfahren ist zudem nur die schriftliche Stimmabgabe möglich. 

Der Arbeit­geber muss die mit der Organisation und Durchführung der Wahl betrauten Personen bei ihrer Aufgabe unterstützen. Er erteilt Auskünfte und stellt notwendige Unterlagen zur Verfügung. Außerdem muss der Arbeitgeber die Wahlverantwortlichen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von der Arbeit freistellen. Die Kosten für Vorbereitung und Durchführung der Wahl müssen ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen werden. Das sind beispielsweise Kosten für Schreibmaterial, Stimmzettel und Wahlurne, aber auch anfallende Fahrtkosten. 

Welches Verfahren ist für mich das richtige?

Nach welchen Kriterien wähle ich das passende Verfahren aus, wie geht es dann weiter?

Es ist ganz einfach: Mit dem neuen interaktiven Wahlwegweiser Stufenvertretung.

Der Wahlwegweiser Stufenvertretung lotst Sie sicher zum richtigen Verfahren und durch die vorgegebenen Fristen. 

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Wissen zum Nachschlagen

 

Die Wahlbroschüre enthält auch ein eigenes Kapitel zur Wahl der Stufenvertretungen. Die Broschüre können Sie hier direkt als barrierefreie PDF herunterladen. Die gedruckte Version erhalten Sie bei Ihrem Inklusions- oder Inklusionsamt.

 

 

 

Die Fotomontage zeigt das Cover und daneben das aufgeschlagene Heft der neuen SBV-Wahlbroschüre vor einem hellgrauen Hintergrund mit blau gepunkteten Linien

Broschüre zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Alle vier Jahre stehen die SBV-Wahlen an. In dieser Ausgabe von Arbeit:inklusiv! gibt es gesammelt alle Informationen zu den Wahlen inklusive des Wahlkalenders, Checklisten zum aktiven und passiven Wahlrecht sowie den Vorgaben für Datenschutz und Barrierefreiheit.

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Auch die gewählten Stufen­vertretungen müssen dem zuständigen Inklusions- beziehungsweise Integrationsamt gemeldet werden. Wie bei den örtlichen Schwer­behinderten­vertretungs­wahlen ist dies Aufgabe der Arbeitgeber. 

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