Verzeichnis der Menschen mit Schwerbehinderung

Arbeitgeber haben per Gesetz ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleich­ge­stell­ten Menschen mit Behinderung zu führen und zusammen mit der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe an die Bun­des­agen­tur für Arbeit und das Integrationsamt zu übermitteln.

Im Rahmen der Beschäftigungspflicht müssen die privaten und öffentlichen Arbeitgeber das Ver­zeich­nis von Menschen mit Schwerbehinderung (§ 163 Absatz 1 SGB IX) laufend führen und den zuständigen Vertretern der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes auf Ver­lan­gen vorlegen.

Das Verzeichnis umfasst die im Betrieb beziehungsweise in der Dienststelle beschäftigten Men­schen mit Schwerbehinderung und der gleichgestellten Menschen sowie sonstige an­rech­nungs­fä­hi­ge Personen (Berg­manns­ver­sor­gungs­schein).

Enthaltene Daten

Das Verzeichnis enthält die folgenden Grunddaten über die genannten Personen:

Basis für die Ausgleichsabgabe

Zum Zweck der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber einmal jährlich das Ver­zeichnis der schwerbehinderten Menschen (§ 163 Absatz 1 SGB IX) und die Anzeige zur Ver­an­la­gung (§ 163 Absatz 2 SGB IX) – mit je einer Durchschrift für das In­te­gra­ti­ons­amt – der Agentur für Arbeit übersenden, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohn-, Un­ter­neh­mens- oder Ver­wal­tungs­sitz hat.

Die Mitglieder des Integrationsteams erhalten je eine Kopie des Verzeichnisses (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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