Arbeitssicherheit

Die Arbeitssicherheit dient dem Schutz der Arbeitnehmenden vor Unfällen und Berufskrankheiten. Dieser Beitrag erläutert den Umfang der betrieblichen Prävention und umreißt die rechtlichen Grundlagen.

Der Sammelbegriff Arbeitssicherheit umfasst alle tatsächlichen Maßnahmen und rechtlichen Vor­schrif­ten, die der Prävention dienen, zum Beispiel der Verhütung von Arbeitsunfällen und Be­rufs­krank­hei­ten. Rechtliche Grundlagen der Arbeitssicherheit sind unter anderem das Ar­beits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Betrieblicher Arbeitsschutz

Verantwortlich für den betrieblichen Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Unterstützt werden Arbeitgeber unter anderem von der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Regelungen des betrieblichen Arbeitsschutzes sollen die Arbeitnehmer vor Gefahren schützen, die ihnen zum Beispiel drohen können aus

  • den technischen und baulichen Einrichtungen des Betriebes,
  • dem Produktionsablauf und den innerbetrieblichen Transportvorgängen,
  • den zu verwendenden Arbeitsstoffen (zum Beispiel Chemikalien),
  • den betrieblichen Umgebungseinflüssen (zum Beispiel Lärm, Stäube, Gase und Dämpfe, Lichtverhältnisse, klimatische Verhältnisse wie Feuchtigkeit, Raumtemperatur oder Zugluft).

Entsprechende Hinweise zur Arbeitsumgebung enthalten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Darunter befindet sich unter anderem auch die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. Arbeitsmittel werden in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den nachgeschalteten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) behandelt. Andere Verordnungen und Regeln zum Arbeitsschutzgesetz ergänzen die staatlichen Vorgaben zur Arbeitssicherheit.

Unfallverhütungsvorschriften

Weiterer Kern des betrieblichen Arbeitsschutzes sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

In der DGUV Vorschrift 1 sind die Grundsätze der Prävention geregelt, darunter die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Kriterien der Bewertung finden sich in den DGUV In­for­ma­tio­nen, etwa in der DGUV Information 206-026 zur Risikobeurteilung psychischer Belastungen im Betrieb.

Überwachung des Arbeitsschutzes

Durchführung und Überwachung des staatlichen Arbeitsschutzes ist Aufgabe der Bun­des­län­der, zuständig sind je nach Bundesland die Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Ar­beits­schutz oder die Bezirksregierungen (in Schleswig-Holstein die dortige Lan­des­un­fall­kas­se). Daneben haben die Träger der gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rung (Be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten, Unfallkassen) nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung (SGB VII) Vollzugs- und Be­ra­tungs­auf­ga­ben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§§ 14 und folgende SGB VII).

Arbeitssicherheit von Menschen mit Schwerbehinderung

Die Schwerbehindertenvertretung ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch für Fragen der Arbeitssicherheit von Menschen mit Schwerbehinderung mit zuständig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschrieben ist, beratend teilzunehmen (§ 178 Absatz 4 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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