Was Wählerinnen und Wähler über die SBV-Wahl wissen sollten
Diese Informationen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) richten sich speziell an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung in den Betrieben und Dienststellen, in denen eine SBV gewählt werden kann. Dafür müssen mindestens 5 Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung beschäftigt werden.
Wann wird die SBV gewählt?
Alle vier Jahre finden die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung vom 1. Oktober bis 30. November statt. Im Herbst 2022 hat die letzte Wahl stattgefunden. 2026 ist es wieder soweit.
Warum soll ich mich an der Wahl der SBV beteiligen?
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist erste Anlaufstelle für Fragen rund um die berufliche Teilhabe und zu Nachteilsausgleichen am Arbeitsplatz. Es gibt gute Gründe, an ihrer Wahl teilzunehmen:
- Die SBV vertritt die Interessen der Beschäftigten mit Schwerbehinderung und Gleichstellung. Sie unterstützt und berät diese Personengruppe gezielt und kompetent, zum Beispiel bei Antragstellungen.
- Die SBV wirkt darauf hin, dass der Arbeitgeber gesetzliche Vorgaben zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung erfüllt. Ein inklusives und soziales Arbeitsumfeld kommt der gesamten Belegschaft zugute.
- Wenn die Situation eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine besondere Begleitung von Menschen mit Schwerbehinderung erfordert, kann die SBV nach Lösungen suchen und sich um externe Unterstützung kümmern, etwa durch das Inklusions- oder Integrationsamt.
- Soll einem Menschen mit Schwerbehinderung gekündigt werden, hat der Arbeitgeber vor seinem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Inklusions- oder Integrationsamt, die SBV anzuhören.
- Die eigenen Rechte allein durchzusetzen, kann Kraft und Mut kosten. Die SBV berät, unterstützt und kann, sofern gewünscht, auch begleiten.
Wer wird in welches Amt gewählt?
Bei der SBV-Wahl wird eine Vertrauensperson gewählt, die die Interessen aller Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellten vertritt. Sie achtet darauf, dass ihre Rechte respektiert werden. Sie ist ihre Ansprechperson und vermittelt zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber sowie Behörden. Darüber hinaus wird mindestens eine Stellvertretung gewählt. Sie übernimmt die Aufgaben der Vertrauensperson, wenn diese in Urlaub oder krank ist. Fällt die Vertrauensperson dauerhaft aus oder tritt sie zurück, rückt die stellvertretende Person ins Amt nach.
Die Wahl zur SBV folgt dem Mehrheitsprinzip. Das heißt, dass die Person mit den meisten Wählerstimmen Vertrauensperson wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es wird keine Stichwahl durchgeführt. Die Wahlen zur Vertrauensperson und zur Stellvertretung finden in zwei getrennten Wahlgängen statt. Das heißt, ein unterlegener Kandidat ums Amt der Vertrauensperson wird nicht automatisch zur Stellvertretung, sondern muss in einem separaten Wahlgang gewählt werden. Sollen mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt werden, erfolgt deren Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang. Ihre Reihenfolge (erstes, zweites stellvertretendes Mitglied usw.) richtet sich nach der Stimmenzahl, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen ist.
SBV, Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung – wo sind die Unterschiede?
Eine Schwerbehindertenvertretung kümmert sich speziell um die Belange von Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellten. Kernaufgabe der Vertrauensperson ist es, die Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle zu fördern sowie ihnen helfend und beratend zur Seite zu stehen. Dazu gehören zum Beispiel die Arbeitsplatzgestaltung oder der Abschluss einer Inklusionsvereinbarung oder der Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit Angeboten für alle im Betrieb beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Gleichgestellte Beschäftigte haben einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 und gelten damit formal nicht als schwerbehindert. Sie können bei der Agentur für Arbeit aber einen Antrag auf Gleichstellung stellen, wenn sich ihre Behinderung besonders nachteilig auf ihre Berufstätigkeit auswirkt.
Dagegen vertreten Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen die Interessen der gesamten Belegschaft. Zu ihren allgemeinen Aufgaben gehören die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie die Regelung von Arbeitszeiten. Betriebsräte werden in Unternehmen der Privatwirtschaft tätig. Die rechtliche Grundlage ihres Handels ist das Betriebsverfassungsgesetz. Personalräte repräsentieren Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Maßgeblich ist hier das Personalvertretungsgesetz. Eine Mitarbeitervertretung vertritt die Interessen der Mitarbeiter in kirchlichen und karitativen Einrichtungen und stützt sich dabei vorwiegend auf kirchenrechtliche Regelungen. Die Zuständigkeiten von Betriebs- und Personalräten sowie Mitarbeitervertretungen sind vergleichbar, können sich im Detail jedoch unterscheiden.
Wählen und gewählt werden
Wer darf die SBV wählen?
Bei der Wahl einer SBV sind alle Beschäftigten mit Schwerbehinderung eines Betriebs oder einer Dienststelle sowie ihnen gleichgestellte Personen wahlberechtigt. Dabei spielt die Art der Beschäftigung keine Rolle. So dürfen beispielsweise Voll- und Teilzeitbeschäftigte, befristet und unbefristet Beschäftigte sowie Auszubildende wählen, wenn sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Stichtag ist der Wahltag. Das heißt, dass wählen darf, wer an diesem Tag als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist. Diese Personen haben das sogenannte aktive Wahlrecht.
Wer darf für die SBV-Wahl kandidieren?
Für die Wahl zur SBV darf kandidieren, wer
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- dem Betriebs- oder Personalrat beziehungsweise der Mitarbeitervertretung angehören kann,
- am Wahltag seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb oder der Dienststelle angehört. Besteht der Betrieb oder die Dienststelle erst weniger als ein Jahr, fällt dieses Kriterium weg.
Um in die SBV gewählt zu werden, müssen Beschäftigte nicht selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Ebenso spielen die Nationalität, die Stellung im Betrieb oder der Beschäftigungsumfang bei einer möglichen Kandidatur keine Rolle. Zudem kann auch ein Betriebs- oder Personalrat parallel in die SBV gewählt werden. Wer für die SBV kandidieren darf, hat das sogenannte passive Wahlrecht.
Die beiden Wahlverfahren
Bei der Wahl zur SBV gibt es zwei Wahlverfahren: ein förmliches und ein vereinfachtes. Im förmlichen Wahlverfahren wird gewählt, wenn es mehr als 50 Wahlberechtigte gibt oder wenn der Betrieb, die Dienststelle oder die Einrichtung aus räumlich weit entfernten Teilen besteht. Ansonsten wird in einem vereinfachten Verfahren gewählt. Eine Wahlmöglichkeit zwischen vereinfachtem und förmlichem Wahlverfahren besteht nicht. Es ist stets das Wahlverfahren anzuwenden, dessen Voraussetzungen im jeweiligen Betrieb beziehungsweise in der jeweiligen Dienststelle gegeben sind ab dem Tag an dem die Wahl eingeleitet wird. Damit ist das Datum gemeint, an dem das Wahlausschreiben veröffentlicht wird.
Im förmlichen wie im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die Stimmabgabe geheim und unmittelbar. Geheim bedeutet, dass die Stimmabgabe so zu erfolgen hat, dass niemand feststellen kann, wie einzelne Wählende abgestimmt haben. Unmittelbar bedeutet, dass die Wahlberechtigten ihre Vertreterinnen und Vertreter direkt wählen.
Um das aktive Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen Beschäftigte mit Schwerbehinderung und Gleichstellung auf der Wählerliste geführt werden. Die Wählerliste wird vom Wahlvorstand erstellt anhand der Meldungen, die dem Arbeitgeber vorliegen. Wahlberechtigte können Einsicht in die Wählerliste beim Wahlvorstand nehmen und – falls erforderlich – die Wählerliste hinsichtlich ihrer Person korrigieren lassen.
Der Wahlvorstand entscheidet in eigener Verantwortung darüber, ob die Wahl in einem Wahllokal mit persönlicher Stimmabgabe oder als Briefwahl durchgeführt wird und veranlasst alle notwendigen organisatorischen Schritte für den jeweiligen Wahlablauf. Wenn Wahlberechtigte am Wahltag an einer persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal verhindert sind, können sie vorab beim Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 11 SchwbVWO).
Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keinen Wahlvorstand. Stattdessen findet eine Wahlversammlung statt, zu der in der Regel die amtierende SBV einlädt. Die Einladung enthält Informationen zum Ort, Zeitpunkt, Raum und Ablauf der Versammlung beziehungsweise der Wahl. In der Versammlung wird zunächst eine Wahlleitung (1 Person) gewählt, die die weitere Wahl an Ort und Stelle leitet.
An der Wahlversammlung dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen. Dies ist von der Wahlleitung zu kontrollieren. Der Arbeitgeber stellt dafür eine Liste der ihm bekannten Wahlberechtigten zusammen. Gegebenenfalls müssen Wahlberechtigte ihren Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid zur Wahlversammlung mitbringen, um den notwendigen Nachweis erbringen zu können
Eine Stimmabgabe ist ausschließlich während der Wahlversammlung möglich, eine Briefwahl ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Wahlberechtigte, die bei der Stimmabgabe Unterstützung benötigen, dürfen für die Stimmabgabe eine Hilfsperson benennen. Die Hilfsperson unterstützt lediglich bei der Abgabe der Stimme.
Wahlversammlungen im vereinfachten Wahlverfahren können auch mittels Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass
- eine barrierearme Teilnahme für alle Wahlberechtigten möglich ist,
- Dritte keinen Zugriff auf die Konferenz haben und
- diese nicht aufgezeichnet wird.
Eine digitale Stimmabgabe ist jedoch nicht zulässig. Die Stimmabgabe nach einer digitalen Wahlversammlung erfolgt immer per Briefwahl.
Auf dem Laufenden bleiben
Wo kann ich mich über den Ablauf der Wahl in meinem Betrieb oder meiner Dienststelle informieren?
Wer an der Wahl zur SBV teilnehmen will, findet alle relevanten Informationen zum Ablauf der Wahl, etwa Form, Ort und Zeit der Stimmabgabe
- im offiziellen Wahlausschreiben (förmliches Wahlverfahren),
- in der Einladung zur Wahlversammlung (vereinfachtes Wahlverfahren).
Das Wahlausschreiben beziehungsweise die Einladung zur Wahlversammlung müssen bis zum Wahltag beziehungsweise bis zur Wahlversammlung für alle Beschäftigten zugänglich und an „geeigneten“ Stellen ausgehängt werden. Geeignete Stellen sind solche, an denen der Arbeitgeber üblicherweise betriebliche Informationen bekannt gibt, zum Beispiel am „Schwarzen Brett“ oder im Intranet. Ist bereits eine SBV im Amt, können ihre Mitglieder Auskunft geben und Fragen beantworten.
Wo kann ich mich über Kandidatinnen und Kandidaten informieren?
Um sich über einzelne Kandidatinnen und Kandidaten zur SBV-Wahl zu informieren, ist das direkte Gespräch mit ihnen sinnvoll. Darin können sie ihre Ziele erklären und auf persönliche Fragen antworten. Im förmlichen Verfahren muss die endgültige Kandidatenliste spätestens eine Woche vor der Wahl bekanntgegeben werden. Haben Kandidatinnen oder Kandidaten Wahlprogramme oder Stellungnahmen eingereicht, werden sie ebenfalls bekanntgemacht. Im vereinfachten Verfahren können Kandidatinnen und Kandidaten sich und ihre Positionen direkt in der Wahlversammlung vorstellen.
Zeitpunkt der Wahlen
Die SBV-Wahl findet überall zeitgleich alle vier Jahre vom 1. Oktober bis 30. November statt, das nächste Mal im Jahr 2026. Das hat praktische Gründe: Die Amtszeiten aller Schwerbehindertenvertretungen enden gleichzeitig, damit Neuwahlen bundesweit planbar sind. Da Arbeitgeber die Wahl unterstützen müssen, ermöglicht ein gleichzeitiger Termin außerdem eine einheitliche Planung für alle Betriebe und Dienststellen. Darüber hinaus wird mit einer einheitlichen Wahlperiode vermieden, dass die Wahl zur SBV mit anderen Wahlen, beispielsweise zum Betriebs- oder Personalrat, zusammenfällt.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Die SBV-Wahl kann außerhalb des festgelegten Zeitraums stattfinden, wenn
- die gewählte Person das Amt niederlegt oder aus dem Betrieb beziehungsweise der Dienststelle ausscheidet und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt.
- eine vorhergehende Wahl erfolgreich angefochten wurde.
- in einem Betrieb oder einer Dienststelle zuvor noch keine SBV gewählt wurde, beispielsweise in neu gegründeten Unternehmen.
Fand eine erstmalige Wahl außerhalb des festgelegten Zeitraums statt, wird bei den nächsten regelmäßigen Wahlen wieder neu gewählt. Die erste Amtszeit ist verkürzt. Ist die neugewählte SBV zum Zeitpunkt der regelmäßigen Wahlen weniger als ein Jahr im Amt gewesen, wird erst bei den übernächsten regelmäßigen Wahlen wieder neu gewählt. In dem Fall ist die erste Amtszeit verlängert.
Barrierefreiheit bei der SBV-Wahl
Vorschrift ohne feste Regelungen
Die SBV-Wahl muss in allen Schritten, die die Wahl betreffen, barrierefrei sein. Dies schließt die Information über Kandidatinnen und Kandidaten, die Wahl selbst, die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und eine mögliche Anfechtung der Wahl ein. Allerdings gibt es nur wenig konkrete Regelungen zur Barrierefreiheit. Die Wahlordnung sieht lediglich vor, dass eine Person bei der Stimmabgabe behilflich sein kann, wenn der oder die Wählende bei der Stimmabgabe Unterstützung benötigt. Der Wahlvorstand, Kandidatinnen oder Kandidaten sowie Personen, die bei der Durchführung der Wahl helfen, können dafür allerdings nicht benannt werden.
In der Praxis gibt es daher viele Möglichkeiten, die SBV-Wahl barrierefrei zu organisieren. Schriftstücke wie Wahlausschreiben oder Einladungen sollten beispielsweise so gestaltet sein, dass sie auch Beschäftigte mit Behinderung gut lesen beziehungsweise verstehen können. Dies kann etwa durch eine große Schriftgröße oder Leichte Sprache umgesetzt werden. Bei elektronischen Dokumenten ist auf eine Formatierung sowie auf Alternativtexte für Bilder zu achten, die es Screenreadern ermöglichen, Dokumente vorzulesen. Auch der Stimmzettel sollte verständlich und gut handhabbar sein.
Darüber hinaus sollte der Wahlraum barrierefrei zugänglich sein, also beispielsweise stufenlos oder mit einer Rampe sowie mit ausreichend Bewegungsfläche. Auch ist daran zu denken, Aushänge in erreichbarer, das heißt – bei Bedarf – lesbarer Höhe für Rollstuhlfahrende aufzuhängen.
Maßnahmen zur Barrierefreiheit sind auch bei der Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren zu beachten. Bei Bedarf sind in diesem Fall außerdem Dolmetscher für hör- oder sehbehinderte Beschäftigte hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber muss die Kosten hierfür tragen.
Tipps für die Umsetzung
Es empfiehlt sich grundsätzlich, nicht nach starren Leitlinien vorzugehen, sondern sich am individuellen Bedarf im Betrieb oder der Dienststelle zu orientieren. Eine bestehende SBV kann Fragen zur Barrierefreiheit bereits frühzeitig vor der Wahl beantworten oder darauf hinwirken, dass Hinweise von Wahlberechtigten umgesetzt werden. Betriebs- oder Personalräte vertreten ebenfalls die Interessen der Beschäftigten mit Behinderung. Sie können kontaktiert werden, wenn es noch keine SBV gibt. Weitere mögliche Ansprechpersonen beim Arbeitgeber sind Inklusionsbeauftragte oder Mitarbeitende der Personalabteilung.