Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten stellt sicher, dass Menschen mit Behinderung ihren berechtigten Wünschen nach Leistungen zur Teilhabe ent­spro­chen wird mit Rücksicht auf ihre persönliche Lebenssituation sowie ihre ge­schlechts­spe­zi­fi­schen und religiösen Bedürfnisse.

Die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Leistungsfähigkeit, Nei­gun­gen und der Wünsche der Betroffenen ist Bestandteil verschiedener Vorschriften des So­zi­al­ge­setz­bu­ches (SGB) und der speziellen Sozialleistungsgesetze, wie zum Beispiel § 33 SGB I, § 25b Absatz 5 Satz 3 BVG, § 5 SGB VIII und § 2 Absatz 2 SGB XI. Die Vorschrift des § 8 SGB IX stellt für den Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderung sicher, dass ihren berechtigten Wünschen hinsichtlich der Auswahl sowie der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe entsprochen und dabei Rücksicht auf ihre persönliche Le­bens­si­tua­ti­on sowie ihre ge­schlechts­spe­zi­fi­schen und religiösen Bedürfnisse genommen wird.

Zustimmung der Leistungsberechtigten

Damit soll nicht nur der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Selbstbestimmung (Teil­ha­be von Menschen mit Behinderungen) umgesetzt, sondern auch ihre Motivation im Hin­blick auf die Durchführung rehabilitativer Maßnahmen gestärkt werden. Deshalb bedürfen Leistungen zur Teilhabe auch der Zustimmung des Leistungsberechtigten. Von berechtigten Wünschen gemäß § 8 SGB IX kann dabei allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn diese im Rahmen des gel­ten­den Sozialleistungsrechts bleiben. Daher berührt das Wunsch- und Wahlrecht bei­spiels­wei­se nicht die Pflicht des Leistungsträgers, Leistungen nur in Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen für Men­schen mit Behinderung zu erbringen, mit denen ein Vertrag besteht (§ 38 SGB IX). Außerdem müssen die Wünsche der Leistungsberechtigten wirtschaftlich angemessen sein (§ 33 Satz 2 SGB I).

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon