- Inhalte
- Sozialhilferechtliche Voraussetzungen und Leistungsgewährung
- Zuständigkeit und Leistungsarten
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zur Gesundheit
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
- Rechtsweg
SGB XII (Sozialhilfe)
Die Leistungen der Sozialhilfe laut SGB XII sollen Empfänger möglichst befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Das Sozialhilferecht unterliegt dem Grundsatz der Nachrangigkeit und sieht Einkommens- und Vermögensfreigrenzen vor. Über die Gewährung der Sozialhilfe entscheiden in der Regel örtliche Träger.
Die Sozialhilfe mit ihren Leistungen nach dem SGB XII stellt neben der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung eine wichtige Säule im gegliederten Sozialleistungssystem dar.
Sie eröffnet die Möglichkeit auf ein Leben, das dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf Menschenwürde (Artikel 1 GG) entspricht. Dabei sollen die Hilfen so weit wie möglich befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Sie wird als persönliche Hilfe in Form von Beratung, Geld- oder Sachleistung gewährt.
Sozialhilferechtliche Voraussetzungen und Leistungsgewährung
Das Sozialhilferecht wird geprägt vom Grundsatz der Nachrangigkeit. Hierzu zählen insbesondere die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfesuchenden. Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, sieht das SGB XII in Verbindung mit Rechtsverordnungen und landesrechtlichen Bestimmungen Einkommens- und Vermögensfreigrenzen vor. So ist die Gewährung von Sozialhilfe zum Beispiel unabhängig von kleineren Sparbeträgen oder von einem kleineren selbstbewohnten Einfamilienhaus.
Können vorrangig bestehende Ansprüche beispielsweise gegenüber anderen Trägern von Sozialleistungen oder auch privatrechtlicher Natur (zum Beispiel Unterhaltsansprüche gegenüber Ehepartnern, Kinder gegenüber Eltern, Eltern gegenüber Kindern) von Hilfesuchenden selbst nicht realisiert werden, prüft der Sozialhilfeträger, ob Sozialhilfe zu gewähren ist und realisiert dann seinerseits die vorrangigen Ansprüche.
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich als Beihilfen zu sehen und somit bei rechtmäßiger Gewährung nicht zurückzuzahlen. Anders verhält es sich, wenn die Hilfe als Darlehen gewährt wird. Die Erben von Hilfeempfängern hingegen können unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung herangezogen werden.
Zuständigkeit und Leistungsarten
Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe (kommunaler Träger), in dessen Bereich sich Hilfesuchende tatsächlich aufhalten (Stadt oder Landkreis).
Für einige Leistungen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landesbehörden) zuständig, die durch Landesgesetz in den Bundesländern bestimmt werden.
Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII umfassen folgende einzelne Leistungsarten:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Kann der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – vor allem aus Einkommen und Vermögen – sichergestellt werden, wird Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt kann aus laufenden und/oder einmaligen Leistungen bestehen.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird antragsunabhängig ab Bekanntwerden des Bedarfs (zum Beispiel durch Mitteilung eines Sozialdienstes) gewährt.
Ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung bestehen.
Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), das sogenannte „Hartz IV“, besteht.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie volljährige Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus Einkommen und Vermögen – sicherstellen können, erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Leistungen werden dabei in gleicher Höhe ermittelt wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Um Grundsicherung zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden, die Leistung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt.
Auf das Einkommen unterhaltsverpflichteter Kinder und Eltern wird nur zurückgegriffen, wenn das Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.
Hilfe zur Gesundheit
Leistungsberechtigte, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind, erhalten Hilfen zur Gesundheit. In diesen Fällen sichert der Sozialhilfeträger die medizinische Versorgung.
Wer laufende Leistungen der Sozialhilfe bezieht, wird dabei gesetzlich Versicherten gleichgestellt und erhält die medizinische Versorgung nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Leistungen werden über eine frei wählbare Krankenkasse erbracht, die diese dann mit dem Sozialhilfeträger abrechnet.
Leistungsberechtigte, die voraussichtlich weniger als einen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, bekommen die notwendige medizinische Versorgung über die Sozialämter sichergestellt.
Hilfe zur Pflege
Bei finanzieller Bedürftigkeit wird Hilfe zur Pflege erbracht, wenn
- Pflegebedürftige keinen Pflegeversicherungsschutz haben,
- die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich unter sechs Monate gegeben sein wird und damit kein Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung besteht,
- die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, den pflegerischen Bedarf finanziell abzudecken.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind überwiegend identisch mit denen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Personen in besonders belastenden Lebensverhältnissen (zum Beispiel Obdachlose) erhalten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Die Unterstützung kann vielfältig sein und umfasst in erster Linie persönliche Hilfen und Sachleistungen.
Hilfe in anderen Lebenslagen
Personen in belastenden Lebenssituationen, die Unterstützung bei deren Bewältigung benötigen, erhalten Hilfe in anderen Lebenslagen. Diese Hilfen können insbesondere sein:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Altenhilfe
- Blindenhilfe
- Bestattungskosten
Rechtsweg
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe sind die Sozialgerichte zuständig.
Stand: 30.09.2022