SGB XII (Sozialhilfe)

Die Leistungen der Sozialhilfe laut SGB XII sollen Empfänger möglichst befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Das Sozialhilferecht unterliegt dem Grundsatz der Nach­ran­gig­keit und sieht Einkommens- und Ver­mö­gens­frei­gren­zen vor. Über die Ge­wäh­rung der Sozialhilfe entscheiden in der Regel örtliche Träger.

Die Sozialhilfe mit ihren Leistungen nach dem SGB XII stellt neben der Kranken-, Renten-, Pfle­ge-, Un­fall- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung eine wichtige Säule im gegliederten So­zi­al­leis­tungs­sys­tem dar.

Sie eröffnet die Möglichkeit auf ein Leben, das dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf Menschenwürde (Artikel 1 GG) entspricht. Dabei sollen die Hilfen so weit wie möglich befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Sie wird als persönliche Hilfe in Form von Beratung, Geld- oder Sachleistung gewährt.

Sozialhilferechtliche Voraussetzungen und Leistungsgewährung

Das Sozialhilferecht wird geprägt vom Grundsatz der Nachrangigkeit. Hierzu zählen ins­be­son­de­re die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfesuchenden. Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, sieht das SGB XII in Ver­bin­dung mit Rechtsverordnungen und landesrechtlichen Bestimmungen Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­frei­gren­zen vor. So ist die Gewährung von Sozialhilfe zum Beispiel unabhängig von kleineren Sparbeträgen oder von einem kleineren selbstbewohnten Einfamilienhaus.

Können vorrangig bestehende Ansprüche beispielsweise gegenüber anderen Trägern von Sozialleistungen oder auch privatrechtlicher Natur (zum Beispiel Unterhaltsansprüche ge­gen­über Ehepartnern, Kinder gegenüber Eltern, Eltern gegenüber Kindern) von Hil­fe­su­chen­den selbst nicht realisiert werden, prüft der Sozialhilfeträger, ob Sozialhilfe zu gewähren ist und realisiert dann seinerseits die vorrangigen Ansprüche.

Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich als Beihilfen zu sehen und somit bei rechtmäßiger Gewährung nicht zurückzuzahlen. Anders verhält es sich, wenn die Hilfe als Darlehen ge­währt wird. Die Erben von Hilfeempfängern hingegen können unter bestimmten Vor­aus­set­zun­gen zur Rückzahlung herangezogen werden.

Zuständigkeit und Leistungsarten

Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe (kommunaler Träger), in dessen Bereich sich Hilfesuchende tatsächlich aufhalten (Stadt oder Landkreis).

Für einige Leistungen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landesbehörden) zu­stän­dig, die durch Landesgesetz in den Bundesländern bestimmt werden.

Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII umfassen folgende einzelne Leis­tungs­ar­ten:

Hilfe zum Lebensunterhalt

Kann der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – vor allem aus Einkommen und Vermögen – sichergestellt werden, wird Hilfe zum Le­bens­un­ter­halt gewährt. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täg­li­chen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt kann aus laufenden und/oder einmaligen Leistungen bestehen.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird antragsunabhängig ab Bekanntwerden des Bedarfs (zum Beispiel durch Mitteilung eines Sozialdienstes) gewährt.

Ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung bestehen.

Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass kein An­spruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), das sogenannte „Hartz IV“, besteht.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie volljährige Personen, die dau­er­haft voll erwerbsgemindert sind und die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus Einkommen und Vermögen – sicherstellen können, erhalten Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Leistungen wer­den dabei in gleicher Höhe ermittelt wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Um Grundsicherung zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden, die Leistung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt.

Auf das Einkommen unterhaltsverpflichteter Kinder und Eltern wird nur zurückgegriffen, wenn das Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.

Hilfe zur Gesundheit

Leistungsberechtigte, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind, erhalten Hilfen zur Gesundheit. In diesen Fällen sichert der Sozialhilfeträger die medizinische Versorgung.

Wer laufende Leistungen der Sozialhilfe bezieht, wird dabei gesetzlich Versicherten gleich­ge­stellt und erhält die medizinische Versorgung nach dem Leistungskatalog der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen. Die Leistungen werden über eine frei wählbare Kran­ken­kas­se erbracht, die diese dann mit dem Sozialhilfeträger abrechnet.

Leistungsberechtigte, die voraussichtlich weniger als einen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, bekommen die notwendige medizinische Versorgung über die Sozialämter sichergestellt.

Hilfe zur Pflege

Bei finanzieller Bedürftigkeit wird Hilfe zur Pflege erbracht, wenn

  • Pflegebedürftige keinen Pflegeversicherungsschutz haben,
  • die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich unter sechs Monate gegeben sein wird und damit kein Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung besteht,
  • die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, den pflegerischen Bedarf finanziell abzudecken.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind überwiegend identisch mit denen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen in besonders belastenden Lebensverhältnissen (zum Beispiel Obdachlose) er­hal­ten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Die Unterstützung kann vielfältig sein und umfasst in erster Linie persönliche Hilfen und Sachleistungen.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Personen in belastenden Lebenssituationen, die Unterstützung bei deren Bewältigung be­nö­ti­gen, erhalten Hilfe in anderen Lebenslagen. Diese Hilfen können insbesondere sein:

Rechtsweg

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe sind die Sozialgerichte zuständig.

Stand: 30.09.2022

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