Erwerbsminderung

Erwerbsminderung ist eine volle oder zum Teil eingeschränkte Fähigkeit, unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen erwerbstätig zu sein. Bei anerkannter Er­werbs­min­de­rung können Rentenansprüche bestehen.

Im Zuge der Rentenreform wurde zum 1.1.2001 die Erwerbsminderungsrente eingeführt. Dabei wird unterschieden zwischen der Rente wegen teilweiser und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI):

  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) nur noch in der Lage ist, zwar mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer gesundheitsbedingt nur noch weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann (§ 43 SGB VI).

Rentenanspruch

Die genannten Renten kommen nur bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 in Betracht (§ 300 Absatz 1 SGB VI). Zum Recht vor dem 1.1.2001 siehe unter Be­rufs­un­fä­hig­keit und Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze; anschließend wird in der Regel die Regelaltersrente gezahlt.

Neben dem Vorliegen der Erwerbsminderung müssen als Voraussetzungen für diese Rentenansprüche in den vorangegangenen 5 Jahren für mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt worden sein. Die Wartezeit kann zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt von voller Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung vor­zei­tig erfüllt sein (§ 53 SGB VI). Bei vorzeitiger Erfüllung der Wartezeit ist eine 3-jährige Pflicht­beitrags­zeit nicht erforderlich (§ 43 Absatz 5 SGB VI).

Renten wegen voller Erwerbsminderung

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben auch Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbs­gemindert waren und seitdem un­un­ter­bro­chen voll erwerbs­gemindert sind. In diesem Fall gilt eine Wartezeit von 20 Jahren (§ 43 Absatz 6 SGB VI).

Die Rente wegen voller Erwerbs­minderung erhalten auch teilweise erwerbs­geminderte Versicherte, die gleichzeitig arbeitslos sind, und für die kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt in diesem Fall als verschlossen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung entspricht einer halben Rente wegen voller Erwerbs­minderung.

Bei Versicherten, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung auch gezahlt werden, wenn Berufsunfähigkeit vorliegt (Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung bei Berufsunfähigkeit – § 240 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist derjenige, dessen Erwerbs­fähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (KrankheitBehinderung) gegenüber einer gesunden Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist.

Hinzuverdienst zur Rente

Neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen weitere Einkünfte erzielt werden. Allerdings sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Je nach Rentenanspruch sind diese Grenzen unterschiedlich. Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kann eine Kürzung der Rente erfolgen (§96a SGB VI). Seit dem 1.7.2017 gilt statt der monatlichen eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde die bis 31.12.2022 geltende Hinzu­verdienst­grenze von 6.300 Euro abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des ein­ge­schränk­ten Leistungs­vermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzu­verdienst­grenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht 20.763,75 Euro im Jahr 2026. 

Bei der Ren­te wegen teilweiser Erwerbsminderung orientiert sich die kalenderjährliche Min­dest­hin­zu­ver­dienst­gren­ze – vereinfacht gesagt – an dem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2026 bei 41 527,50 Euro jährlich. Damit entspricht sie, bei einem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich, sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugs­größe. Die Hinzuverdienstgrenze gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr, also für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Der Hinzuverdienst muss immer im Rahmen des individuellen Rest­leis­tungs­ver­mö­gens von unter 3 Stunden bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und unter 6 Stunden bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt werden, um den Renten­an­spruch nicht zu gefährden. Über dieses Restleistungsvermögen hinaus darf nur während einer soge­nan­nten, bis zu sechs Monate andauernden Arbeitserprobung, gearbeitet werden, ohne den Renten­an­spruch zu gefährden.

Zeitliche Befristungen

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird grundsätzlich nur auf Zeit geleistet, die Befristung darf ab Rentenbeginn längstens für 3 Jahre vorgenommen werden (§ 102 Absatz 2 SGB VI). Die Leistung einer unbefristeten Rente erfolgt in der Regel nur, wenn der Anspruch nicht vom Teilzeitarbeitsmarkt abhängt und die Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist.

Stand: 26.08.2026

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