Erwerbsminderung
Erwerbsminderung ist eine volle oder zum Teil eingeschränkte Fähigkeit, unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen erwerbstätig zu sein. Bei anerkannter Erwerbsminderung bestehen Rentenansprüche.
Im Zuge der Rentenreform wurde zum 1.1.2001 die zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Dabei wird unterschieden zwischen der Rente wegen teilweiser und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI):
- Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) nur noch in der Lage ist, zwar mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
- Voll erwerbsgemindert ist, wer gesundheitsbedingt nur noch weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann (§ 43 SGB VI).
Rentenanspruch
Die genannten Renten kommen nur bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 in Betracht (§ 300 Absatz 1 SGB VI). Zum Recht vor dem 1.1.2001 siehe unter Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze; anschließend wird die Regelaltersrente gezahlt.
Neben dem Vorliegen der Erwerbsminderung müssen als Voraussetzungen für diese Rentenansprüche in den vorangegangenen 5 Jahren für mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt worden sein. Die Wartezeit kann zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt von voller Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung vorzeitig erfüllt sein (§ 53 SGB VI). Bei vorzeitiger Erfüllung der Wartezeit ist eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht erforderlich (§ 43 Absatz 5 SGB VI).
Renten wegen voller Erwerbsminderung
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben auch Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind. Es gilt eine Wartezeit von 20 Jahren (§ 43 Absatz 6 SGB VI).
Bei Versicherten, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch gezahlt werden, wenn Berufsunfähigkeit vorliegt (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – § 240 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) gegenüber einer gesunden Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht einer halben Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten auch teilweise erwerbsgeminderte Versicherte, wenn ihnen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.
Hinzuverdienst zur Rente
Abhängig davon, welche Hinzuverdienstgrenze eingehalten ist, wird entweder eine Vollrente oder eine Anteilsrente geleistet (§ 96a SGB VI). Seit dem 1.7.2017 gilt statt der monatlichen eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro ab 1. Januar 2023 abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht 17.272,50 Euro im Jahr 2022. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Dies entspricht 34.545 Euro im Jahr 2022. Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze. Der Hinzuverdienst muss aber im Rahmen des individuellen Restleistungsvermögens von unter 3 Stunden bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und unter 6 Stunden bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt werden, um den Rentenanspruch nicht zu gefährden.
Zeitliche Befristungen
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird grundsätzlich nur auf Zeit geleistet, die Befristung darf ab Rentenbeginn längstens für 3 Jahre vorgenommen werden (§ 102 Absatz 2 SGB VI). Die Leistung einer unbefristeten Rente kann nur erfolgen, wenn der Anspruch nicht vom Teilzeitarbeitsmarkt abhängt und die Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist.
Stand: 30.09.2022