Bestattungskosten

Die Träger der Sozialen Entschädigung übernehmen angemessene und erforderliche Überführungs- und Bestattungskosten, wenn eine Person bedingt durch ihre Schädigung verstorben ist.

Stirbt eine geschädigte Person an den Folgen der Schädigung, können die Kosten für eine Überführung und Bestattung durch die Soziale Entschädigung übernommen werden. Anspruchsberechtigt ist die Person, die die Maßnahmen veranlasst hat.

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