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Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige Menschen erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ist durch eine Schädigung ein darüber hinausgehender Pflegebedarf entstanden, der nicht von der Pflegeversicherung abgedeckt wird, können zusätzlich Leistungen der Sozialen Entschädigung in Anspruch genommen werden.
Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts ergänzen den Leistungsumfang der Pflegeversicherung. Wird ein schädigungsbedingter Pflegebedarf durch die Pflegekasse nur teilweise gedeckt, können notwendige und angemessene weitere Kosten übernommen werden. Dies gilt beispielsweise für Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel sowie Tages-, Nacht- und Vollzeitpflege. Außerdem können Anspruchsberechtigten die Kosten für von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte erstattet werden. Grundlage hierfür ist ein Arbeitsvertrag zwischen der geschädigten Person und der Pflegekraft (sogenanntes Arbeitgebermodell).