Selbstbestimmungsrecht
Das Selbstbestimmungsrecht ist der Mittelpunkt des Staatskirchenrechts. Letzteres umfasst die für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geltenden Rechtsnormen, darunter die Religionsfreiheit sowie die Trennung von Staat und Kirche.
Das Selbstbestimmungsrecht ist der Mittelpunkt des Staatskirchenrechts.
Video: Das Selbstbestimmungsrecht im Staatskirchenrecht
Rechtsnormen
Das Staatskirchenrecht umfasst die vom Staat gesetzten Rechtsnormen, die für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gelten:
- Die Religionsfreiheit. Sie ist in Artikel 4 des Grundgesetzes verankert.
- Das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche.
Dieses Prinzip ist in den sogenannten „Kirchenartikeln“ verankert. Das sind die Artikel 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Die Kirchenartikel wurden 1949 in Verbindung mit Artikel 140 in das Grundgesetz übernommen.
Das Selbstbestimmungsrecht begründet also eine Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt. Das heißt innerhalb des Selbstbestimmungsrechts können die Kirchen ihre „eigenen Angelegenheiten“ selbst und ohne staatlichen Einfluss regeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu 1965 festgestellt, dass sonst die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde.
Grenzen der Selbstbestimmung
Die Kirchen sind aber an das für alle geltende Gesetz gebunden. Zudem hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) dem Kirchenrecht Grenzen gesetzt. Der EUGH argumentiert in seinem Urteil vom 17.04.2018 C-414/16, dass die Interessen von kirchlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden gegeneinander abgewogen werden müssen. Je nach Aufgabe und Stellung dürfe etwa eine Nichtmitgliedschaft in der Kirche kein Einstellungshindernis sein (siehe auch Loyalitätspflicht).
Zu den eigenen Angelegenheiten gehört zum Beispiel auch die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten aus dem Selbstbestimmungsrecht
Das Selbstbestimmungsrecht und die kirchenspezifischen Regelungen bzw. Kirchengesetze ergeben für Mitarbeitende in kirchlichen Organisationen Besonderheiten in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis. Diese betreffen im Wesentlichen drei Bereiche:
1. Loyalitätspflichten
Mitarbeitende in kirchlichen Organisationen sind verpflichtet, in allen Lebensbereichen – privat wie beruflich – den Grundsätzen ihres Glaubens und den kirchlichen Glaubens-und Moralvorstellungen zu entsprechen. Diese Verpflichtungen werden auch als Loyalitätspflichten bezeichnet.
2. Streik und Aussperrungen
Konflikte in Bezug auf grundlegende Arbeitsbedingungen sollen in kirchlichen Organisationen nicht durch Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streik und Aussperrungen) verhandelt werden, da dies nicht mit den kirchlichen Werten und Prinzipien vereinbar ist.
Die katholische Kirche schreibt, dass die mit Arbeitskämpfen zwangsläufig verbundenen Arbeitsniederlegungen der Erfüllung des Sendungsauftrags entgegenstehen (Art. 9, Abs. 3 GrO).
3. Konsensentscheidungen
Entscheidungen sollen laut kirchlichem Arbeitsrecht im Konsens angestrebt werden. Zu diesem Zweck gibt es Gremien, partätisch aus den Reihen der Mitarbeitenden und denen des Dienstgebers besetzt sind. Dieser Ansatz wird auch als „Dritter Weg“ bezeichnet.
Was bedeutet das Selbstbestimmungsrecht für Menschen mit Schwerbehinderung?
Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse. Trotz vieler Besonderheiten hat auch die Kirche gegenüber Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung Verpflichtungen, die sich direkt aus dem SGB IX ergeben.
Pflichten, die sich direkt aus dem SGB IX ergeben, sind:
- das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BEM),
- das Thema Prävention und
- die leidensgerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes.
Selbst entscheiden können Kirchen über
- die Vertretung von Menschen mit Schwerbehinderung und
- die Einladung von Menschen mit Schwerbehinderung zu Vorstellungsgesprächen.
Einladung zum Vorstellungsgespräch
Öffentliche Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Menschen mit Schwerbehinderung, die sich bei ihnen bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 SGB IX).
Im Gegensatz dazu werden Kirchen nicht als öffentliche Arbeitgeber betrachtet und müssen dieser Pflicht daher nicht nachkommen (Bundesarbeitsgericht, AZ: 8 AZR 318/22).