Loyalitätspflicht
Mitarbeitende in kirchlichen Organisationen sind verpflichtet, in allen Lebensbereichen – privat wie beruflich – den Grundsätzen ihres Glaubens und den kirchlichen Glaubens -und Moralvorstellungen zu entsprechen. Diese Verpflichtung wird auch als Loyalitätspflicht bezeichnet.
Die Loyalitätspflicht – auch Treuepflicht genannt – ist eine Nebenpflicht der Arbeitnehmenden. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, abgeleitet von § 241 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Arbeitnehmende haben die Interessen und Rechte des Arbeitgebers zu wahren. Sie müssen ihre Arbeitsschuld so verrichten, wie es sich nach Treu und Glauben und angesichts der für ihre Branche und ihre Position üblichen Sitte gehört (§ 242 BGB). Sie dürfen sich zum Beispiel im Betrieb nicht unangemessen verhalten oder dem Arbeitgeber zum Beispiel durch mangelnde Warnung Schaden zufügen.
Generelle Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
Egal ob privatwirtschaftlich, öffentlich oder bei einem kirchlichen Arbeit- oder Dienstgeber beschäftigt – Arbeitnehmende haben verschiedene Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber und umgekehrt. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Daraus ergeben sich auch und gerade für das von enger und umfangreicher Zusammenarbeit geprägte Arbeitsverhältnis zahlreiche Rücksichtnahme- und Interessenwahrungspflichten der Vertragspartner. Deren schuldhafte Verletzung kann Schadensersatzansprüche auslösen ( §§ 280 ff. BGB), Unterlassungsansprüche begründen und eine Kündigung rechtfertigen.
Treuepflicht oder Loyalitätspflicht – was gilt wo?
Während in der privaten Wirtschaft und bei der öffentlichen Hand im Allgemeinen der Begriff Treuepflicht verwendet wird, heißt es im kirchlichen Arbeitsrecht Loyalitätspflicht. Im Gegensatz zur Treuepflicht gilt die Loyalitätspflicht nicht nur für den beruflichen Bereich.
Loyalitätspflicht reicht bis ins Privatleben
Die moralische Lehre und die Glaubensgrundsätze der Kirche sind auch im Privatleben zu wahren. Je nach Stellung im Betrieb gelten dafür strengere oder weniger strenge Regeln: So sind Pfarrer und Führungskräfte in Bezug auf ihr Privatleben strikteren moralischen Pflichten unterworfen als Angestellte oder Aushilskräfte wie das Beispiel im nächstfolgenden Absatz zeigt.
Mitarbeitende in kirchlichen Organisationen sind verpflichtet, in allen Lebensbereichen – privat wie beruflich – den Grundsätzen ihres Glaubens und den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen zu entsprechen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Loyalitätspflicht
Die Frage, ob und inwieweit Mitarbeitende gegen Loyalitätspflichten verstoßen haben, ist immer wieder Thema in Rechtsstreitigkeiten. Bei Verstößen gegen die Loyalitätspflichten drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Hier ein Beispiel:
Der Leiterin eines katholischen Kindergartens wurde gekündigt, weil sie nach der Ehescheidung mit einem neuen Lebensgefährten in eine gemeinsame Wohnung zog.
Auch ein Kirchenaustritt gilt überwiegend als Kündigungsgrund. Von einer Kündigung waren in der Vergangenheit sowohl Mitarbeitende der evangelischen wie der katholischen Kirche betroffen, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis aus der jeweiligen Kirche ausgetreten waren.
Der Kirchenaustritt
Nach Ansicht des BVerfG stellt der Kirchenaustritt grundsätzlich einen legitimen Kündigungsgrund dar (BVerfG, Beschl. v. 04.06.1985, Az.: 2 BvR 1703/83).
Die Grundsätzlichkeit wird mittlerweile jedoch infrage gestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, Vorlage vom 1.2.2024 (BAG, Az.: 2 AZR 196/22).
In der katholischen Kirche wird der Kirchenaustritt als eine „willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche und eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ gewertet (Artikel 7 Abs.5 GrO). Nur ein schwerwiegender Grund kann einen Austritt ausnahmsweise rechtfertigen.
Bei derartigen Verstößen gegen berufliche oder persönliche Anforderungen gibt es keinen Kündigungsautomatismus, sondern es bedarf immer einer Abwägung im Einzelfall.
Beeinflussen können die Entscheidung zum Beispiel, ob sich die betreffende Person einer anderen christlichen Gemeinschaft anschließt oder ob sich durch ihre Tätigkeit und Funktion besondere Anforderungen ergeben, zum Beispiel Aufgaben der Verkündigung oder eine Position in leitender Stellung.
Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis
Die Anforderungen an Mitarbeitende im bestehenden Dienstverhältnis ergeben sich aus Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO).