Schwerbehinderung

Von Schwerbehinderung spricht man, wenn einer Person ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zuerkannt wurde. Als behindert gelten nach der der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion Menschen, die körperliche, geistige oder Sinnes­beein­träch­tigungen haben, die ihre gesellschaftliche Teilhabe einschränken.

Der Begriff der Behinderung ist im Sozialgesetzbuch IX eigenständig und abschließend definiert (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Er greift das Verständnis von Behinderung der UN-Be­hin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on auf. Menschen sind demnach dann behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wech­sel­wir­kung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der geleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Der Begriff der Schwerbehinderung baut darauf auf (§ 2 Absatz 2 SGB IX); er stellt zusätzlich auf eine erhebliche Schwere der Behinderung ab.

Grad der Behinderung (GdB)

Als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen Beeinträchtigungen und sozialen Aus­wir­kun­gen gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB).

Er wird nach den bundesweit einheitlichen Grundsätzen der Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung (VersMedV) bemessen. Die Auswirkung der Beeinträchtigungen wird als Grad der Behinderung in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben.

Feststellung der Schwerbehinderung

Schwerbehindert sind Menschen, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt wurde, und die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Bundesgebiet haben. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ liegt auch bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern vor, wenn besondere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden.

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann beim Versorgungsamt be­zie­hungs­wei­se der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Das Ver­sor­gungs­amt be­zie­hungs­wei­se die nach Landesrecht zuständige Behörde ermittelt den Grad der Behinderung und prüft, ob gesundheitliche Voraussetzungen für die In­an­spruch­nah­me von Nachteilsausgleichen vorliegen (zum Feststellungsverfahren siehe § 152 SGB IX). Dies geschieht anhand von vorliegenden oder selbst erhobenen ärztlichen Befunden, Rehabilitations-, Kurentlassungs- und Sozialberichten sowie vergleichbaren Unterlagen.

Gleichstellung

Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50, aber min­des­tens 30, können unter bestimmten Voraussetzungen Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung gleich­ge­stellt werden. Die Gleichstellung wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit ausgesprochen.

Menschen mit einer Schwerbehinderung und ihnen anerkannt gleichgestellte Menschen sind berechtigt, die Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

Medien und Arbeitshilfen

Cover des ZB Ratgebers zum Thema Behinderung und Ausweis.
Downloads und Arbeitshilfen

Behinderung und Ausweis

Behinderungen beeinträchtigen oft die berufliche und gesellschaftliche Teilhabe. Häufig schränken sie die Mobilität ein und führen zu zusätzlichen finanziellen Belastungen. Daher ist es empfehlenswert, sich die Behinderung nachweisen zu lassen. Alles Wichtige rund um den Antrag entnehmen Sie dem ZB Ratgeber „Behinderung und Ausweis“.

Cover der ZB Spezial zum Thema Finanzielle Leistungen.
Downloads und Arbeitshilfen

Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderung im Beruf

Die Integrationsämter fördern und sichern die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Sie unterstützen nicht nur die schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auch ihre Arbeitgeber – finanziell wie auch durch persönliche Beratung. Einen Überblick erhalten Sie dazu in der ZB Info „Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf“.

Stand: 30.09.2022

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