Reisen

Für Menschen mit Behinderungen ist Mobilität im ÖPNV häufig nur mit Begleitung oder gar nicht möglich. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen. Dieser Beitrag stellt dar, welche Nachteilsausgleiche es im Zusammenhang mit Mobilität für Men­schen mit Schwerbehinderung gibt.

Öffentlicher Nahverkehr

Im öffentlichen Personenverkehr (auch im Nord­see­in­sel­ver­kehr und im Au­to­rei­se­zug) – aus­ge­nom­men bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen – wird die Begleitperson des Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung unentgeltlich befördert, wenn der Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis das Ausweismerkzeichen B enthält. („Die Berechtigung zur Mit­nah­me einer Begleitperson ist nachgewiesen.“) Die Begleitperson fährt unentgeltlich und ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der Mensch mit Schwerbehinderung. Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben dem Begleiter eines blinden Menschen auch ein Führhund unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B oder BI enthält.

Das Merkzeichen B schließt nicht aus, dass der Mensch mit Behinderung öffentliche Ver­kehrs­mit­tel auch ohne Begleitung benutzt. Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen B werden als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson (gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr nicht zugelassen.

Die Begleitperson eines behinderten Menschen, der auf die Notwendigkeit ständiger Begleitung angewiesen ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den Menschen mit Behinderung bei der Ausübung seines Berufes (auch bei Dienstreisen, Veranstaltungen einer Betriebssportgruppe und so weiter) begleitet.

„Freifahrt“ für Menschen mit Schwerbehinderung

Öf­fent­li­che Ver­kehrs­mit­tel
Mit Bus, U-Bahnen, S-Bahnen und Stra­ßen­bah­nen sowie im Ver­kehrs­ver­bund mit Ei­sen­bah­nen (2. Klasse) ohne Ki­lo­me­ter-Be­gren­zung im ge­sam­ten Bun­des­ge­biet.
Mit den Nah­ver­kehrs­zü­gen der Deut­schen Bahn AG bun­des­weit in der 2. Klasse (Re­gio­nal­bahn, Re­gio­nal­ex­press, In­ter­re­gio-Ex­press) sowie in Zügen von nicht bu­ndes­ei­ge­nen Ei­sen­bah­nen.
Er­for­der­li­che Nach­wei­se
Grün/oran­ge­far­be­ner Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis und Bei­blatt mit Wert­mar­ke.
Wert­mar­ke
Das Ver­sor­gungs­amt oder die nach Lan­des­recht zu­stän­di­ge Behörde gibt die Wert­mar­ke auf Antrag aus. Wird sie spätestens 3 vol­le Monate vor Ablauf der Gül­tig­keits­dau­er zu­rück­ge­ge­ben, so wird der bezahlte Betrag anteilig er­stat­tet. Kostenlos wird eine Wert­mar­ke für ein Jahr her­aus­ge­ge­ben, wenn Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung Leis­tun­gen nach dem Grund­si­che­rungs­ge­setz oder Leistungen zur Sicherung des Le­bens­un­ter­halts nach dem SGB I (Grund­si­che­rung für Ar­beit­su­chen­de) oder laufende Leis­tun­gen für den Le­bens­un­ter­halt nach dem SGB XII (So­zi­al­hil­fe), dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a, 27d BVG erhalten.

Mitnahme von Rollstühlen

Krankenfahrstühle (auch Elektrorollstuhl) und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich mitgenommen, wenn sie in den Personenwagen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht werden können. In allen Zügen des Intercity-Express (ICE), Intercity (IC) und Eurocity (EC) besteht die Möglichkeit, im Service- beziehungsweise Großraumwagen grundsätzlich in der 2. Klasse unentgeltlich Plätze für Menschen zu reservieren, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Preisnachlässe bei Bahnfahrten

Von alleinstehenden Menschen mit Schwerbehinderung, in deren Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis das Merkzeichen B („die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nach­ge­wie­sen“) steht, wird beim Nach­lö­sen im Zug der „Nach­lö­se­zu­schlag“ nicht erhoben, wenn die Fahr­aus­wei­se vor Rei­se­an­tritt nur aus Fahr­aus­weis­au­to­ma­ten gelöst werden können.

Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten die „BahnCard 25“ und die „BahnCard 50“ zum ermäßigten Preis.

Parken

Menschen mit Schwerbehinderung, die einen vom Straßenverkehrsamt ausgestellten blauen (europäischen) Parkausweis haben, dürfen auf Kundenparkplätzen der Deutschen Bahn AG (außer auf Park-&-Rail-Parkplätzen) ihr Fahrzeug kostenlos abstellen. Anstelle der Parkkarte müssen sie den blauen Parkausweis gut sichtbar ins Fahrzeug legen. An Bahnhöfen, bei de­nen die Parkplätze zugeteilt werden, muss die besondere Parkberechtigung beim Kauf des Parkscheines vorgelegt werden. Die Stellplätze werden nach Verfügbarkeit vergeben. Ein An­spruch auf einen Stellplatz besteht nicht.

„Freifahrt“ und Kfz-Steuer­ermäßi­gung für Menschen mit Schwer­be­hin­derung

Für wen Mit Bahn und Bus und/oder Kfz-Steu­er­er­mä­ßi­gung
G „geh­be­hin­dert“ und/oder
Gl „ge­hör­los“
Wert­mar­ke 80 € (1 Jahr)
Wert­mar­ke 40 € (1/2 Jahr)
oder  50%
aG „au­ßer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­dert“ Wert­mar­ke 80 € (1 Jahr)
Wert­mar­ke 40 € (1/2 Jahr)
und 100%
H „hilf­los“ und/oder
Bl „blind“
Wert­mar­ke kos­ten­los und 100%
Kriegs­be­schä­dig­te und andere Ver­sor­gungs­be­rech­tig­te nach dem so­zia­len Ent­schä­di­gungs­recht Wert­mar­ke kos­ten­los und 100%
B „stän­di­ge Be­glei­tung“ Be­gleit­per­son fährt frei, der Mensch mit Schwer­be­hin­derung muss zahlen    

Flugreisen

Schwer­kriegs­be­schä­dig­te Menschen, schwer­wehr­dienst­be­schä­dig­te Menschen und rassisch oder politisch verfolgte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im in­ner­deut­schen Flugverkehr mit der Deutschen Lufthansa und den Re­gio­nal­ver­kehrs­ge­sell­schaf­ten eine Er­mä­ßi­gung des Flugpreises. Die Lufthansa und die Re­gio­nal­ver­kehrs­ge­sell­schaf­ten befördern die Begleitperson eines Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung mit Ausweismerkzeichen B auf innerdeutschen Flügen unentgeltlich.

Erklärvideo

Video: Reisen mit Schwerbehinderung

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Medien und Arbeitshilfen

Cover des ZB Ratgebers zum Thema Nachteilsausgleiche.
Downloads und Arbeitshilfen

Nachteilsausgleiche

Im ZB Ratgeber „Nachteilsausgleiche“ geht es um sämtliche Rechte und Hilfen für Menschen mit Behinderung. Neben Fragen und Antworten, gibt es Tipps aus der Praxis.

Cover der ZB Info zum Thema Das neue SGB IX.
Downloads und Arbeitshilfen

Sozialgesetzbuch IX

Das SGB IX und weitere für Menschen mit Schwerbehinderung relevante Gesetze, wie die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, bietet Ihnen diese Broschüre in einem kompakten Dokument.

Stand: 30.09.2022

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