Direktionsrecht

Das Direktionsrecht berechtigt den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen näher zu konkretisieren. Bei seiner Ausübung muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner besonderen Fürsorgepflicht auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.

Unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers versteht man das Recht, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Inhalt und Ort sowie dessen Arbeitnehmerpflichten hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens rechtlich verbindlich näher zu bestimmen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich durch den Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung. Hinsichtlich der konkreten täglichen Pflicht hat er sich durch den Arbeitsvertrag dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen.

Umfang und Ausübung

Das Direktionsrecht muss sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten. Bei seiner Ausübung hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Gemäß § 164 Absatz 4 Nummer 1 SGB IX hat der Arbeitgeber den Menschen mit Schwerbehinderung so zu beschäftigen, dass dieser seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (Berufliches Fortkommen). Zudem darf ein schwerbehinderter Beschäftigter bei einer Weisung nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (§ 164 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 SGB IX).

Inhalt und Umfang des Weisungsrechts richten sich in erster Linie nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Daneben gelten die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutzes sowie Bestimmungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, soweit sie den Arbeitsvertrag mitgestalten. Der Spielraum des Arbeitgebers für einseitige Anordnungen innerhalb seines Direktionsrechts ist umso enger, je genauer der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Ohne das Direktionsrecht wäre der Arbeitgeber nicht in der Lage, den Betriebsablauf zu steuern, da es in einer komplexer werdenden Arbeitswelt immer schwieriger wird, sämtliche Eventualitäten bereits im Vorfeld arbeitsvertraglich zu regeln. Damit ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses.

Grenzen der Weisungsbefugnis

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers über die Einzelheiten der Arbeitsleistung und über die notwendige Ordnung und das Verhalten im Betrieb Folge zu leisten, soweit nicht Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag anderes bestimmen. Das heißt Grenzen der Weisungsbefugnis liegen in anderen rechtlichen Bestimmungen, auch darf die Weisung des Arbeitgebers nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Und natürlich muss ein Arbeitnehmer keine rechtswidrigen oder unbilligen Weisungen des Arbeitgebers befolgen. Widersetzt er sich jedoch der Weisung des Arbeitgebers, riskiert er die Einstellung der Vergütungszahlung, eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.

Als Grundnorm des Miteinanders im Betrieb ist das Weisungs- oder Direktionsrecht einheitlich für alle Arbeitnehmer in § 106 GewO gesetzlich geregelt.

Besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Ausübung des Weisungsrechts muss sich ferner im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Menschen mit Schwerbehinderung halten. Dabei sind die zulässigen Grenzen dieses Rechts gegenüber einem Menschen mit Schwerbehinderung enger zu ziehen als gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Behinderung.

Änderungen der Arbeitsbedingungen, die über die Grenzen des Direktionsrechts hinausgehen, kann der Arbeitgeber gegen den Willen des Menschen mit Schwerbehinderung nur im Wege der Änderungskündigung durchsetzen.

Weiterführende Informationen und Beispiele gibt es unter anderem auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammer Regensburg.

Stand: 30.09.2022

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