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- Kennzeichen des Dritten Weges
Dritter Weg
Arbeitskämpfe und Tarifverhandlungen sind für Arbeitnehmende kirchlicher Dienstgeber weitgehend tabu. Stattdessen gibt es in der Kirche den sogenannten Dritten Weg mit paritätisch besetzten Gremien, in denen Entscheidungen im Konsens getroffen werden.
Statt auf Streik und Aussperrungen, setzen die Kirchen auf den sogenannten Dritten Weg: Entscheidungen sollen im Konsens angestrebt werden. Dafür gibt es Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Mitarbeitenden und des Dienstgebers besetzt werden.
Die weltlichen Instrumentarien zur Regelung der Arbeitsbedingungen, wie Tarifvertrag, Streik und Aussperrung, seien mit dem Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft unvereinbar so die Argumentation der Kirchen in Deutschland.
Die Grundlagen des Dritten Wegs sind das partnerschaftliche Miteinander von Arbeitnehmenden und von Arbeitgebern, die gleichberechtigte und gleichgewichtige Interessenvertretung in den arbeitsrechtlichen Kommissionen, die faire Konfliktlösung ohne Arbeitskampf und das Prinzip der Lohngerechtigkeit.
Der Erste Weg findet zum Beispiel Anwendung im Beamtenrecht, wo der öffentliche Dienstherr zugleich als Gesetzgeber tätig ist und einseitig die Arbeitsbedingungen bestimmt.
Der Zweite Weg stellt im Arbeitsrecht den Regelfall dar: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften treffen gemeinsam Regelungen durch den Abschluss von Tarifverträgen.
Der Dritte Weg strebt Entscheidungen im Konsens an. Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung erfordert einen partnerschaftlichen Umgang von Dienstgeber und Mitarbeitenden. In der Arbeitsrechtlichen Kommission sind daher beide Seiten gleichberechtigt und gleichwertig vertreten. Durch dieses Verfahren sind Maßnahmen des Arbeitskampfes, also Streik und Aussperrung, ausgeschlossen.
Kennzeichen des Dritten Weges
Zu den zentralen Kennzeichen des Dritten Weges zählen folgende Elemente:
- Grundsatz der Parität, also ein Kräftegleichgewicht zwischen Mitarbeiter- und den Arbeitgebervertretern in der Kommission
- Konsensprinzip bei der Beschlussfassung, in dem Ergebnisse einer Kommission einer besonderen qualifizierten Mehrheit bedürfen
- Legitimation der Mitarbeitervertreter, die durch Wahl in Form von Urwahlen oder mittelbar durch Wahl der Mitarbeitervertretungen erfolgt
- Verbindliches Vermittlungsverfahren als Äquivalent für Streik und Aussperrung
- Verbindliche Geltung der Ergebnisse für alle Arbeitsverhältnisse
- Unkündbarkeit kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen durch eine Seite (im Gegensatz zu dem herkömmlichen Tarifvertragssystem).